Gesetz vom 2. Juli 2020, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes und die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „IV. Staagsverträge“ durch den Eintrag „IV. Staatsverträge“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein“ durch die Wortfolge „in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden“ ersetzt.In Artikel 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein“ durch die Wortfolge „in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundsätzen der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätzen 4 bis 7“ ersetzt.In Artikel 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Grundsätzen der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätzen 4 bis 7“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 15 Abs. 3 wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.In Artikel 15, Absatz 3, wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 15 Abs. 4 lautet:Artikel 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 15 Abs. 6 entfällt; die Abs. 7 bis 9 werden als neue Abs. 6 bis 8 nummeriert.Artikel 15, Absatz 6, entfällt; die Absatz 7 bis 9 werden als neue Absatz 6 bis 8 nummeriert.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Präsidentin oder des Präsidenten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung“ entfällt.In Artikel 16, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Präsidentin oder des Präsidenten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung“ entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte“ durch die Wortfolge „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.In Artikel 19, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte“ durch die Wortfolge „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 24 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemacht werden“ die Wortfolge „; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung“ eingefügt.In Artikel 24, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemacht werden“ die Wortfolge „; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 32 wird die Wortfolge „ausdrücklich zugestimmt hat“ durch die Wortfolge „die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat“ ersetzt.In Artikel 32, wird die Wortfolge „ausdrücklich zugestimmt hat“ durch die Wortfolge „die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Art. 37 Abs. 1 lautet:Artikel 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach Art. 37 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Artikel 37, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einzahlungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Aufwendungen des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag). Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. 37 Abs. 6 wird das Zitat „1995 (ESVG 1995)“ durch das Zitat „2010 (ESVG 2010)“ ersetzt.In Artikel 37, Absatz 6, wird das Zitat „1995 (ESVG 1995)“ durch das Zitat „2010 (ESVG 2010)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 38 zweiter Satz werden das Wort „Ausgaben“ und das Wort „Ausgabenbeträge“ jeweils durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.In Artikel 38, zweiter Satz werden das Wort „Ausgaben“ und das Wort „Ausgabenbeträge“ jeweils durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. 38 dritter Satz wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.In Artikel 38, dritter Satz wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In Art. 39 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.In Artikel 39, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In Art. 40 erster Satz wird das Wort „Mehrausgaben“ durch die Wortfolge „zusätzlichen finanziellen Auswirkungen“ ersetzt.In Artikel 40, erster Satz wird das Wort „Mehrausgaben“ durch die Wortfolge „zusätzlichen finanziellen Auswirkungen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 40 letzter Satz wird das Wort „Ausgabe“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.In Artikel 40, letzter Satz wird das Wort „Ausgabe“ durch die Wortfolge „Auszahlungen und Aufwendungen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In Art. 41 wird in der Überschrift und im Normtext jeweils das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt; dem Art. 41 wird folgender Satz angefügt:In Artikel 41, wird in der Überschrift und im Normtext jeweils das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt; dem Artikel 41, wird folgender Satz angefügt:
„Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettoveränderung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Art. 43 Abs. 2 lautet:Artikel 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.In Artikel 48, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem Art. 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Artikel 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung“.In Artikel 72, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung“.
24.Novellierungsanordnung 24, In Art. 72 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung“.In Artikel 72, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung“.
25.Novellierungsanordnung 25, In Art. 73 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ und das Wort „Verwaltungsbeamter“ wird durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.In Artikel 73, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ und das Wort „Verwaltungsbeamter“ wird durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In Art. 73 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.In Artikel 73, Absatz 3, wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem Art. 90 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel 90, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020, gilt Folgendes:
die Änderungen des Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.die Änderungen des Artikel 15 und Artikel 16, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die römisch 23 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die römisch 23 . Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.
die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Artikel 10, Absatz 5,, Artikel 19, Absatz 3,, Artikel 24, Absatz eins,, Artikel 32,, Artikel 37, Absatz eins, eins a und 6, Artikel 38,, Artikel 39, Absatz 2, Ziffer eins,, Artikel 40,, Artikel 41,, Artikel 43, Absatz 2,, Artikel 48, Absatz eins,, Artikel 72, Absatz eins und 2 sowie Artikel 73, Absatz 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundsätze der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Grundsätze der Verhältniswahl“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Zitat „Absätze 4 bis 8“ durch das Zitat „Absätze 4 bis 7“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 6 entfällt; § 5 Abs. 7 bis 9 werden als neue Abs. 6 bis 8 nummeriert.Paragraph 5, Absatz 6, entfällt; Paragraph 5, Absatz 7 bis 9 werden als neue Absatz 6 bis 8 nummeriert.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag“ durch die Wortfolge „wie auch“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag“ durch die Wortfolge „wie auch“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub
bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,
bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,
bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 6 wird nach dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „und Bestellungen“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 6, wird nach dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „und Bestellungen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist dem Präsidenten und dem Zweiten Präsidenten das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsbeamte“ durch das Wort „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Verwaltungsbeamte“ durch das Wort „Verwaltungsbedienstete“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „im Amt der Burgenländischen Landesregierung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 28a wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019“ ersetzt.In Paragraph 28 a, wird die Wortfolge „Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2013“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/2019“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet der Landtagsanhängigkeit kann innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Beantwortung Akteneinsicht nach § 28 beantragt werden.“„Unbeschadet der Landtagsanhängigkeit kann innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Beantwortung Akteneinsicht nach Paragraph 28, beantragt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31
Kurze mündliche Anfragen
(1)Absatz eins,Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.
(2)Absatz 2,Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie gestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3)Absatz 3,Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln.Am Beginn der Tagesordnung (Paragraph 56, Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln.
(4)Absatz 4,Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Fragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 28, Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Fragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.
(5)Absatz 5,Der Präsident des Landtages hat die Anfrage dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Absatz 4 entspricht. Stellt der Präsident fest, dass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung befragt werden. Der Präsident des Landtages legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen.
(7)Absatz 7,Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.
(8)Absatz 8,Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.
(9)Absatz 9,Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 35 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt“.In Paragraph 35, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 41 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Landtagsdirektor“ die Wortfolge „sowie sein Stellvertreter“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Landtagsdirektor“ die Wortfolge „sowie sein Stellvertreter“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 51 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei den Sitzungen des Immunitätsausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters zulässig.
(2b)Absatz 2 b,Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Immunitätsausschusses an den Sitzungen des Immunitätsausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Immunitätsausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen der Sitzungen des Immunitätsausschusses beizuziehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 56, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Bekanntgabe des Einlaufs sowie der Zuweisungen können an Stelle einer Verlesung zu Beginn einer Sitzung auch durch Aushang, digitalen Versand und Veröffentlichung im Internet erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 72 Abs. 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 74 Abs. 4 wird nach dem Wort „gemäß“ das Zitat „§ 5 Abs. 4 zweiter Satz,“ eingefügt.In Paragraph 74, Absatz 4, wird nach dem Wort „gemäß“ das Zitat „§ 5 Absatz 4, zweiter Satz,“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 78 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 78, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 84 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020, gilt Folgendes:
die Änderungen des § 5, § 6 Abs. 2 und § 74 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.die Änderungen des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die römisch 23 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die römisch 23 . Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.
§ 10 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abweichend von § 10 Abs. 1 ist die Konstituierung eines Klubs für die XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht nur spätestens einen Monat vom Tag des ersten Zusammentritts des Landtages an gerechnet möglich, sondern zugleich auch binnen eines Monats ab der Kundmachung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020.Paragraph 10, Absatz 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, ist die Konstituierung eines Klubs für die römisch 22 . Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht nur spätestens einen Monat vom Tag des ersten Zusammentritts des Landtages an gerechnet möglich, sondern zugleich auch binnen eines Monats ab der Kundmachung dieses Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020,.
§ 10 Abs. 6, § 12 Abs. 6 und 9, § 14 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 28a, § 29 Abs. 5, § 31, § 35 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 und § 78 Abs. 4a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 6 und 9, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 28 a,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 31,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 3 a,, Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 4 a, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil