Gesetz vom 16. April 2020 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 |
Artikel 4 | Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 |
Artikel 6 | Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel |
Artikel 9 | Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 |
Artikel 12 | Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 |
Artikel 13 | Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 |
Artikel 14 | Gesetz über Maßnahmen zu COVID-19 in Verfahren der Raumplanung im Burgenland |
Artikel 15 | Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 |
Artikel 17 | Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007 |
Artikel 18 | Änderung des Bgld. Sportgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002 |
Artikel 21 | Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 |
Artikel 22 | Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes |
Artikel 23 | Änderung des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994 |
Artikel 24 | Änderung des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 |
Artikel 25 | Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes |
Artikel 26 | Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes |
Artikel 27 | Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes |
Artikel 28 | Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes |
Artikel 29 | Änderung des Objektivierungsgesetzes |
Artikel 30 | Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 |
Artikel 31 | Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 |
Artikel 32 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 33 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 |
Artikel 34 | Änderung des Burgenländischen Landessanitätsratsgesetzes 2005 |
Artikel 35 | Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes |
Artikel 36 | Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetzes
Das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG, LGBl. Nr. 23/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Abs. 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Abs. 2 und 3 folgt.“In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Absatz 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Absatz 2 und 3 folgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Fristen nach Abs. 7 werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“Fristen nach Absatz 7, werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Abs.4 und §8 Abs.8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Absatz und §8 Absatz , in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 33a | Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:
„§ 33a
Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(5)Absatz 5Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 28, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 das Wort In Paragraph 28, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 entfällt der Satzpunkt und das Wort durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 6, entfällt der Satzpunkt und das Wort „und“ wird eingefügt; dem § 28 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt: wird eingefügt; dem Paragraph 28, Absatz 3, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 lauten:
Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und
Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.“Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“„(1a) Die in Absatz eins, mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 34 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz 2, wird Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“„(2a) Die in Absatz 2, mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 34, Absatz eins a und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 kann diese Betriebspflicht aufgrund des geltenden behördlichen Betretungsverbots von Automatensalons oder gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, bis zur Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8b Abs. 6 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 8 b, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; Paragraph 8 b, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 1 letzter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort In Paragraph 27, Absatz eins, vorletzter Satz, Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 28, Absatz eins,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
mindestens alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
jährlich bei
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
bei Blockheizkraftwerken.
Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
Die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.Die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung über 20 MW.
Die umfassende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsKlimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 54 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 45, Absatz eins, für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, sowie Paragraph 54, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Zitat „1. Mai“ durch das Zitat „1. Oktober“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 4 lautet:In Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.“Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Absatz 3, Ziffer eins,), das Arbeitsprogramm (Absatz 3, Ziffer 6,) sowie über Verträge (Absatz 3, Ziffer 10,) sind der Aufsichtsbehörde (Paragraph 32,) und der Nationalparkkommission (Paragraph 22,) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 19, Absatz 4, wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 4 lautet:In Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Feber des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Wortlaut des § 40 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Wortlaut des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 15. Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft“Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft“
Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Absatz 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“ Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „vertreten wurde“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 49, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 49 Abs. 4 lautet:Paragraph 49, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer 8 Tage abzuhalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (Paragraph 51, Absatz 2,) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 57, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund Paragraph 56, Absatz 2, Litera a und Litera b, ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, , Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 5, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 5aeingefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, e, i, n, g, e, f, ü, g, t, :,
„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden sind.“„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Absatz 5, auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 170 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 170, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 50, Absatz 5 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind in der Landesregierung mehrere politische Parteien vertreten, wird die Vorsitz-Stellvertretung einer Person zu Teil, die einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitz innehat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“ Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 14
Gesetz vom 16. April 2020 über Maßnahmen zu COVID-19
in Verfahren der Raumplanung im Burgenland
§ 1Paragraph eins,
Unterbrechung von Fristen
(1)Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.
(2)Absatz 2Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den § 4 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 9, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, angeführten Fristen sowie die im § 8 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, angeführte Frist.Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 9,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, angeführten Fristen sowie die im Paragraph 8, Absatz 7, Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, angeführte Frist.
(3)Absatz 3Die Behörde gemäß Abs. 1 kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.Die Behörde gemäß Absatz eins, kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
(4)Absatz 4Nach Abs. 3 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.Nach Absatz 3, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
§ 2Paragraph 2,
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(7)Absatz 7Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 23a | Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 69 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 23 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 10, werden folgende Absatz 10 a und 10b eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aSitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b)Absatz 10 bIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6b eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aWenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeingesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate. Wenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeingesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate.
