LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. April 2021

26.
Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 571, Ausschussbericht 631, )
 
[CELEX Nr. 32010L0075, 32012L0018]

Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 8 a, werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 8b

Allgemein bindende Vorschriften

Paragraph 8 c

Umweltqualitätsnormen

Paragraph 8 d

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken“

b) Der Eintrag zu Paragraph 9, lautet:

„§ 9

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers, Anpassungsmaßnahmen, Befugnisse der Behörde“

c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 15, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 15a

Öffentliche Konsultation und Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren“

d) Die Einträge zu den Anhängen 1 bis 3 lauten:

„Anlage 1

Schwellenwerte für IPPC-Anlagen

Anlage 2

Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind

Anlage 3

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken“

e) Nach dem Eintrag zu Anlage 3 werden folgende Einträge angefügt:

„Anlage 4

Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie

Anlage 5

Liste gefährlicher Stoffe (betreffend Anlagen nach dem 3. Abschnitt)

Anlage 6

Im Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 14, zu berücksichtigende Mindestdaten und -Informationen

Anlage 7

Informationen betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „im Anhang römisch eins der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Wortfolge „in Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse) und Teil 2 Spalte 2 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der unteren Klasse) oder
    2. Ziffer 2
      in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse) und Teil 2 Spalte 3 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der oberen Klasse)
    angegebenen Menge vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhang 3“ durch die Wortfolge „der Anlage 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Anhang römisch eins der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Bezeichnung „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, wird die Wortfolge „Anhang römisch drei der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 20 bis 34 angefügt:

  1. Ziffer 20
    Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;
  2. Ziffer 21
    Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
  3. Ziffer 22
    Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
  4. Ziffer 23
    Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;
  5. Ziffer 24
    Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;
  6. Ziffer 25
    Rauchfang (Schornstein): eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;
  7. Ziffer 26
    Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;
  8. Ziffer 27
    Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;
  9. Ziffer 28
    Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;
  10. Ziffer 29
    Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, in welcher Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuert werden, der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anlage 4 Teil 1 oder - im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert - der Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert;
  11. Ziffer 30
    Biomasse:
    1. Litera a
      Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
    2. Litera b
      nachstehende Abfälle:
      1. Sub-Litera, a, a
        pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
      2. Sub-Litera, b, b
        pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. Sub-Litera, c, c
        faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. Sub-Litera, d, d
        Korkabfälle;
      5. Sub-Litera, e, e
        Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
  12. Ziffer 31
    Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;
  13. Ziffer 32
    Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;
  14. Ziffer 33
    Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder - im Falle von Zweistoffmotoren - mit Selbstzündung des Kraftstoffs;
  15. Ziffer 34
    Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 8 wird jeweils die Bezeichnung „Anhang 2“ durch die Bezeichnung „Anlage 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, anerkannt sind“ durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage nach Paragraph 8, Absatz 2 b, oder
    2. Ziffer 2
      zur Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 3,
  2. Absatz eins b,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die übermittelten Informationen enthalten außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Zitat „§ 2 Absatz 5, durch das Zitat „§ 4 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Behörde gemäß Paragraph 27, kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien bestimmt wird und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Paragraph 8, erfüllt werden.

Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

  1. Absatz eins b,Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Anhanges römisch zwei der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Wortfolge „der Anlage 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 27, mindestens jährlich Folgendes vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen Paragraph 8, Absatz 2 a, angewendet wird, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 7, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
  2. Absatz 3 b,Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 2 b, sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3 c,Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 8, Absatz 2 b, werden folgende Absatz 2 c und 2 d eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Die nach Absatz 2 bis 2 b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.
  2. Absatz 2 d,Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 8 a, werden folgende Paragraphen 8 b bis 8 d eingefügt:

„§ 8b

Allgemein bindende Vorschriften

  1. Absatz eins,Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Paragraphen 7 und 8 zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von Paragraphen 7 und 8 sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Absatz eins bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.

Paragraph 8 c

Umweltqualitätsnormen

Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere oder zusätzliche Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.

Paragraph 8 d

Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

Die Behörde hat die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen laufend zu verfolgen und jeweils in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers,, Anpassungsmaßnahmen, Befugnisse der Behörde“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Werden die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin oder der Betreiber ohne unnötigen Aufschub die zuständige Behörde von diesem Umstand zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Auf Verlangen der Behörde hat die Betreiberin oder der Betreiber alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Behörde erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „melden“ die Wortfolge „und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 9, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen gemäß Paragraph 9 a, erlangten Informationen heran.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 9, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 6 b,Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen jede notwendige Unterstützung zu gewähren und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen zu sammeln.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 9 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des Paragraph 9, Absatz eins a, sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9 b, lautet:

„§ 9b

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

Auf Feuerungsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Kapitels römisch drei der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 12, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3 a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 14 a,, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe“ durch die Wortfolge „der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan

  1. Absatz eins,Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Das Sicherheitskonzept hat sich dabei an den besten verfügbaren Techniken zu orientieren. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls dessen Änderung sind nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.
  4. Absatz 4,Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinne des Absatz 3,) umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte ergriffen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
    4. Ziffer 4
      interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden.
    Weist die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
  5. Absatz 5,Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
  6. Absatz 6,Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, das Sicherheitskonzept (Absatz 3,), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, den Sicherheitsbericht (Absatz 4,) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Außerdem überprüft und aktualisiert die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in ihrem oder seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.
  7. Absatz 7,Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, vorzulegen. Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen spätestens alle drei Jahre zu erproben und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen erforderlichenfalls zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.
  8. Absatz 8,Interne Notfallpläne haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
    2. Ziffer 2
      Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände oder dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
    6. Ziffer 6
      wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;
    7. Ziffer 7
      Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
  9. Absatz 9,Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die der 3. Abschnitt keine Anwendung findet, sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10,Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, hat
    1. Ziffer eins
      die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
    2. Ziffer 2
      der Öffentlichkeit den auf dem aktuellen Stand gehaltenen Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellende, auf dem aktuellen Stand gehaltene, Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;
    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 9, durch die Wortfolge „insbesondere in Paragraph 14, Absatz 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Nach einem schweren Unfall hat die zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden,
    2. Ziffer 2
      durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen,
    3. Ziffer 3
      geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft,
    4. Ziffer 4
      Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
    5. Ziffer 5
      die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a

Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

  1. Absatz eins,Die Behörde hat der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Vorhaben darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:
    1. Ziffer eins
      Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe nach diesem Abschnitt;
    2. Ziffer 2
      wesentliche Änderungen von Betrieben nach diesem Abschnitt, soweit für diese die in Paragraph 15, Absatz 6, vorgesehenen Verpflichtungen gelten;
    3. Ziffer 3
      neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn - im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, - die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Vorhaben gemäß Absatz eins, hat die Behörde nachfolgende Informationen frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, auf der Internetseite der Behörde bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des spezifischen Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat ist;
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
    4. Ziffer 4
      die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
    5. Ziffer 5
      die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
    6. Ziffer 6
      die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 3,
  3. Absatz 3,Der Öffentlichkeit ist, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Vorhaben gemäß Absatz eins, ergeht, Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß Absatz 2, gegenüber der Behörde schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen hat die Behörde eine Dokumentation zu erstellen. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Entscheidung zusammenfassend zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat
    1. Ziffer eins
      den im Entscheidungsverfahren ergangenen Bescheid und allfällige Abänderungsbescheide sowie
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation über die eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz 3, zusammen mit einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden,
    auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Durch Absatz eins bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 29, Absatz eins, wird in Ziffer 11, das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“, das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“, das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“, in Ziffer 12, das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“, in Ziffer 13, das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 9“ und in Ziffer 14, jeweils das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 15 und 19 bis 34, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz eins a und eins b, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 c, Paragraph 8, Absatz 2 c und 2 d, Paragraphen 8 b bis 8 d, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins a, 4 und 6 bis 6 b, Paragraph 9 a, Absatz 8,, Paragraph 9 b,, Paragraph 12, Absatz 3 b,, Paragraph 13, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraphen 14, 14 a, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 15 a und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 sowie Anlage 1 bis Anlage 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, Die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020, werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach Anlage 3 werden die Anlagen 4 bis 7 in der Fassung des vorliegenden Gesetzes angefügt.

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil