LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 4. August 2020

52.
Gesetz vom 4. Juni 2020, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 64, Ausschussbericht 105, ) [CELEX Nr. 32018L0843]

Gesetz vom 4. Juni 2020, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird bei der Nummerierung des zweiten Absatzes die Zahl „(3)“ durch die Zahl „(2)“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136 aus 2017,,“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 151/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136/2017“ die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Im Übrigen sind die“ das Zitat „§§ 1 Absatz 2, Ziffer 16, 3, 4, ersetzt durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraphen 3, 4, 5 a, sowie die Wortfolge „auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung“ durch die Wortfolge „die Burgenländische Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24 a, lautet:

§ 24a

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2018/843/EU zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 24 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil