LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 5. Mai 2021

27.
Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (römisch 22 . Gp. IA 542 Ausschussbericht 552, ) [CELEX Nr. 32012L0018, 32020L0367]

Gesetz vom 4. März 2021, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 24, lautet:

„§ 24

Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 24, werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 24a

Baulandmobilisierungsabgabe

Paragraph 24 b

Maßnahmen zur Sicherstellung von leistbaren Baulandpreisen“

c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 33, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 33a

Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet“

d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 40, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40a

Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland“

e) Nach dem Eintrag zu Paragraph 53, werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 53a

Photovoltaikanlagen

Paragraph 53 b

Windkraft- und Photovoltaikabgabe“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Als Raumordnungsgrundsatz für die Raumordnungsstruktur im Burgenland ist insbesondere die Entwicklung der Siedlungsstruktur durch die Überwachung der Ansiedlung von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fallen (Seveso-Betriebe), der Änderung solcher bestehender Seveso-Betriebe und von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft derartiger Seveso-Betriebe, einschließlich der Verkehrswege, der öffentlich genutzten Örtlichkeiten und der Siedlungsgebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sind oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können, maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Sind in der Landesregierung mehrere politische Parteien vertreten, wird die Vorsitz-Stellvertretung einer Person zu Teil, die einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitz innehat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, lautet:

„§ 24

Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung

  1. Absatz eins,Die Örtliche Raumplanung hat den sparsamen Umgang mit Bauland als besonders wichtiges Planungsziel zu berücksichtigen. Ein Baulandbestand, dessen Ausmaß den voraussichtlichen Bedarf in der Gemeinde in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren übersteigt, ist zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Bereits gewidmetes Bauland ist zu nutzen. Die Gemeinden haben im Rahmen der Örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Mobilisierung des Baulandes, dies tunlichst zu leistbaren Preisen im Sinne des Paragraph 24 b,, zu treffen. Die Neuwidmung von Bauland ist nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung, wie eine Befristung gemäß Absatz 3, oder privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Absatz 4,, getroffen werden.
  3. Absatz 3,Bei der Widmung von Bauland hat die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festzulegen, soweit nicht besondere raumplanerische Interessen für eine längere Frist oder für eine unbefristete Widmung sprechen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde hat für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 53, nicht entsteht.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden können im Sinne des Absatz 2, auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern über den Erwerb von Grundstücken zur Deckung des örtlichen Baubedarfes durch die Gemeinde oder von ihr namhaft gemachte Interessenten,
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern, in denen sich die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eintreten,
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern über die Tragung von Erschließungskosten.
    In den Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass die übernommenen Verpflichtungen auch für allfällige Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gelten.
  5. Absatz 5,Im Interesse der Baulandmobilisierung können auch Zusammenlegungsübereinkommen abgeschlossen werden. Zusammenlegungsübereinkommen sind Verträge zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern mit dem Ziel einer Verbesserung der Grundstücksstruktur im Hinblick auf eine geordnete und flächensparende Bebauung sowie einer entsprechenden Erschließung. Das Zusammenlegungsübereinkommen hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Zusammenlegungsgebiet und die Neueinteilung der Grundstücke (Zusammenlegungsplan)
    2. Ziffer 2
      die Zuweisung der neuen Grundstücke
    3. Ziffer 3
      Tragung der Kosten der Zusammenlegungsmaßnahmen
    4. Ziffer 4
      Tragung der Erschließungskosten
  6. Absatz 6,Maßnahmen zur Baulandmobilisierung gemäß Absatz 4, können nicht nur im Zeitpunkt der Widmung von Bauland, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24, (neu) werden folgende Paragraphen 24 a und 24 b eingefügt:

„§ 24a

Baulandmobilisierungsabgabe

  1. Absatz eins,Das Land erhebt eine Baulandmobilisierungsabgabe als gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Die Baulandmobilisierungsabgabe fällt zu 50% dem Land und zu 50% der jeweiligen Gemeinde zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Abgabe sind unbebaute Baulandgrundstücke, die als Bauland der Widmungskategorien gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 ausgewiesen sind, deren aktuelle Widmung vor mehr als fünf Jahren festgelegt wurde. Der Abgabenanspruch entsteht nicht:
    1. Ziffer eins
      in Zeiten von Bausperren,
    2. Ziffer 2
      in Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet,
    3. Ziffer 3
      bei befristeten Baulandwidmungen bis zum Ablauf der Frist,
    4. Ziffer 4
      in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums, wobei das Datum des Abschlusses des Rechtstitels als relevanter Zeitpunkt heranzuziehen ist,
    5. Ziffer 5
      in Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, für das betreffende Baulandgrundstück,
    6. Ziffer 6
      wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde gemäß Paragraph 24, Absatz 6, nachträglich eine Vereinbarung zur Baulandmobilisierung abschließt,
    7. Ziffer 7
      sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 53, nicht entsteht,
    8. Ziffer 8
      wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde,
    9. Ziffer 9
      bei einem Grundstück im ortsüblichen Ausmaß, das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist, wobei pro Kind und Enkelkind jeweils nur ein Grundstück berücksichtigt werden darf.
  3. Absatz 3,Baulandgrundstücke, die im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens des Abgabenanspruchs unbebaut waren und in der Folge mit Bauwerken bebaut werden, deren Nutzung in Art und Umfang nicht dem Zweck der Widmung entspricht, gelten weiterhin als unbebaut.
  4. Absatz 4,Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Absatz 2,, im Fall eines Baurechts jedoch die oder der Baurechtsberechtigte. Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer, ist die Abgabe im Verhältnis des jeweiligen Anteils zu tragen. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet sowie das Land und Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes oder einer Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden.
  5. Absatz 5,Bemessungsgrundlagen sind:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß, der im Eigentum der Abgabenschuldnerin oder des Abgabenschuldners stehenden und als Bauland gewidmeten, unbebauten Flächen im Sinne des Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist und
    3. Ziffer 3
      der Grundstückswert unter Anwendung des in der Verordnung gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, geregelten Quadratmeterpreises. Sollte der Durchschnittswert der von der Statistik Austria für die betreffende Gemeinde veröffentlichten Preise für Baulandgrundstücke der letzten fünf Jahre unter dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, geregelten Preis liegen, so ist ersterer anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Höhe der jährlich zu leistenden Abgabe ergibt sich aus einem Prozentsatz des Grundstückswertes. Der Prozentsatz für die Abgabe ist aus folgender Tabelle zu entnehmen:

Flächenausmaß

Prozentsatz zur Berechnung der Abgabenhöhe

bis 800 m2

0,5%

801 m2 bis 1.000 m2

1%

1.001 m2 bis 1.200 m2

1,5%

1.201 m2 bis 1.400 m2

1,8%

1.401 m2 bis 1.600 m2

2%

ab 1.601 m2

2,5%

  1. Absatz 7,Die in Absatz 6, angeführten Prozentsätze können durch Verordnung der Landesregierung geändert werden. Dabei ist das Grundprinzip zu berücksichtigen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem geringeren Flächenausmaß weniger stark belastet werden als Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem großen Flächenausmaß. Ebenso können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von der Abgabenpflicht geregelt werden. Diese abweichenden Regelungen können sich auf konkrete Teile des Baulands beziehen, wenn für diese weder vom Land noch von der betroffenen Gemeinde ein erheblicher Aufwand für die Schaffung technischer oder sozialer Infrastruktur getragen wurde. Weiters sind persönliche Ausnahmen für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, die aufgrund von Rechtsvorschriften nicht zur raschen Verwertung von Liegenschaftsvermögen berechtigt sind, sowie für soziale Härtefälle zulässig.
  2. Absatz 8,Die Baulandmobilisierungsabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer durch ein Informationsschreiben zunächst darüber zu informieren, dass für das Baulandgrundstück eine Abgabenpflicht besteht und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen aufzufordern. In dieser Stellungnahme ist gegebenenfalls geltend zu machen, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 vorliegt. Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Verstreichen der vierwöchigen Frist hat die Abgabenbehörde die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Hat eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger Grundstücke in mehreren Gemeindegebieten im Eigentum, kann die Abgabenbehörde je Gemeinde einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Abgabenbehörde kann die Gemeinden im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, dem Land die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Auflistung der unbebauten Baulandgrundstücke samt Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern,
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Flächenausmaß der unbebauten Baulandgrundstücke,
    3. Ziffer 3
      Informationen über anzuwendende Ausnahmebestimmungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 sowie
    4. Ziffer 4
      die errechnete Höhe der Abgabenschuld.
  3. Absatz 9,Erfolgt im Fall des Absatz 2, Ziffer 7, innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des Ansuchens auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche keine rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungsplanes, hat die Behörde nachträglich die Abgabe in jener Höhe festzusetzen, in der sie ohne Anwendung der Ausnahme festzusetzen gewesen wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Bauführung, die gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die Vorschreibung der Baulandmobilisierungsabgabe ausschließt, nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, abgeschlossen wird.
  4. Absatz 10,Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die in Absatz 8, angeführten Daten zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Berechnung der Abgabenhöhe und zur Beurteilung des Vorliegens von Ausnahmen erforderlich ist.
  5. Absatz 11,Der Abgabenertrag ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Paragraph 24 b

Maßnahmen zur Sicherstellung von leistbaren Baulandpreisen

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern leistbares Bauland zur Verfügung steht, welches den voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünf bis zehn Jahre deckt.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben ein laufendes Monitoring durchzuführen, das die Interessensbekundungen von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern, die zum Kauf angebotenen und die tatsächlich verkauften Baulandgrundstücke sowie die erzielten Preise dokumentiert. Dessen Ergebnis ist für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres der Landesregierung vorzulegen. Gemeinden, in denen ein Mangel an leistbarem Bauland vorliegt, kann die Landesregierung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hat gegebenenfalls Vorrang vor allen anderen Planungszielen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des Monitorings entfällt, wenn und solange im Gebiet einer Gemeinde nachweislich kein Mangel an leistbarem Bauland besteht. Widerspricht eine forcierte Nutzung von Baulandreserven den für eine Gemeinde geltenden Planungen, insbesondere ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept, entfällt auch die Verpflichtung zur Durchführung des Monitorings.
  3. Absatz 3,Erwirbt die Gemeinde Grundstücke zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz eins,, darf der Kaufpreis grundsätzlich den von der Landesregierung in einer Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten leistbaren Kaufpreis nicht übersteigen. Überschreitungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, soweit dies für die Gemeinde wirtschaftlich vertretbar ist.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis, der dem gemäß Absatz 5, festgesetzten Quadratmeterpreis entspricht, zu verkaufen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat mit Verordnung einen maximalen Quadratmeterpreis für jede Gemeinde festzulegen. Die Landesregierung hat dabei von einem durchschnittlichen Kaufpreis für Grünflächen auszugehen, die aus raumplanungsfachlicher Sicht Umwidmungspotential aufweisen. Dieser Kaufpreis ist jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Festlegung durch Gutachten von Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen. Zum ermittelten Kaufpreis ist ein Aufschlag für durchschnittliche Aufschließungskosten zu berücksichtigen. Im Fall erheblicher Unterschiede innerhalb des Gemeindegebietes können für Teilbereiche unterschiedliche Werte festgelegt werden. Anpassungen können anhand von fachlich geeigneten Indexwerten erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 30, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Als neue Tatsache gilt auch das länger dauernde Unterbleiben der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken im Bauland.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei kann in Gebieten, die von Abwanderung betroffen sind, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen von den Bestimmungen und Raumplanungsgrundsätzen zu geschlossener Bebauung sowie Landschaftsschutz abgegangen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Auf das Ziel der Wahrung eines angemessenen Schutzabstandes im Sinne des Absatz 5, ist auch nach der Ansiedlung von Betrieben Bedacht zu nehmen. Es sind entsprechende Planungsmaßnahmen zu setzen, wenn dies aufgrund von Änderungen von Betrieben erforderlich wird. Dasselbe gilt im Fall von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sind oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Unbebaute Flächen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind von der Gemeinde in eine geeignete Grünfläche umzuwidmen.
  2. Absatz 6,Sofern bereits Projekte zur Herstellung der Hochwasserfreiheit eingeleitet wurden, kann alternativ zur Vorgangsweise gemäß Absatz 5, für den Zeitraum von maximal fünf Jahren eine befristete Bausperre in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 52, erlassen werden.
  3. Absatz 7,Sofern eine dem Absatz 5, entsprechende Umwidmung nicht binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021,, erfolgt, kann die Landesregierung anstelle und im Namen sowie auf Kosten der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Dasselbe gilt, wenn die Umwidmung nicht nach Ablauf der Bausperre gemäß Absatz 6, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

„§ 33a

Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet

  1. Absatz eins,Flächen, die eine Baulandeignung nicht aufweisen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte Baulandeignung hergestellt werden kann. Die Baulandeignung liegt insbesondere nicht vor:
    1. Ziffer eins
      bei einer Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
    2. Ziffer 2
      bei einer Gefährdung durch Hangrutschung,
    3. Ziffer 3
      bei einer Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann und
    4. Ziffer 4
      bei nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung eines Hangwasserkonzeptes für durch Hangwasser gefährdete Gebiete,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung eines Hangsicherungskonzeptes für durch Hangrutschung gefährdete Gebiete,
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zur Herstellung der uneingeschränkten Baulandeignung gemäß Absatz 2, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Baulandfreigabe gemäß Paragraph 45, Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Baulandfreigabe gemäß Paragraph 45, Absatz 2, kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte Baulandeignung herbeiführen, vollständig umgesetzt worden sind.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 38, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fällt, der zuständigen Behörde Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken, die die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, verlangt, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben ausgenommen, denen keine baupolizeilichen Interessen gemäß Paragraph 3, Bgld. BauG entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„§ 40a

Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland

  1. Absatz eins,Grünflächen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3, deren uneingeschränkter widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung öffentliche Interessen entgegenstehen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte Eignung für die widmungsgemäße Nutzung hergestellt werden kann. Diese Eignung liegt insbesondere nicht vor:
    1. Ziffer eins
      bei einer Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
    2. Ziffer 2
      bei einer Gefährdung durch Hangrutschung,
    3. Ziffer 3
      bei einer Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann sowie
    4. Ziffer 4
      bei nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung eines Hangwasserkonzeptes für durch Hangwasser gefährdete Gebiete,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung eines Hangsicherungskonzeptes für durch Hangrutschung gefährdete Gebiete,
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zur Herstellung einer uneingeschränkten Eignung für die widmungsgemäße Nutzung gemäß Absatz 2, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, rechtsverbindlich als Voraussetzung für eine Freigabe des Grünlandes unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 45, Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat hat unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 45, Absatz 2, durch Verordnung festzustellen, dass die Maßnahmen, welche eine uneingeschränkte Eignung für die widmungsgemäße Nutzung herbeiführen, vollständig umgesetzt worden sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 45, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 33 Absatz 2, das Zitat „§§ 33a und 40a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 45, Absatz 4, wird die Wortfolge „von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen,“ durch die Wortfolge „von zeitlich befristet errichteten Bauten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Genehmigungen zur Wiedererrichtung von Bauwerken, die sich nicht auf einer dafür erforderlichen Flächenwidmung befunden haben, aber ursprünglich rechtmäßig errichtet und durch Einwirkung von höherer Gewalt untergegangen sind, können in unveränderter Größe, Form, Ausgestaltung sowie mit demselben Verwendungszweck unabhängig von der aktuellen Flächenwidmung erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Erstellung einer Bebauungsrichtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder einer Bebauungsrichtlinie ortsüblich kundgemacht oder die beabsichtigte Änderung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder einer Bebauungsrichtlinie dem Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 53, werden folgende Paragraphen 53 a und 53 b eingefügt:

„§ 53a

Photovoltaikanlagen

  1. Absatz eins,Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten.
  2. Absatz 2,Wenn die Errichtung einer Photovoltaikanlage gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Photovoltaikanlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.
    2. Ziffer 2
      Die Photovoltaikanlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 und 9 eingeschränkt sind.
    3. Ziffer 3
      Die Modulfläche der Photovoltaikanlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 100 m² beschränkt.
  3. Absatz 3,Die Errichtung von Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,
    3. Ziffer 3
      eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,
    5. Ziffer 5
      die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder
    6. Ziffer 6
      die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.
    Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (Paragraph 16, Absatz eins bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
  4. Absatz 4,Die Eignungszone ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. In der Eignungszone ist die Ausweisung von Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Photovoltaikanlagen zulässig. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen, sind nur auf Flächen mit dieser Widmung zulässig.
  5. Absatz 5,Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen, für die im Flächenwidmungsplan eine gesonderte Ausweisung im Sinne des Absatz 4, besteht, stellt ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.

Paragraph 53 b

Windkraft- und Photovoltaikabgabe

  1. Absatz eins,Als Ausgleich für die durch Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 und durch Windkraftanlagen bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land Abgaben.
  2. Absatz 2,Die Photovoltaikabgabe und die Windkraftabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Finanz-Verfassungsgesetz 1948. Sie fallen zu 50% dem Land und zu 50% jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
  3. Absatz 3,Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
  4. Absatz 4,Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 700,00 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3.000,00 Euro pro Megawatt vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Für das bei Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021, gewidmete, aber noch nicht bebaute Bauland gilt Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung dieser Novelle mit der Maßgabe, dass binnen drei Jahren ab diesem Zeitpunkt geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu treffen sind. Die nachträgliche Festlegung einer Befristung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ist zulässig.
  2. Absatz 9,Paragraph 53 b, gilt nicht für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021, rechtskräftig genehmigt wurden. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben wie die Abgabe nach Paragraph 53 b,, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die nach dem ersten Satz von der Anwendung des Paragraph 53 b, ausgenommen sind, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 57, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/367 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 67 vom 05.03.2020 Seite 132;“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 24, 24 a, 24 b, 29, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz 5, 6 und 7, Paragraphen 33 a, 38, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraphen 40 a, 42, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz 2, 4,, und 7, Paragraph 50, Absatz 3 a,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraphen 53 a, 53 b, 56, Absatz 8 und 9 und Paragraph 57, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil