LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 25. Mai 2020

36.
Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird (römisch 22 . Gp. IA 33 Ausschussbericht 52, ; 53) [CELEX Nr. 32015L0849]

Gesetzes vom 16. April 2020, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird

Der Burgenländische Landtag wolle beschließen:

Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Bedingungen abhängig machen“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder zurücknehmen, letzteres für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere wenn die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungssatz des Paragraph 2 h, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 21, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes“, in der Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Wettkunden erforderlich sind,“ die Wortfolge „einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg“ eingefügt und nach der Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 Absatz 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 i, Absatz 5, wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2 i, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
  2. Absatz 9,Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb des Bewilligungsinhabers mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungsorgans des Bewilligungsinhabers sowie an Personen, die den Bewilligungsinhaber kontrollieren, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.
  3. Absatz 10,Die Landesregierung hat bei Übertretungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 :
    1. Ziffer eins
      jeder für Übertretung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Bewilligungsinhabern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung nach Paragraph eins, Absatz 4 a, zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem bisherigen Wortlaut des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 2 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 2,Wenn es sich bei Übertretungen der in den Paragraphen 2 a bis 2 h enthaltenen Vorschriften um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 zu verhängen, wenn die Übertretungen der in den Paragraphen 2 a bis 2 h enthaltenen Vorschriften zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
    Juristische Personen sind wegen Übertretungen der in Paragraphen 2 a bis 2 h enthaltenen Vorschriften auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung der in den Paragraphen 2 a bis 2 h enthaltenen Vorschriften mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
    3. Ziffer 3
      die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. Absatz 5,Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind Paragraph 37, Absatz 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Absatz 4, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 6,Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 2 i, hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen der in den Paragraphen 2 a bis 2 h enthaltenen Vorschriften hat die zuständige Behörde alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer der Übertretung;
    2. Ziffer 2
      den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;
    4. Ziffer 4
      die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;
    7. Ziffer 7
      frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, bleiben durch Absatz 6, unberührt.
  7. Absatz 8,Zum Zweck des Absatz 6, Ziffer 7, hat die Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Absatz 3, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 2 h, Absatz 6,, Paragraph 2 i, Absatz 5, 8 bis 10, Paragraph 11 und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
  2. Ziffer 2
    Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil