Gesetz vom 19. September 2019, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003 sowie das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz geändert werden (VRV-Gemeinderechts-Sammelnovelle 2019)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 |
Artikel 2 | Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003 |
Artikel 3 | Änderung des Ruster Stadtrechts 2003 |
Artikel 4 | Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes |
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)Artikel 1, (Verfassungsbestimmung)
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 61 Begriff des Gemeindeeigentums“ wird der Eintrag „§ 60a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 66 lautet:b) Der Eintrag zu Paragraph 66, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 2 Z 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 61 wird folgender § 60a eingefügt:Vor Paragraph 61, wird folgender Paragraph 60 a, eingefügt:
„§ 60a
Grundsätze der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
(2)Absatz 2,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 66 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 66, lautet:
„Vermögenshaushalt“
7.Novellierungsanordnung 7, § 66a lautet:Paragraph 66 a, lautet:
„§ 66a
Mittelfristiger Finanzplan
(1)Absatz eins,Für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie für den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3)Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 67 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, erfolgt, den Beilagen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(4)Absatz 4,Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(5)Absatz 5,Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 67 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 67, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(5b)Absatz 5 b,Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von den Gemeinden zu führen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 67 Abs. 6 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 6, wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 68 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 lautet:
die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 74);die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (Paragraph 74,);
den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 72);den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (Paragraph 72,);
12.Novellierungsanordnung 12, In § 68 Abs. 3 und § 72 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3 und Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 68 Abs. 5 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.In Paragraph 68, Absatz 5, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 70 lautet:Paragraph 70, lautet:
„§ 70
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
(1)Absatz eins,Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder
sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5)Absatz 5,Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.“Auf den Nachtragsvoranschlag sind die Paragraphen 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 71 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 3, wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 71 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 70“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 4, wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Paragraph 70, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 72 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 72 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 2, wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 73 Abs. 3 entfällt.Paragraph 73, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 74 lautet:Paragraph 74, lautet:
„§ 74
Kassenkredite
(1)Absatz eins,Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Gemeinde Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2)Absatz 2,Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.“Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß Paragraph 37, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 75 Abs. 6 lautet:Paragraph 75, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.“Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 76 Abs. 1 erster Satz, § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2 und in § 78 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Kassenführer (Gemeindekassier)“ durch das Wort „Gemeindekassier“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 78, Absatz 2 und in Paragraph 78, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Kassenführer (Gemeindekassier)“ durch das Wort „Gemeindekassier“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 71)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 71)“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (Paragraph 71,)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (Paragraph 71,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 77 lautet:Paragraph 77, lautet:
„§ 77
Verrechnung
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 78 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 87 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 92 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 92, lautet:
„§ 92
Ersatzvornahme“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 92a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.In Paragraph 92 a, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 97 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 97, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, zu entsprechen.
(7)Absatz 7,Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 99 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 97 Abs. 6 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 97, Absatz 6, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 24 Abs. 1 Z 3 und 4, § 25 Abs. 2 Z 5 und 6, § 29 Abs. 2, § 60a, die Überschrift zu § 66, §§ 66a, 67 Abs. 2 bis 6, § 68 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 70, 71 Abs. 2 bis 4, § 72 Abs. 1 und 2, §§ 74, 75 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 1 und 3, §§ 77, 78 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 4 und 7, § 87 Abs. 2 Z 4, die Überschrift zu § 92, § 92a Abs. 1 Z 9 und § 97 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 73 Abs. 3.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 60 a,, die Überschrift zu Paragraph 66,, Paragraphen 66 a, 67, Absatz 2 bis 6, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 und 5, Paragraphen 70, 71, Absatz 2 bis 4, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraphen 74, 75, Absatz eins und 6, Paragraph 76, Absatz eins und 3, Paragraphen 77, 78, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, 4 und 7, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 92,, Paragraph 92 a, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 97, Absatz 7, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 73, Absatz 3,
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)Artikel 2, (Verfassungsbestimmung)
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Das Eisenstädter Stadtrecht 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 59 Begriff des Gemeindeeigentums“ wird der Eintrag „§ 58a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 64 lautet:b) Der Eintrag zu Paragraph 64, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10, wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 Z 15 wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 68 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 15, wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 59 wird folgender § 58a eingefügt:Vor Paragraph 59, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Grundsätze der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2)Absatz 2,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
(3)Absatz 3,Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 64 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 64, lautet:
„Vermögenshaushalt“
9.Novellierungsanordnung 9, § 64a lautet:Paragraph 64 a, lautet:
„§ 64a
Mittelfristiger Finanzplan
(1)Absatz eins,Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3)Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65
Voranschlag
(1)Absatz eins,Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.
(2)Absatz 2,Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015 BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, erfolgt, den Beilagen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VRV 2015 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(3)Absatz 3,Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(4)Absatz 4,Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
(5)Absatz 5,Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.
(7Absatz 7,) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 66 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 lautet:
die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 72);die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (Paragraph 72,);
den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 70);den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (Paragraph 70,);
12.Novellierungsanordnung 12, In § 66 Abs. 3 und § 70 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 66 Abs. 5 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz 5, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 68 lautet:Paragraph 68, lautet:
„§ 68
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
(1)Absatz eins,Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder
sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 5% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5)Absatz 5,Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“Auf den Nachtragsvoranschlag sind die Paragraphen 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 69 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 68“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 4, wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Paragraph 68, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 2, wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 71 Abs. 3 entfällt.Paragraph 71, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 72 lautet:Paragraph 72, lautet:
„§ 72
Kassenkredite
(1)Absatz eins,Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2)Absatz 2,Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 73 Abs. 1 lautet:Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß Paragraph 37, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 73 Abs. 6 lautet:Paragraph 73, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 69)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 69)“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (Paragraph 69,)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (Paragraph 69,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 75 lautet:Paragraph 75, lautet:
„§ 75
Verrechnung
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 76 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 85 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 90a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.In Paragraph 90 a, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 95 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 96 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 96, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 95 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 95, Absatz 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 58a, die Überschrift zu § 64, §§ 64a, 65, 66 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 68, 69 Abs. 2 bis 4, § 70 Abs. 1 und 2, §§ 72, 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 3, §§ 75, 76 Abs. 4, § 85 Abs. 2 Z 4, § 90a Abs. 1 Z 9 und § 95 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71 Abs. 3.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10 und 15, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 58 a,, die Überschrift zu Paragraph 64,, Paragraphen 64 a, 65, 66, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 und 5, Paragraphen 68, 69, Absatz 2 bis 4, Paragraph 70, Absatz eins und 2, Paragraphen 72, 73, Absatz eins und 6, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraphen 75, 76, Absatz 4,, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 90 a, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 71, Absatz 3,
Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)Artikel 3, (Verfassungsbestimmung)
Änderung des Ruster Stadtrechts 2003
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Das Ruster Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Eintrag „§ 58 Gemeindewirtschaft“ wird der Eintrag „§ 57a Grundsätze der Haushaltsführung“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 63 lautet:b) Der Eintrag zu Paragraph 63, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10, wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 Z 15 wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 67 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 15, wird die Wortfolge „außer- oder überplanmäßiger Ausgaben, Kreditübertragungen, sowie Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben“ durch die Wortfolge „von Abweichungen vom Voranschlag gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 58 wird folgender § 57a eingefügt:Vor Paragraph 58, wird folgender Paragraph 57 a, eingefügt:
„§ 57a
Grundsätze der Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2)Absatz 2,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
(3)Absatz 3,Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 63 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 63, lautet:
„Vermögenshaushalt“
9.Novellierungsanordnung 9, § 63a lautet:Paragraph 63 a, lautet:
„§ 63a
Mittelfristiger Finanzplan
(1)Absatz eins,Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3)Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„§ 64
Voranschlag
(1)Absatz eins,Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.
(2)Absatz 2,Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, erfolgt, den Beilagen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(3)Absatz 3,Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(4)Absatz 4,Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
(5)Absatz 5,Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.
(7)Absatz 7,Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 65 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 lautet:
die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 71);die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (Paragraph 71,);
den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 69);den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (Paragraph 69,);
12.Novellierungsanordnung 12, In § 65 Abs. 3 und § 69 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3 und Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Bezeichnung „ÖstP 2012“ durch die Bezeichnung „ÖStP 2012“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 65 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Der Aufsichtsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Verlangen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 67 lautet:Paragraph 67, lautet:
„§ 67
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
(1)Absatz eins,Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder
sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen sowie zwischen Erträgen und Aufwendungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 5% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvorschlags übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5)Absatz 5,Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“Auf den Nachtragsvoranschlag sind die Paragraphen 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 68 Abs. 2 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 64 Abs. 7), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.“In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (Paragraph 64, Absatz 7,), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 68 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3, wird das Wort „Ausgabenansätze“ durch die Wortfolge „die veranschlagten Beträge“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 68 Abs. 4 wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 67“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 4, wird die Wortfolge „außer- und überplanmäßigen Ausgaben“ durch die Wortfolge „Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Paragraph 67, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs“ durch die Wortfolge „für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wortfolge „Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo)“ durch die Wortfolge „Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 70 Abs. 3 entfällt.Paragraph 70, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 71 lautet:Paragraph 71, lautet:
„§ 71
Kassenkredite
(1)Absatz eins,Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2)Absatz 2,Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß Paragraph 37, VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 72 Abs. 6 lautet:Paragraph 72, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 68)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 68)“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anweisung eines Anweisungsberechtigten (Paragraph 68,)“ durch die Wortfolge „Anordnung eines Anordnungsberechtigten (Paragraph 68,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 74 lautet:Paragraph 74, lautet:
„§ 74
Verrechnung
Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 75 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.In Paragraph 75, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „die verhandlungsgegenständlichen Akte“ die Wortfolge „in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 84 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 89a Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.In Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „Gemeindekassa“ durch das Wort „Gemeindekasse“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 94 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 94, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.“Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 95 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 94 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 94, Absatz 3, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 57a, die Überschrift zu § 63, §§ 63a, 64, 65 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 67, 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 71, 72 Abs. 1 und 6, § 73 Abs. 3, §§ 74, 75 Abs. 4, § 84 Abs. 2 Z 4, § 89a Abs. 1 Z 9 und § 94 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 70 Abs. 3.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10 und 15, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 57 a,, die Überschrift zu Paragraph 63,, Paragraphen 63 a, 64, 65, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 3 und 5, Paragraphen 67, 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraphen 71, 72, Absatz eins und 6, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraphen 74, 75, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 94, Absatz 4, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 70, Absatz 3,
Artikel 4
Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes
Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird das Zitat „LGBl. Nr. 55“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 55/2003“ ersetzt.In Paragraph 11, wird das Zitat „LGBl. Nr. 55“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 55/2003“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Haushaltsführung
(1)Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Soweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 3 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.“Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§§ 11 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraphen 11, und 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil