LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 24. September 2019

64.
Gesetz vom 19. September 2019, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 1876, Ausschussbericht 1953, )

Gesetz vom 19. September 2019, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 13, die Wortfolge „der eigenen Mittel“ durch die Wortfolge „des eigenen Einkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14 :

„§ 14

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 29, die Wortfolge „Persönliche Hilfe“ durch das Wort „Integrationsbegleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 29a

Persönliche Assistenz“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 46 und Paragraph 78 :, „entfällt“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Zahl „29“ durch das Zitat „29a“ und das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Hilfe für Kinder und Jugendliche.“

9. In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Zitat „§§ 69a und 76 NAG“ durch das Zitat „§§ 57 und 62 AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige (Paragraph 14,).“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, die Wortfolge „und bei der Gewährung von Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 6, eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, besteht ebenso kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

„(4) Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß Paragraph 11, kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Absatz 2, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.

(5) Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß Paragraph 11, vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist“ die Wortfolge „ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörede“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, erster Satz wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „und mit denen eine Vereinbarung des Landes Burgenland über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall abgeschlossen wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 13, wird die Wortfolge „der eigenen Mittel“ durch die Wortfolge „des eigenen Einkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und das verwertbare Vermögen“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 13, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage entsteht, diese verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, Absatz 4, entfällt; Paragraph 13, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Landesregierung hat nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch Angehörige

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung durch Angehörige von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 gefördert werden.
  2. Absatz 2,Angehörige der pflegebedürftigen Person im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Ehegattin oder der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder,
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
    6. Ziffer 6
      die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.
  3. Absatz 3,Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
    1. Ziffer eins
      die pflegebedürftige Person ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zu behandeln;
    2. Ziffer 2
      die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland;
    3. Ziffer 3
      die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegestufe gemäß Absatz 4, maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Angehörige oder den namhaft gemachten Angehörigen (Ziffer 4,) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen;
    4. Ziffer 4
      die oder der zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Angehörige
      1. Litera a
        ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,
      2. Litera b
        ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
      3. Litera c
        muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen oder kann die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer absolvieren,
      4. Litera d
        ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,
      5. Litera e
        verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die sie oder ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,
      6. Litera f
        verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und
      7. Litera g
        verpflichtet sich, bei angekündigten Unterstützungsbesuchen durch ausgebildetes Personal bei der pflegebedürftigen Person anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten;
    5. Ziffer 5
      die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Absatz 4,, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH
      1. Litera a
        in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegestufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegestufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,
      2. Litera b
        einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Richtsatz gemäß Paragraph 8, liegt, entrichtet und
      3. Litera c
        die vom Land gemäß Absatz 4, gewährte Förderung abtritt;
    6. Ziffer 6
      die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Personal für Unterstützungsbesuche in der Pflegestufe 3 einmal monatlich, in der Pflegestufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegestufe 6 oder 7 einmal wöchentlich heran;
    7. Ziffer 7
      die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:
      1. Litera a
        der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die oder der Angehörige ihren oder seinen Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und
      2. Litera b
        dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.
  4. Absatz 4,Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten der oder des zur Betreuung herangezogenen Angehörigen auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen iSd Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG - einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1 700 Euro entspricht, bei 40 Wochenstunden gewährt:
    1. Ziffer eins
      in der Pflegestufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;
    2. Ziffer 2
      in der Pflegestufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;
    3. Ziffer 3
      ab der Pflegestufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.
    Zusätzlich werden die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen sowie die Gewährung eines 13. und 14. Gehalts gefördert.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, findet auf die Förderung keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Förderung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
    1. Ziffer eins
      Tod der pflegebedürftigen Person,
    2. Ziffer 2
      Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim,
    3. Ziffer 3
      24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person,
    4. Ziffer 4
      mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person,
    5. Ziffer 5
      Ende des Dienstverhältnisses mit der oder dem pflegenden Angehörigen,
    6. Ziffer 6
      die pflegebedürftige Person wünscht nicht mehr die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Angehörige oder den von ihr namhaft gemachten Angehörigen oder
    7. Ziffer 7
      die pflegebedürftige Person verletzt die Förderbedingungen.
  7. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8,Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
  9. Absatz 9,Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Absatz 2, Pensionsleistungen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigen eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, Litera a, d, f und g, Ziffer 6,, 7 Litera b, sowie Absatz 5 bis 7,
  10. Absatz 10,Das Land bietet Personen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, b und d erfüllen, und sich verpflichten, unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld. SBBG die Betreuung eines Angehörigen gemäß Absatz 2, ab der Pflegestufe 3 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu übernehmen, unentgeltlich die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer an.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 19, Ziffer 9, wird die Wortfolge „Persönliche Hilfe“ durch das Wort „Integrationsbegleitung“ und das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 19, Ziffer 10, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 19, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 23, lautet:

„§ 23

Erziehung und Schulbildung

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer Schulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Schulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 25, Absatz 6, wird das Wort „Besachwaltung“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu Paragraph 29, wird die Wortfolge „Persönliche Hilfe“ durch das Wort „Integrationsbegleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 29, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „persönliche Hilfe“ durch das Wort „Integrationsbegleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, wird das Wort „Blindenführhundes“ durch das Wort „Assistenzhundes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:

„§ 29a

Persönliche Assistenz

  1. Absatz eins,Persönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 33, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    psychosoziale Betreuung.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „den Psychosozialen Dienst“ durch die Wortfolge „psychosoziale Betreuungsdienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 43, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „der eigenen Mittel“ durch die Wortfolge „des Einkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47,, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
    2. Ziffer 2
      zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Paragraphen 7 und 8), außer die Hilfeempfangenden verfügten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen;“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „persönliche Hilfe“ durch das Wort „Integrationsbegleitung“ und das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 44, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Persönliche Assistenz (Paragraph 29 a,).“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 44, Absatz 3, wird das Wort „Hilfeempfandende“ durch das Wort „Hilfeempfangende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 46, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 50, lautet:

„§ 50

Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

Über Ersatzansprüche gemäß Paragraphen 44 und 45 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder gemäß Paragraph 78, verbundenen Aufwandes“; in Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses“ angefügt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 56, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Absatz 3, zu tragenden Kosten zu leisten.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 58, wird nach dem Wort „bestimmt“ die Wortfolge „und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden“ eingefügt und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 117/2002“ wird durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für Förderungen gemäß Paragraph 14,;“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 63, wird das Wort „Besachwaltung“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 64, Absatz 4, wird die Wortfolge „ihre zur Besachwaltung“ durch die Wortfolge „die zur Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 67, Absatz 10, entfällt der Ausdruck „und 10“.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 70, Absatz eins, wird nach dem Wort „erfolgen“ die Wortfolge „, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 72, Absatz eins, wird das Wort „Besachwaltung“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „und Vermögens-“ entfällt und nach dem Wort „Leistungsanspruch“ wird ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 72, Absatz 2, entfällt das Wort „vom“.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer eins und in Absatz 5, wird jeweils das Wort „Besachwaltung“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 78, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 50,, Paragraph 56, Absatz 2 und 4, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz 10,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 78, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Paragraph 14, samt Überschrift und der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Eine Evaluierung des Erfolges der Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch nahe Angehörige hat durch die Landesregierung bis 31. März 2022 zu erfolgen. Zum 30. September 2022 bestehende Förderverträge gelten unter Anwendung des Paragraph 14, nach dem 30. September 2022 weiter.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 59/2014“ durch das Zitat „des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 25/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 29/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 237/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 81, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;“

Novellierungsanordnung 68, Dem Paragraph 81, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil