Gesetz vom 14. November 2019 über die Anpassung der Burgenländischen Rechtsordnung an die Aarhus-Konvention (Burgenländisches Aarhus-Beteiligungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 |
Artikel 3 | Änderung des Fischereigesetzes 1949 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 52 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgende Einträge eingefügt:
„§ 52a | Beteiligung von Umweltorganisationen |
§ 52b | Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen |
§ 52c | Elektronisches Informationssystem“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 52 werden folgende §§ 52a bis 52c eingefügt:Nach Paragraph 52, werden folgende Paragraphen 52 a bis 52c eingefügt:
„§ 52a
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1)Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß § 22e Abs. 1 und Feststellungsverfahren gemäß § 22e Abs. 2 die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2, die Stellung eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
(2)Absatz 2Das Einlangen eines Antrags gemäß § 22e Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3)Absatz 3Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4)Absatz 4Umweltorganisationen können
ab Verfahrenskundmachung Akteneinsicht nehmen und
binnen vier Wochen ab Verfahrenskundmachung oder Bereitstellung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben oder den Sachverständigengutachten abgeben. Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.binnen vier Wochen ab Verfahrenskundmachung oder Bereitstellung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben oder den Sachverständigengutachten abgeben. Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.
§ 52bParagraph 52 b,
Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen
(1)Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht,
gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Anhang 1 VS-Richtlinie handelt, undgegen Bescheide gemäß Paragraph 5,, Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 18, Absatz eins, (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Anhang 1 VS-Richtlinie handelt, und
gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2gegen Bescheide gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2
eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
(2)Absatz 2Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.Die Bescheide im Sinne des Absatz eins, sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3)Absatz 3Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.
(4)Absatz 4Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
§ 52cParagraph 52 c,
Elektronisches Informationssystem
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in Paragraphen 52 a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.
(2)Absatz 2Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.“Die in Absatz eins, genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.“Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, §§ 52a, 52b, 52c und 81 Abs. 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 52 a,, 52b, 52c und 81 Absatz 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 81 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 52 b, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der letzte Satz der Anlage 1 - Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung entfällt.
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 78 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Abs. 4 zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.Sofern die Landesregierung beabsichtigt, Ausnahmen von den Schonvorschriften gemäß Absatz 4, zu bewilligen, sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(Absatz 99) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.9) Bescheide gemäß Absatz 4, sind auf einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(10)Absatz 10Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 4 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 4, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 95 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern (sofern diese Person nicht im Besitz von Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen ist) oder mit“.In Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, entfällt die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern (sofern diese Person nicht im Besitz von Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen ist) oder mit“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 95 Abs. 3 wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2015“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 3, wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2015“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2018“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 123 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 123, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 170 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 170, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 78 Abs. 8 bis 10, § 95 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 4 und § 171 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10, 13 Abs. 2, §§ 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, außer Kraft.“Paragraph 78, Absatz 8 bis 10, Paragraph 95, Absatz eins und 3, Paragraph 123, Absatz 4 und Paragraph 171, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen eins bis 10, 13 Absatz 2,, Paragraphen 14 bis 29, 31 bis 54, 56 bis 75, 77 bis 110, 122 bis 178 und 180 bis 193 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 171 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 171, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.“Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 78, Absatz 8 und 9 gelten sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Fischereigesetzes 1949
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:Das Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 71 lautet:Paragraph 71, lautet:
„§ 71
(1)Absatz einsBei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind Informationen dazu auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.Bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind Informationen dazu auf einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(2)Absatz 2Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer den einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.Bescheide in Verfahren gemäß Absatz eins, sind auf einer den einer für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3)Absatz 3Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 71 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 71 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.“Paragraph 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 71, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil