Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 2. April 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus das Betreten von Seebädern, Stegen, Seehütten und Hafenanlagen bei Gewässern untersagt wird
Auf Grund des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas Betreten von Seebädern, Stegen und Seehütten wird untersagt. Des Weiteren ist das Betreten von Hafen- und Slipanlagen zum Zweck der Ein- und Auswasserung sowie Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art auf Gewässern verboten.
(2)Absatz 2Vom Verbot ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, der versorgungskritischen Infrastruktur, der Gewässeraufsicht sowie der Berufsfischer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und für gewerbliche Arbeiten im Zusammenhang mit Nassbaggerungen und Schlammabsaugungen. Weitere Ausnahmen vom Verbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 gewährt werden, soweit sich das Verbot des Betretens einzelner genannten Bereiche als unverhältnismäßige Maßnahme erweist.Vom Verbot ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, der versorgungskritischen Infrastruktur, der Gewässeraufsicht sowie der Berufsfischer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und für gewerbliche Arbeiten im Zusammenhang mit Nassbaggerungen und Schlammabsaugungen. Weitere Ausnahmen vom Verbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz eins, gewährt werden, soweit sich das Verbot des Betretens einzelner genannten Bereiche als unverhältnismäßige Maßnahme erweist.
§ 2.Paragraph 2,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Verbote zu überwachen und erforderlichenfalls einzuschreiten.
§ 3.Paragraph 3,
Wer gegen § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3 600 zu bestrafen. Wer gegen Paragraph eins, dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3 600 zu bestrafen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDiese Verordnung LGBl. Nr. 21/2020 tritt am 3. April 2020 in Kraft. Neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt ist die Verordnung ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch an gut sichtbaren Stellen des Seebades, an Stegen, der Hafenanlage und bei den Zugängen zu den Seehütten anzuschlagen.Diese Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020, tritt am 3. April 2020 in Kraft. Neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt ist die Verordnung ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch an gut sichtbaren Stellen des Seebades, an Stegen, der Hafenanlage und bei den Zugängen zu den Seehütten anzuschlagen.
(2)Absatz 2Diese Verordnung LGBl. Nr. 21/2020 tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.Diese Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020, tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
i.V. Mag.a Eisenkopf