(6b)Absatz 6 bDie Funktionsperiode der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Landesjugendforum
Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Kinder- und Jugendorganisationen, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 10 a und 10b, Paragraph 6, Absatz 6 a und 6b sowie Paragraph 7, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 7, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bgld. Sportgesetzes
Das Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4b)Absatz 4 bIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aSitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 10 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002
Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aSitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 9 lautet:Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz 6 a und die Überschrift des Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 80, folgender Eintrag eingefügt:
„5a. Hauptstück Sonderbestimmungen für Krisensituationen |
§ 80aParagraph 80 a, | Sonderbestimmungen für Krisensituationen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Der den § 2 Z 6 beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:Der den Paragraph 2, Ziffer 6, beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:
„5a. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 80aParagraph 80 a,
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.Die Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, Paragraph 10, hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, Paragraphen 12 bis 14, 18 Absatz eins,, Paragraphen 19,, 21 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2,, Paragraphen 24 a,, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“Verordnungen gemäß Absatz eins, gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 86 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 7a | Ausnahmebestimmung “ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 7a
Ausnahmebestimmung
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 7 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994
Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 Z 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ durch das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
(11)Absatz 11In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach Artikel V wird folgender Artikel VI angefügt:Nach Artikel römisch fünf wird folgender Artikel römisch VI angefügt:
„Artikel VI
§ 7 Abs. 3, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3,, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001
Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 87 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 87, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aSitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(3b)Absatz 3 bIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (Paragraph 92, Absatz eins,), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem§ 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem§ 106 wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 87, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 34, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 34a | Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 29 i, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aSitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(5b)Absatz 5 bIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:
„§ 34a
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 37 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 37, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 21.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, wird Folgendes festgelegt:
Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;Der den Paragraph 34 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 34 a, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im Paragraph 34 a, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den Paragraph 34 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 34 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;
§ 29i Abs. 5a und 5b treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 29 i, Absatz 5 a und 5b treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 39b | Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 4 a, werden folgende Absatz 4 b und 4c eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bSitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4c)Absatz 4 cIn dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:Nach Paragraph 39 a, wird folgender Paragraph 39 b, eingefügt:
„§ 39b
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraph 19, Absatz eins, oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, wird Folgendes festgelegt:
Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;Der den Paragraph 39 b, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 39 b, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im Paragraph 39 b, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den Paragraph 39 b, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 39 b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;
§ 24 Abs. 4b und 4c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 24, Absatz 4 b und 4c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a
Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse
(1)Absatz einsSitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(2)Absatz 2In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 erhält der zweite Abs. 7 die Absatzbezeichnung Im Paragraph 20, erhält der zweite Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“; dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 19 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Objektivierungsgesetzes
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:Das Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 138 folgender Eintrag eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 138, folgender Eintrag eingefügt:
„17a. Abschnitt Fristenhemmung durch COVID-19 |
§ 138aParagraph 138 a, | Fristenhemmung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 38 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“Abweichend von Absatz 4, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“Abweichend von Absatz eins, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß Paragraph 38, zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
„17a. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19
§ 138aParagraph 138 a,
Fristenhemmung
(1)Absatz einsDer Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“Abweichend von Paragraph 64, tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 144 lautet:Paragraph 144, lautet:
„§ 144
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6, § 38 Abs. 4a, § 61 Abs. 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 38, Absatz 4 a,, Paragraph 61, Absatz 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 33, Absatz 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 38, Absatz 4 a und Paragraph 61, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013,Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert: in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 112a folgender Eintrag eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 112 a, folgender Eintrag eingefügt:
„5b. Abschnitt Fristenhemmung durch COVID-19 |
§ 112bParagraph 112 b, | Fristenhemmung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“Abweichend von Absatz eins, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß Paragraph 42, zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem 5a. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
„5b. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19
§ 112bParagraph 112 b,
Fristenhemmung
(1)Absatz einsDer Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“Abweichend von Paragraph 59, tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 129 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 6, § 56 Abs. 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 14, Absatz 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 56, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 37, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 179, folgender Eintrag eingefügt:
„3. Abschnitt Fristenhemmung durch COVID-19 |
§ 179aParagraph 179 a, | Fristenhemmung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, eingefügt:
„§ 37a
Telearbeit
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
sich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Beamten der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Beamten,
die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt odereine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
die oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oderdie oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
die oder der Beamte wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
durch Erklärung der oder des Beamten.
(5)Absatz 5Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“Abweichend von Absatz 3, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“Abweichend von Absatz eins, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß Paragraph 51, zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im 2. Hauptstück wird nach dem 2. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Fristenhemmung durch COVID-19
§ 179aParagraph 179 a,
Fristenhemmung
(1)Absatz einsDer Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“Abweichend von Paragraph 85, tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 199 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, §§ 37a, 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 37a und der 3. bschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 37 a,, 51 Absatz 3 a und Paragraph 84, Absatz 3, sowie der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 37 a und der 3. bschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 51, Absatz 3 a und Paragraph 84, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 157n folgender Eintrag eingefügt: Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 157 n, folgender Eintrag eingefügt:
„IXa. HAUPTSTÜCK Fristenhemmung durch COVID-19 |
§ 157oParagraph 157 o, | Fristenhemmung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Telearbeit
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und den Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt odereine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
die oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oderdie oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
die oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
durch Erklärung der oder des Bediensteten.
(5)Absatz 5Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“Abweichend von Absatz 4, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“Abweichend von Absatz eins, darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß Paragraph 33, zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach dem IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt:Nach dem römisch IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt:
„IXa. HAUPTSTÜCKrömisch IX a. HAUPTSTÜCK
Fristenhemmung durch COVID-19
§ 157oParagraph 157 o,
Fristenhemmung
(1)Absatz einsDer Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“Abweichend von Paragraph 98, tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 162 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Das Inhaltsverzeichnis, §§ 29a, 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 sowie das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a und das IXa. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 29 a,, 33 Absatz 4 a und Paragraph 95, Absatz 3, sowie das römisch IX a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 29 a und das römisch IX a. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 33, Absatz 4 a und Paragraph 95, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Burgenländischen Landessanitätsratsgesetzes 2005
Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: Nach Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aSitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt: Nach Paragraph 9, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aIn dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5 a und 6a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil