LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 16. März 2020

10.
Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. März 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen untersagt wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. März 2020, mit der anlässlich des Ausbruchs des Coronavirus das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen untersagt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen sowie Zeltlagern im Sinne des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2018,, wird untersagt.
  2. Absatz 2,Ausnahmen vom Betretungsverbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz eins, gewährt werden, soweit sich die Betretung einzelner Mobilheimplätze als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Pächtern von Parzellen erforderlich ist oder wenn die Pächterin oder der Pächter einer Parzelle über keinen weiteren Wohnsitz verfügt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2020, tritt am 16. März 2020 in Kraft. Neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt ist die Verordnung ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch an gut sichtbaren Stellen des Camping- und Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2020, tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

i.V. Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Mag.a Eisenkopf