Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021 über die Anordnung einer Volksbefragung im Bezirk Güssing
Auf Grund des § 1 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins,, 4 und 5 sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Für das Gebiet des Bezirkes Güssing wird aufgrund des Beschlusses der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Volksbefragung angeordnet.
§ 2Paragraph 2,
Die Fragestellung der Volksbefragung lautet:
„Die Burgenländische Landesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm dazu bekannt, die kulturelle Nahversorgung der Burgenländerinnen und Burgenländer durch ein modernes, den heutigen Ansprüchen angepasstes Kulturzentrum in jedem Bezirk zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck plant die Landesregierung eine umfassende Kulturinvestition in Güssing, wobei als Standort entweder die Burg Güssing oder das Kulturzentrum Güssing in Frage kommt.
Soll das Land Burgenland in der Stadtgemeinde Güssing
in einen Ausbau der Burg Güssing zu einem Kultur-
und Veranstaltungszentrum investieren 
oder
in die Modernisierung des bestehenden Kulturzentrums
investieren? 
Kreuzen Sie bitte die von Ihnen bevorzugte Variante an. Bitte beachten Sie, dass Sie nur für eine Variante Ihre Stimme abgeben können.“
§ 3Paragraph 3,
Als Tag der Volksbefragung wird der 27. Juni 2021 festgesetzt.
§ 4Paragraph 4,
Stichtag ist der 9. April 2021.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Eisenkopf