Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 228/2014“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 280/2015,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016,“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 228/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 350/2016“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. römisch II Nr. 280/2015,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2016,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 3,
OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 4,
OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m, Anlage 5,
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 6,
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 7,
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 8,
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 9,
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 10,
OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Anlage 11,
OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12.
Die angeführten Richtlinien werden hiermit für verbindlich erklärt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 Abs. 4 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „oder von Amts wegen“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz 4, wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „oder von Amts wegen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 40a lautet:Paragraph 40 a, lautet:
„§ 40a
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
(1)Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
(2)Absatz 2Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:Im Paragraph 42, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:
Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, ABl. Nr. L 156 vom 30.05.2018 S. 75;Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 Sitzung 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU, ABl. Nr. L 156 vom 30.05.2018 Sitzung 75;
Richtlinie 2013/59/Euratom für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1.“Richtlinie 2013/59/Euratom für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 Sitzung 1.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Diese Novelle, LGBl. Nr. 22/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2020/843/A).“Diese Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2020/843/A).“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 24 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 40a sowie § 42 Abs. 1 und 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 40 a, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen 1 bis 9, und die Anlage „Nationaler Plan 2015“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2017 werden durch die Anlagen 1 bis 12 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.Die Anlagen 1 bis 9, und die Anlage „Nationaler Plan 2015“ in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2017, werden durch die Anlagen 1 bis 12 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Mag. Dorner