LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. August 2020

54.
Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages und das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (römisch 22 . Gp. IA 135 Ausschussbericht 176, )

Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages und das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 53, lautet:

§ 53

Untersuchungsausschüsse

Für die Einsetzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse gilt die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1), die als Anlage 1 zu diesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 53 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages wird die Anlage 1 angefügt.

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt, Verfahren bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Burgenländischen Landtages

Paragraph 20 a

Verfahren bei Anfechtung von Beschlüssen des Präsidenten des Landtages, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

Paragraph 20 b

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Präsidenten des Landtages

Paragraph 20 c

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

Paragraph 20 d

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

Paragraph 20 e

Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt“

Novellierungsanordnung 2, Dem 1. Hauptstück wird nach Paragraph 20, folgender Abschnitt angefügt:

„4. Abschnitt
Verfahren bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Burgenländischen Landtages

Paragraph 20 a

Verfahren bei Anfechtung von Beschlüssen des Präsidenten des Landtages, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

  1. Absatz eins,Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Beschlusses;
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt;
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Beweise;
    5. Ziffer 5
      die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.
  3. Absatz 3,Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.
  4. Absatz 4,Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.
  7. Absatz 7,Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

Paragraph 20 b

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Präsidenten des Landtages

  1. Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Paragraph 16, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Präsidenten des Landtages nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß Paragraph 16, Absatz 5, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Beschlusses;
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt;
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Beweise;
    5. Ziffer 5
      die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses anzuschließen.
  4. Absatz 4,Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß Paragraph 16, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages zwei Wochen vergangen sind.
  5. Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, der Präsident des Landtages und die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Selbstverwaltungskörper die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
  7. Absatz 7,Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten erweiterten Umfang wirksam.

Paragraph 20 c

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

  1. Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verlangens;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Beschlusses;
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt;
    4. Ziffer 4
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Beweise;
    6. Ziffer 6
      die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungs-ausschusses anzuschließen.
  4. Absatz 4,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
  5. Absatz 5,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
  7. Absatz 7,Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Erhebung weiterer Beweise wirksam.

Paragraph 20 d

Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

  1. Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verlangens;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Beschlusses;
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt;
    4. Ziffer 4
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Beweise;
    6. Ziffer 6
      die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
  4. Absatz 4,Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
  5. Absatz 5,Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
  7. Absatz 7,Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Ladung einer Auskunftsperson wirksam.

Paragraph 20 e

Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt

In den Verfahren gemäß den Paragraphen 20 a bis 20 d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis und der 4. Abschnitt des 1. Hauptstückes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil