LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Juli 2021

58.   Gesetz vom 1. Juli 2021 zur Bekämpfung und zur Verhinderung der Ausbreitung des Beifußlättrigen Traubenkrauts (Ambrosia artemisiifolia, Ragweed) im Burgenland (Burgenländisches Ragweed-Bekämpfungsgesetz - Bgld. RBG) (römisch XXII. Gp. RV 821 AB 863)

Gesetz vom 1. Juli 2021 zur Bekämpfung und zur Verhinderung der Ausbreitung des Beifußblättrigen Traubenkrauts (Ambrosia artemisiifolia, Ragweed) im Burgenland (Burgenländisches Ragweed-Bekämpfungsgesetz - Bgld. RBG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zielsetzung

Paragraph 2,

Pflichten von Eigentümerinnen oder Eigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten

Paragraph 3,

Zentrale Koordinierungsstelle, geschulte Fachpersonen

Paragraph 4,

Meldungserstattung, Überprüfung und Maßnahmenvorschreibung

Paragraph 5,

Bekämpfungs- und Entsorgungsmaßnahmen

Paragraph 6,

Nachkontrolle

Paragraph 7,

Kostentragung

Paragraph 8,

Duldungspflichten

Paragraph 9,

Evaluierung

Paragraph 10,

Zuständigkeit

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Paragraph eins,

Zielsetzung

Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung des Beifußblättrigen Traubenkrauts (Ambrosia artemisiifolia), nachfolgend Ragweed genannt, auf Flächen innerhalb des Landesgebietes zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung.

Paragraph 2,

Pflichten von Eigentümerinnen oder Eigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten

  1. Absatz einsDie Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks sowie bei Überlassung des Grundstücks die oder der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück durch aktive Maßnahmen in einem solchen Pflegezustand zu halten, dass dieses frei von Ragweed ist und dass eine Weiterverbreitung von Ragweed-Samen hintangehalten wird.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, gelten folgende Bekämpfungs- und Entsorgungsgrundsätze:
    1. Ziffer eins
      möglichst frühzeitige Bekämpfung (vor Samenbildung);
    2. Ziffer 2
      möglichst mechanische Bekämpfung (zB ausreißen, einackern, mähen, häckseln);
    3. Ziffer 3
      Entsorgung der Pflanze auf eine Art, dass die weitere Verbreitung insbesondere der Samen unterbunden wird.

Paragraph 3,

Zentrale Koordinierungsstelle, geschulte Fachpersonen

  1. Absatz einsZur Koordinierung und Überprüfung der in Paragraph 2, genannten Pflicht zur Bekämpfung bzw. Verhinderung der Ausbreitung von Ragweed wird bei der Behörde (Paragraph 10, Absatz eins,) eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet, die von einer fachlich qualifizierten Person (Ragweed-Koordinatorin oder Ragweed-Koordinator) geleitet wird.
  2. Absatz 2Die zentrale Koordinierungsstelle wird in Hinblick auf die Meldungserstattung und Überprüfung (Paragraph 4,) und die Nachkontrolle (Paragraph 6,) von Organen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden unterstützt. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben der zentralen Koordinierungsstelle dafür je eine in der Anwendung dieses Gesetzes geschulte Fachperson (Bezirks-Ragweed-Verantwortliche oder Bezirks-Ragweed-Verantwortlicher, örtliche Ragweed-Verantwortliche oder örtlicher Ragweed-Verantwortlicher) bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Darüber hinaus wirken gesetzlich eingerichtete Organe zum Schutz der Landesflächen (Naturschutzorgane, Feldschutzorgane) bei der Bekämpfung von Ragweed im Sinne des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der ihnen obliegenden materiengesetzlichen Befugnisse unterstützend mit.
  4. Absatz 4Die geschulten Fachpersonen nach Absatz 2 und die in Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zur Erreichung des in Paragraph eins, angeführten Ziels im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, auf das Auftreten von Ragweed, insbesondere in den Monaten April bis Oktober, zu achten. Die Behörde (Paragraph 10, Absatz eins,) kann für diese Personen in einer Verordnung Anforderungen an den Nachweis von naturwissenschaftlichen Kenntnissen in Bezug auf Ragweed sowie den Modus etwaiger Schulungen oder abzulegender Prüfungen festlegen. Personen nach Absatz 2 und 3 wird von der Behörde (Paragraph 10, Absatz eins,) ein Nachweis der Ermächtigung zur Ragweed-Bekämpfung nach diesem Gesetz ausgestellt.

Paragraph 4,

Meldungserstattung, Überprüfung und Maßnahmenvorschreibung

  1. Absatz einsDie geschulten Fachpersonen nach Paragraph 3, Absatz 2 und die in Paragraph 3, Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe haben ein im Rahmen ihrer Tätigkeit wahrgenommenes Auftreten von Ragweed unverzüglich zu melden. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, Meldungen über das Auftreten von Ragweed zu erstatten. Alle Meldungen sind über eine zentral eingerichtete elektronische Plattform einzubringen, von der die verifizierten Meldungen an die zentrale Koordinierungsstelle weitergeleitet werden.
  2. Absatz 2Stellt die zentrale Koordinierungsstelle auf Grund einer Meldung nach Absatz eins, ein Ragweed-Auftreten fest, so hat sie die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer aufzufordern, entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die weitere Entwicklung der Pflanze zu unterbinden und diese nötigenfalls sachgerecht zu entsorgen, oder
    2. Ziffer 2
      binnen zwei Wochen ein mit Unterstützung fachlich geeigneter Stellen für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erarbeitetes Konzept zur nachhaltigen Bekämpfung des Befalls vorzulegen.
    Gibt die Eigentümerin oder der Eigentümer binnen einer Woche unter Vorlage eines Nachweises eine andere Verfügungsberechtigte oder einen anderen Verfügungsberechtigten des Grundstücks bekannt, so hat die Aufforderung an diese oder diesen zu ergehen. Sofern die oder der Verfügungsberechtigte der zentralen Koordinierungsstelle bekannt ist, kann die Aufforderung auch direkt an diese oder diesen ergehen.
  3. Absatz 3Sofern ein Konzept im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegt wird, prüft die zentrale Koordinierungsstelle dieses auf Effektivität und entscheidet binnen zwei Wochen nach Vorlage, ob das Konzept angenommen werden kann. Sofern das Konzept nicht angenommen wird, ist wie in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, vorzugehen.
  4. Absatz 4Die oder der Verpflichtete nach Absatz 2, dokumentiert die Durchführung der Maßnahmen oder die Umsetzung des im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, erarbeiteten und gemäß Absatz 3, angenommenen Konzepts schriftlich und nachvollziehbar (zB Fotodokumentation). Diese Dokumentation ist der zentralen Koordinierungsstelle im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, binnen zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahmen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, jährlich nach Durchführung aller im Konzept festgelegten Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Koordinierungsstelle hat die Maßnahmendurchführung oder Umsetzung des Konzepts zu prüfen und zu verwalten. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach Paragraph 3, Absatz 2 und der in Paragraph 3, Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen.
  5. Absatz 5Organe der zentralen Koordinierungsstelle, geschulte Fachpersonen nach Paragraph 3, Absatz 2 und die in Paragraph 3, Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und 3 befugt, die betreffenden Grundstücke zu betreten sowie Pflanzen- oder Bodenproben und dergleichen zu entnehmen sowie Bildmaterial von den Bewuchsstellen zu erstellen. Sie haben dabei unter möglichster Schonung des Eigentums der Betroffenen und deren Privatsphäre vorzugehen.

Paragraph 5,

Bekämpfungs- und Entsorgungsmaßnahmen

  1. Absatz einsKommt die oder der Verpflichtete der Aufforderung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, nicht nach oder steht nach Paragraph 4, Absatz 4, fest, dass dieser nicht entsprochen wurde oder dass das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte und gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angenommene Konzept nicht umgesetzt wird, hat die Behörde der oder dem Verpflichteten durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der weiteren Entwicklung der Pflanze und nötigenfalls sachgerechten Entsorgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzutragen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen sind die Ergebnisse eines gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegten und gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angenommenen Konzeptes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 6,

Nachkontrolle

  1. Absatz einsWurde der Maßnahmenvorschreibung nach Paragraph 5, nicht entsprochen oder erfordern die nach Paragraph 5, vorgeschriebenen Maßnahmen oder das nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte und gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angenommene Konzept zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, so kann die zentrale Koordinierungsstelle eine Nachkontrolle vornehmen. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach Paragraph 3, Absatz 2 und der in Paragraph 3, Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Sofern es erforderlich ist, sind von der Behörde weitere Maßnahmen unter Anwendung des Paragraph 5, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Bekämpfung von Ragweed erforderlich ist, sind die Daten über allfällige Bekämpfungsmaßnahmen und Vorkommen auch elektronisch aufzubewahren.

Paragraph 7,

Kostentragung

Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.

Paragraph 8,

Duldungspflichten

  1. Absatz einsDie Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, auf denen sich Ragweed befindet, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke durch Organe der zentralen Koordinierungsstelle sowie durch geschulte Fachpersonen nach Paragraph 3, Absatz 2 und die in Paragraph 3, Absatz 3, genannten gesetzlich eingerichteten Organe zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, entschädigungslos zu dulden.
  2. Absatz 2Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer haben, sofern die Verpflichtung nach Paragraphen 4 und 5 nicht sie selbst trifft, die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen durch die Verpflichteten zu dulden.

Paragraph 9,

Evaluierung

  1. Absatz einsDas Gesetz ist vier Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels nach Paragraph eins, zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist von der zentralen Koordinierungsstelle zu erstellen und hat eine zusammenfassende Darstellung der Effektivität der Regelungen unter Zugrundelegung der in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Maßnahmen, der vorgelegten Konzepte sowie der durchgeführten Überprüfungen zu enthalten.
  2. Absatz 2Spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung ist der Bericht der Landesregierung vorzulegen.
  3. Absatz 3Führt die Evaluierung des Gesetzes zu einem nicht nur unerheblichen Anpassungsbedarf, sind erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen oder das Gesetz außer Kraft zu setzen.

Paragraph 10,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil