LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 18. Februar 2021

5.     Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die neuerliche Anpassung des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie (römisch XXII. Gp. IA 411 AB 426)

Gesetz vom 10. Dezember 2020 über die neuerliche Anpassung des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 2

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Artikel 3

Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Gemeindevorstands im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Gemeindevorstands oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Gemeindevorstands oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Gemeindevorstands oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstands oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß Paragraph 87, bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 35, Absatz 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 72, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß Paragraph 85, bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 32, Absatz 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 70, Absatz 5 und Paragraph 72, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“

2. Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß Paragraph 84, bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 32, Absatz 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 69, Absatz 5 und Paragraph 71, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil