Gesetz vom 12. November 2020, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8o Abs. 2 Z 1 wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 8 o, Absatz 2, Ziffer eins, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;“„einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8o wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 8 o, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (§ 8d) in Kenntnis zu setzen.“Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (Paragraph 8 d,) in Kenntnis zu setzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8o Abs. 6 lautet:Paragraph 8 o, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn
sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,
die Bewilligungsinhaberin rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder
die Bewilligungsinhaberin gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8q Abs. 3 zweiter Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender zweiter Halbsatz und dritter Satz angefügt:In Paragraph 8 q, Absatz 3, zweiter Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender zweiter Halbsatz und dritter Satz angefügt:
„sofern der Einsatz oder der Gewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8r wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 8 r, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Absatz 9, für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8r wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 8 r, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Bewilligungsinhaberinnen ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“Bewilligungsinhaberinnen ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt Paragraph 14, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8s Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:Dem Paragraph 8 s, Absatz 3, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 8s Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 8 s, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung auch steuerliche Belange;
die Bewilligungsinhaberinnen, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 8s werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 8 s, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 12, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
(12)Absatz 12,Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 26 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 8o Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 8q Abs. 3, § 8r Abs. 1a und 11, § 8s Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8 o, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 a und 6, Paragraph 8 q, Absatz 3,, Paragraph 8 r, Absatz eins a und 11, Paragraph 8 s, Absatz 3, 6 a, 11 und 12, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;“Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:In Paragraph 29, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1;Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11.03.2011 Seite 1;
Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73.“Verordnung (EU) 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil