LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 11. September 2019

60.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
 
[CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0125, 32010L0031, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32015L2193, 32016L0802]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4

Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Klimaanlagen

2. Abschnitt , Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Paragraph 5

Voraussetzungen

Paragraph 6

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Paragraph 7

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

3. Abschnitt , Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen

Paragraph 8

Konformitätsnachweisverfahren und CE-Kennzeichnung im Sinne des Artikel 4 und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 813 aus 2013,

Paragraph 9

EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

4. Abschnitt , Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen

Paragraph 10

Allgemeine Betriebssicherheit

Paragraph 11

Aufstellen von Heizungsanlagen

Paragraph 12

Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen

5. Abschnitt , Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume

Paragraph 13

Lagerung von festen Brennstoffen

Paragraph 14

Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen

Paragraph 15

Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)

Paragraph 16

Anforderungen an Heizöllagerbehälter

Paragraph 17

Heizöl-Rohrleitungen

Paragraph 18

Unterirdische Heizöllagerung

Paragraph 19

Heizöllagerung im Freien

Paragraph 20

Leckanzeige

Paragraph 21

Prüfungen, Befunde

6.Abschnitt , Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen

Paragraph 22

Betriebsbereitschaftsverluste

Paragraph 23

Steuerung der Wärmeabgabe

Paragraph 24

Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches

7. Abschnitt , Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 25

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

8. Abschnitt , Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb , von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 26

Allgemeines

Paragraph 27

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Paragraph 28

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Paragraph 29

Blockheizkraftwerke

9. Abschnitt , Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen , und Blockheizkraftwerken

Paragraph 30

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Meldepflicht, Prüfbuch, Anlagendatenblatt

Paragraph 31

Dimensionierung von Feuerungsanlagen

10. Abschnitt , Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung , von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 32

Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht

Paragraph 33

Außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht

Paragraph 34

Behebung von Mängeln, Prüfbericht

Paragraph 35

Überwachungsstelle, Prüfbericht

Paragraph 36

Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen

Paragraph 37

Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 38

Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

 

11. Abschnitt , Überprüfung von Klimaanlagen

Paragraph 39

Überprüfung von Klimaanlagen, Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht

Paragraph 40

Behebung von Mängeln, Prüfbericht

Paragraph 41

Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen

Paragraph 42

Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen

12. Abschnitt , Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, , Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen

Paragraph 43

Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen, Zuweisung einer Prüfnummer

Paragraph 44

Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen

13. Abschnitt , Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane , für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse

Paragraph 45

Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessungen und Feuerungstechnik

Paragraph 46

Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz von Heizungen und energetische Sanierung von Gebäuden

Paragraph 47

Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften

Paragraph 48

Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß Paragraphen 45 bis 47

Paragraph 49

Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß Paragraphen 45 bis 47

14. Abschnitt , Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung , durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer

Paragraph 50

Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines

Paragraph 51

Prüfungsvorgang

Paragraph 52

Prüfungstermine

Paragraph 53

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 54

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Paragraph 55

Einladung zur Prüfung

Paragraph 56

Prüfungsgebühren

Paragraph 57

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Paragraph 58

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Paragraph 59

Zeugnis

Paragraph 60

Wiederholungsprüfung

15. Abschnitt , Anforderungen an Prüfberechtigte und , Prüforgane für Klimaanlagen, Nachweise

Paragraph 61

Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen

16. Abschnitt , Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

Paragraph 62

Geltungsbereich

Paragraph 63

Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt

Paragraph 64

Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

Paragraph 65

Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

Paragraph 66

Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 67

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen

Paragraph 68

Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen

 

17. Abschnitt , Schlussbestimmungen

Paragraph 69

Behörde

Paragraph 70

Verweisungen

Paragraph 71

Umsetzungshinweise

Paragraph 72

Übergangsbestimmungen

Paragraph 73

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Notifikationshinweise

Anlage 1

Verfahren der EG-Baumusterprüfung

Anlage 2.1

Prüfbuch für Heizungsanlagen

Anlage 2.2

Anlagendatenblatt Heizungsanlagen

Anlage 2.3

Prüfbericht für Feuerungsanlagen, Gasförmige und flüssige Brennstoffe

Anlage 2.4

Prüfbericht für Feuerungsanlagen, Feste Brennstoffe

Anlage 2.5

Prüfbericht für Blockheizkraftwerke (BHKW)

Anlage 2.6

Prüfbericht der Überwachungsstelle nach Durchführung der Überprüfung

Anlage 2.7

Berichtigung fehlerhafter Eintragungen in Anlagendatenblättern und Prüfberichten

Anlage 3

Übermittlung eines Prüfberichtes über eine Feuerungsanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine Klimaanlage an die unabhängige Kontrollstelle

Anlage 4.1

Prüfbuch für Klimaanlagen

Anlage 4.2

Anlagendatenblatt und Prüfbericht für Klimaanlagen

Anlage 5

Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten und Zuweisung einer Prüfnummer für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen, Meldung der Beendigung der Tätigkeit als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter und Ansuchen um Löschung aus der Liste, Meldung der Beendigung der Tätigkeit als Prüforgan

Anlage 6

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Anlage 7

Zeugnis

Anlage 8

Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, unterliegen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
  2. Ziffer 2
    Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß Paragraph 28, Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
  3. Ziffer 3
    Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.
  4. Ziffer 4
    Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
  5. Ziffer 5
    Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.
  6. Ziffer 6
    Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh/m2/a.
  7. Ziffer 7
    Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
  8. Ziffer 8
    Heizgerät: Ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird. Dazu zählen zB Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte oder Kombiheizgeräte.
  9. Ziffer 9
    Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, aufgestellt werden.
  10. Ziffer 10
    Herd: Ein Raumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Raumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt.
  11. Ziffer 11
    Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß Paragraph 28, Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
  12. Ziffer 12
    Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Raumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen).

Paragraph 3

Allgemeine Bestimmungen

Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass

  1. Ziffer eins
    Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
  2. Ziffer 2
    die Abgasverluste möglichst gering sind,
  3. Ziffer 3
    eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist und
  4. Ziffer 4
    Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.

Paragraph 4

Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber von Feuerungsanlagen,, Blockheizkraftwerken oder Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (Paragraph 3, Ziffer 9, Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
    3. Ziffer 3
      die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
    2. Ziffer 2
      die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Paragraph 5

Voraussetzungen

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Paragraph 6

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 8, Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

(Raum-* bzw. Zentralheizgeräte**)

fossile Brennstoffe

(Raum-* bzw. Zentralheizgeräte**)

 

Raum-heiz-geräte*

Zentral-heiz-geräte**

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

unter

50 kW Nenn-wärme-leistung

ab

50 kW Nenn-wärme-leistung

unter

50 kW Nenn-wärme-leistung

ab

50 kW Nenn-wärme-leistung

CO

1 100

500

1 100

1 100

500

1 100

500

NOx

150

100

150

300

300

100

100

OGC

80

30

50

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

35

* gilt bis 31. Dezember 2021 (Verordnung 2015/1185/EU)
** gilt bis 31. Dezember 2019 (Verordnung 2015/1189/EU)

  1. Ziffer 2
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets , Raum-, heizgeräte**

Holzpellets Zentral-, heizgeräte***

sonstige Holzbrennstoffe, (Raum-** bzw. Zentralheizgeräte***)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe, (Raum-** bzw. Zentralheizgeräte***)

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.
** gilt bis 31. Dezember 2021 (Verordnung 2015/1185/EU)
*** gilt bis 31. Dezember 2019 (Verordnung 2015/1189/EU)

  1. Ziffer 3
    Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35*

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

* gilt nur für Herde

  1. Ziffer 4
    Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

Paragraph 7

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 8, Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe*

80

* gilt bis 31. Dezember 2021 (Verordnung 2015/1185/EU)

  1. Ziffer 2
    Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Herde

73

  1. Ziffer 3
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

  1. Ziffer 4
    Zentralheizgeräte für feste fossile* und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

 

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

 

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

* für Heizgeräte des Definitionsbereichs der Verordnung 2015/1189/EU nur gültig bis 31. Dezember 2019

3. Abschnitt
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen

Paragraph 8

Konformitätsnachweisverfahren und CE-Kennzeichnung , im Sinne des Artikel 4 und Anhang römisch drei der Verordnung 813/2013/EU

  1. Absatz eins,Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
  2. Absatz 2,Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

Paragraph 9

EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Bgld. HKG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG nach Absatz 2, ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder ihres oder seines Bevollmächtigten;
    2. Ziffer 2
      eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der für die Herstellerin oder den Hersteller oder ihren oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

4. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen

Paragraph 10

Allgemeine Betriebssicherheit

  1. Absatz eins,Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen der Herstellerin oder des Herstellers sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Heizungsanlagen müssen
    1. Ziffer eins
      von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (zB Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,
    2. Ziffer 2
      ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.
  3. Absatz 3,Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume und Brennstofflagerräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 herzustellen.
  4. Absatz 4,In einem Heizraum im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, dürfen außer Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, (Lagerung von festen Brennstoffen), Paragraph 14, Absatz 3, (Lagerung flüssiger Brennstoffe) und Paragraph 15, Absatz 8, (Heizöl-Lagerraum) keine Lagerungen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren, unschmelzbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.
  6. Absatz 6,Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.
  7. Absatz 7,Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
  8. Absatz 8,Zentralheizgeräte müssen, sofern keine druckfeste Abgasanlage vorhanden ist, Überdrucksicherungen wie zB Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und verlegt sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen. Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- oder Aufstellungsraum aus baulichen oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdruck-sicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
  9. Absatz 9,Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind ausreichende und geeignete Mittel gemäß dem Stand der Technik bereit zu stellen und Instand zu halten.

Paragraph 11

Aufstellen von Heizungsanlagen

  1. Absatz eins,Heizungsanlagen dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).
  2. Absatz 2,Ein Heizraum ist erforderlich für:
    1. Ziffer eins
      Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW oder
    2. Ziffer 2
      Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist ein Heizraum nicht erforderlich
    1. Ziffer eins
      für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, oder
    2. Ziffer 2
      für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist.

Paragraph 12

Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen

  1. Absatz eins,Bei der Aufstellung von Heizungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden darf:
    1. Ziffer eins
      bei Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Heizungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm2 pro kW Nennwärmeleistung,
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Heizungsanlagen: 2 cm2 pro kW Nennwärmeleistung.

(2) Bei sonstigen Aufenthaltsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichende Verbrennungsluft nachströmen kann.

  1. Absatz 3,Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Absatz eins und 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Absatz eins und 2 erreicht wird. Außer in den genannten Fällen kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Absatz eins und 2 zulassen, wenn den in Paragraphen 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
  2. Absatz 4,Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung der Abgasanlage nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 5,Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (zB Verwehen mit Schnee, Laub und dgl.) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume oder Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
  4. Absatz 6,Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 7,Ist die Verbrennungsluftzufuhr im Brandfall relevant, darf sie im Brandfall nicht automatisch unterbrochen werden.
  6. Absatz 8,Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (zB Drahtgitter).
  7. Absatz 9,Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.
  8. Absatz 10,Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
  9. Absatz 11,Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraums in der Feuerwiderstandsklasse EI90 (h0-ve, i <-> o) hergestellt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
  10. Absatz 12,Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G K62 Verbrennungsluftversorgung 2016.
  11. Absatz 13,Für mit Flüssiggas betriebene Feuerstätten gilt die ÖVGW-Richtlinie F G62.

5. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume

Paragraph 13

Lagerung von festen Brennstoffen

  1. Absatz eins,Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen als Brennstoff-Lagerraum auszuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m2 oder die Raumhöhe mehr als 3 m beträgt, oder
    2. Ziffer 2
      mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, oder
    3. Ziffer 3
      mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.

Ein Brennstofflagerraum für feste Brennstoffe ist ein Raum mit erhöhter Brandgefahr.

  1. Absatz 2,Zulässige Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen und Aufstellungsräumen:
    1. Ziffer eins
      Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW und automatischer Beschickung in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 15 m³ Pellets gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
    2. Ziffer 2
      Im Heizraum darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.
    3. Ziffer 3
      In Räumen, die von Raumheizgeräten (Paragraph 3, Ziffer 46, Bgld. HKG) mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW beheizt werden, darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Absatz eins, und/oder 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Absatz eins, und/oder 2 erreicht wird.
  3. Absatz 4,Außer in den Fällen des Absatz 3, kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Absatz eins, und/oder 2 zulassen, wenn den in Paragraphen 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
  4. Absatz 5,Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3.
  5. Absatz 6,Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.
  6. Absatz 7,In Pelletslagerräumen und in Lagerräumen, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, müssen Vorkehrungen zum vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden, die einer anerkannten Richtlinie entsprechen.

Paragraph 14

Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen

  1. Absatz eins,Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
    1. Ziffer eins
      in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten,
    2. Ziffer 2
      in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen),
    3. Ziffer 3
      in Pufferräumen und Schleusen,
    4. Ziffer 4
      in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen,
    5. Ziffer 5
      in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
    6. Ziffer 6
      auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
  2. Absatz 2,Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.
  3. Absatz 3,Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Absatz 2, und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Absatz 2, und/oder 3 erreicht wird.
  5. Absatz 5,Außer in den Fällen des Absatz 4, kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Absatz 2, und/oder 3 zulassen, wenn den in Paragraphen 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
  6. Absatz 6,Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
    2. Ziffer 2
      bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
      1. Litera a
        die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse , EI 30 ausgeführt ist,
      2. Litera b
        die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
      3. Litera c
        die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
  7. Absatz 7,Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
  8. Absatz 8,Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.
  9. Absatz 9,Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
  10. Absatz 10,Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

Paragraph 15

Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)

  1. Absatz eins,Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind, sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
  2. Absatz 2,Heizöllagerräume mit prismatischen Metalltanks sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20 000 l, so dürfen bei Kunststofftanks diese Abstände an zwei aneinandergrenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
  3. Absatz 3,Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen oder Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
  4. Absatz 4,Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen sind Gasinstallationen, Wasserinstallationen, Verteilerleitungen der Heizungsanlage sowie Putztürchen nicht zulässig. Abwasser- und Luftleitungen dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind.
  5. Absatz 5,Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß. Bei Lagermengen über 20 000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
  6. Absatz 6,Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
  7. Absatz 7,Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Tür eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
  8. Absatz 8,In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.

Paragraph 16

Anforderungen an Heizöllagerbehälter

  1. Absatz eins,Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen.
  2. Absatz 2,Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
  4. Absatz 4,Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
  5. Absatz 5,Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.
  6. Absatz 6,Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.

Paragraph 17, 

Heizöl-Rohrleitungen

  1. Absatz eins,Die Leitungen müssen
    1. Ziffer eins
      aus metallischen Werkstoffen bestehen,
    2. Ziffer 2
      den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
    3. Ziffer 3
      über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.
    Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.
  2. Absatz 2,Bewegliche Leitungen dürfen nur
    1. Ziffer eins
      an einsehbaren Stellen,
    2. Ziffer 2
      in einer Länge von höchstens 2 m und
    3. Ziffer 3
      zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner
    verlegt werden. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Doppelwandige Ausführungen mit selbsttätiger Lecküberwachung (Drucküberwachung) entsprechen dieser Voraussetzung.
  4. Absatz 4,Der Füllstutzen ist
    1. Ziffer eins
      innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füllschacht oder Füllschrank mit integrierten Auffangeinrichtungen zu situieren,
    2. Ziffer 2
      leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
    3. Ziffer 3
      mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
    4. Ziffer 4
      gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
  5. Absatz 5,Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
  6. Absatz 6,Lagerbehälter über 1 000 l Inhalt sind mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die
    1. Ziffer eins
      ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
    2. Ziffer 2
      ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann, jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und
    3. Ziffer 3
      deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlagswasser gesichert ist.
  7. Absatz 7,In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen. In die Entnahmeleitung ist an der höchsten Stelle der Leitung ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt.

Paragraph 18

Unterirdische Heizöllagerung

  1. Absatz eins,Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,
    2. Ziffer 2
      mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) ausgestattet und
    3. Ziffer 3
      gegen Korrosion von außen isoliert sind.
  2. Absatz 2,Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
    1. Ziffer eins
      mit steinfreier Erde oder Sand in der Höhe von mindestens 1 m überschüttet werden; ist eine Überfahrung ausgeschlossen, genügt eine Höhe von mindestens 50 cm,
    2. Ziffer 2
      von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. zumindest 1 m entfernt sein und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.
  3. Absatz 3,Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.
  4. Absatz 4,Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Domschacht des Lagerbehälters
    1. Ziffer eins
      darf den Behälter nicht belasten und
    2. Ziffer 2
      ist den zu erwartenden Lasten (zB Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.
  6. Absatz 6,Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.

Paragraph 19

Heizöllagerung im Freien

  1. Absatz eins,Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
    1. Ziffer eins
      doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät (Drucküberwachung) auszuführen oder
    2. Ziffer 2
      in eine Auffangwanne mit Schutz gegen das Eindringen von Niederschlagswasser zu stellen.
  2. Absatz 2,Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
    1. Ziffer eins
      50 cm gegen Brandwände,
    2. Ziffer 2
      5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
    3. Ziffer 3
      10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
    einzuhalten.

Paragraph 20

Leckanzeige

Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einem Ansprechen des Leckanzeigegerätes durchzuführen sind, anzubringen.

Paragraph 21

Prüfungen, Befunde

  1. Absatz eins,Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
    1. Ziffer eins
      die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
    2. Ziffer 2
      die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Rohrleitungen und Armaturen mit 0,3 bar Überdruck,
    3. Ziffer 3
      die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
    4. Ziffer 4
      die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
    5. Ziffer 5
      die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
    aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Als befugte Fachleute (Absatz eins,) gelten
    1. Ziffer eins
      staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,
    2. Ziffer 2
      Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
    3. Ziffer 3
      Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

6. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen

Paragraph 22

Betriebsbereitschaftsverluste

  1. Absatz eins,Zentralheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.
  2. Absatz 2,Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

Paragraph 23

Steuerung der Wärmeabgabe

Zentralheizgeräte sind mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die

  1. Ziffer eins
    der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (zB Außentemperatur) dient und
  2. Ziffer 2
    eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht.

Paragraph 24

Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches

  1. Absatz eins,Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützerinnen und die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
  2. Absatz 2,Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

7. Abschnitt
Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 25

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- oder Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001

Flüssiggas

ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe Mai 2001

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelarm

(KN Code 27101941)*

ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010%

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009

Heizöl leicht (HL)

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20%M

 

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40%M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00%M

 

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;

Ausgabe Juli 1998

Holzhackgut

ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe Februar 1998

Holz- und Rindenpellets

ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde - Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe November 2000

Biogene Heizöle

ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe Jänner 2004

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten,

Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,

Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen und dgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe April 2004

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) - Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe November 2003

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG

8. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 26

Allgemeines

  1. Absatz eins,Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird (zB ÖNORM M 7510, Überprüfung von Heizungsanlagen, Ausgabe 2012 12 15).

Paragraph 27

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3 500

1 500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11%, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6% bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen.

  1. Absatz 2,Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

  1. Ziffer eins
    Feste biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11% bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% , überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen.

Paragraph 28

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 27, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Grenzwerte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Der höchstzulässige Abgasverlust von 10% gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. Ziffer 4
    Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:

Parameter

Grenzwerte

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Paragraph 29

Blockheizkraftwerke

  1. Absatz eins,Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25 - 2,5

> 2,5

Boschzahl

3

-

-

Staub (mg/m³)

-

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1 200

400

250

  1. Ziffer 2
    Erdgas, Flüssiggas

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

 
 
  1. Ziffer 3
    Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1 000*

400*

NOx (mg/m³)

1 000

500

NMHC (mg/m³)

-

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5% bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1 500 mg/m³.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

9. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerken

Paragraph 30

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen , und Blockheizkraftwerken, Meldepflicht, Prüfbuch, Anlagendatenblatt

  1. Absatz eins,Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Überwachungsstelle sowie der Behörde schriftlich oder auf elektronischem Wege
    1. Ziffer eins
      jede Errichtung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung ist, und
    3. Ziffer 3
      jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon
    zu melden.
    Eine schriftliche Ausfertigung dieser Meldung ist auch im Prüfbuch der Betreiberin oder des Betreibers für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage bei dieser aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Das Prüfbuch gemäß Absatz eins, ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch für Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Meldung gemäß Absatz eins, hat unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 zu erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes im Prüfbuch aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts schriftlich oder elektronisch zu erfassen und in die Anlagendatenbank (gemäß Paragraph 48, Bgld. HKG) zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.

Paragraph 31

Dimensionierung von Feuerungsanlagen

Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.

10. Abschnitt
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 32

Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen , und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht

  1. Absatz eins,Vom Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Bgld. HKG (Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Bgld. HKG (Raumheizgeräte),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27, Bgld. HKG (Einfache Überprüfung),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 28, Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder
    5. Ziffer 5
      Paragraph 30, Bgld. HKG (Außerordentliche Überprüfung)
    je nach Art der Anlage und des verwendeten Brennstoffes ein Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen (Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5). Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Heizungsanlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Prüfbericht ist der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Folgende Vorgangsweise zur Berichtigung von fehlerhaften Anlagendatenblättern und Prüfberichten wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, hat das Prüforgan, das den fehlerhaften Eintrag festgestellt hat, die Eintragungen zu prüfen und gegebenenfalls die Berichtigung der Eintragung entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular Anlage 2.7 (Berichtigung fehlerhafter Eintragungen in Anlagendatenblättern und Prüfberichten) durchzuführen. Das ausgefüllte Formular gemäß Anlage 2.7 Ziffer eins, ist dem berichtigten Anlagendatenblatt oder dem berichtigten Prüfbericht anzuschließen und im Prüfbuch für die Dauer des Bestands der Anlage aufzubewahren.
    2. Ziffer 2
      Kann zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes und dem Prüforgan, das den fehlerhaften Eintrag festgestellt hat, keine Einigung erzielt werden, zB
      1. Litera a
        ob eine Berichtigung erfolgen soll,
      2. Litera b
        wer die Berichtigung durchführt,
      3. Litera c
        ob eine neuerliche Abgasmessung erforderlich ist und/oder
      4. Litera d
        wer die bereits entstandenen und welche weiteren Kosten zu tragen hat,
      kann die Betreiberin oder der Betreiber oder das Prüforgan, das den Fehler festgestellt hat, die Behörde um Entscheidung ersuchen.
    3. Ziffer 3
      Zur Feststellung und Dokumentation des Sachverhaltes und der von der Behörde getroffenen Anordnungen kann eine Verhandlung durch die Behörde durchgeführt werden. Die in Ziffer 2, Litera d, angeführten Personen sind zu laden. Es ist eine Niederschrift unter Verwendung des Formulars Anlage 2.7 Ziffer 2, aufzunehmen, das im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Ziffer eins, gilt sinngemäß. Für diesen Verhandlungstermin kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 30, Bgld. HKG mit Bescheid festgelegt werden. Das ausgefüllte Formular gemäß Anlage 2.7 Ziffer 2, ist dem berichtigten Anlagendatenblatt oder dem berichtigten Prüfbericht anzuschließen und im Prüfbuch für die Dauer des Bestands der Anlage aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Prüfbericht und die Korrekturen von Anlagendatenblättern und Prüfberichten gemäß Absatz 2, sind vom Prüforgan in die Anlagendatenbank (Paragraph 48, Bgld. HKG) einzugeben. Über Berichtigungen gemäß Absatz 2, ist die Überwachungsstelle und die unabhängige Kontrollstelle zu informieren.
  4. Absatz 4,Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
    2. Ziffer 2
      der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
    3. Ziffer 3
      der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
    4. Ziffer 4
      wesentliche Änderungen.

(5) Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz eins, hat im Fall der

  1. Ziffer eins
    einfachen und außerordentlichen Überprüfung nach
    1. Litera a
      ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15, oder
    2. Litera b
      ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15, und
  2. Ziffer 2
    umfassenden Überprüfung nach
    1. Litera a
      ÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01, oder
    2. Litera b
      ÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 5: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01,

zu erfolgen.

Paragraph 33

Außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen, und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht

  1. Absatz eins,Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung gemäß Paragraph 30, Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, Bgld. HKG zu unterziehen. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß Paragraph 30, Bgld. HKG sind je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffs im jeweiligen Prüfbericht einzutragen. Die Formulare für die Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 und Anlage 2.5) sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle, der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 32, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 34

Behebung von Mängeln, Prüfbericht

Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß Paragraph 32, Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

Paragraph 35

Überwachungsstelle, Prüfbericht

  1. Absatz eins,Die Überwachungsstelle (Paragraph 33, Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2) und Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß Paragraph 48, Bgld. HKG zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung betreffend die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk und
    2. Ziffer 2
      der Einsichtnahme in das jeweilige Prüfbuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 Bgld. HKG
    ist in den Prüfbericht gemäß Anlage 2.6 einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Das Formular (Anlage 2.6) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Meldungen von Prüforganen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Korrekturen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten betreffend Feuerungsanlagen durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der Überwachungsstelle zu prüfen und festzustellen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.

Paragraph 36

Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Energieeffizienzprüfung gemäß Paragraph 34, Bgld. HKG durch Prüforgane an die unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Meldungen von Prüforganen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 39, Absatz 3, Korrekturen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten betreffend Heizungsanlagen oder Klimaanlagen durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der unabhängigen Kontrollstelle dahingehend zu prüfen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.

Paragraph 37

Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

  1. Absatz eins,Die Verrechnung der im Zuge der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Paragraphen 25 bis 28 Bgld. HKG anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 18,20 Euro betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag 36,30 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Für die Kontrolle des Prüfbuches durch die Überwachungsstelle gemäß Paragraph 33, Bgld. HKG gebührt ein Entgelt von 5,50 Euro.
  3. Absatz 3,In den genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Paragraph 38

Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung , von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß Paragraph 30, Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der Paragraphen 75, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.

11. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen

Paragraph 39

Überprüfung von Klimaanlagen, Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht

  1. Absatz eins,Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte für Klimaanlagen gemäß Paragraph 37, Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
  2. Absatz 2,Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt und Prüfbericht für Klimaanlagen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.2) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat das Anlagendatenblatt und den Prüfbericht für die Klimaanlage für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch für Klimaanlagen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht über die erstmalige Überprüfung sind der Gemeinde vorzulegen. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1 und Anlage 4.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist Paragraph 32, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.

Paragraph 40

Behebung von Mängeln, Prüfbericht

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß Paragraph 39, zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.2 festgelegt. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen von Mängeln ist vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 32, Absatz 5 und 6, Absatz 8, Ziffer eins und 2 und Absatz 9, Bgld. HKG gilt sinngemäß.

Paragraph 41

Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Für die Übermittlung der Prüfberichte für Klimaanlagen nach Durchführung einer Energieeffizienzprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 5, Bgld. HKG durch Prüforgane an die unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Meldungen von Prüforganen, die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Berichtigungen von fehlerhaften Eintragungen in Anlagendatenblättern oder in Prüfberichten durchgeführt haben (Anlage 2.7), sind von der unabhängigen Kontrollstelle dahingehend zu prüfen und festzustellen, ob die Richtigstellung auch in der Anlagendatenbank erfolgt ist.

Paragraph 42

Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen

Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung von Klimaanlagen durch Überprüfungsorgane für Klimaanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.

12. Abschnitt
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen,
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen

Paragraph 43

Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen,, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen, Zuweisung einer Prüfnummer

  1. Absatz eins,Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß Paragraph 37, Bgld. HKG hat in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß Paragraphen 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
  3. Absatz 3,Personen, die mit Bescheid gemäß Paragraph 20, Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000,, oder gemäß Paragraph 20, des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016,, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Personen, die mit Bescheid gemäß Paragraph 20 b, Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  5. Absatz 5,Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  6. Absatz 6,Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

Paragraph 44

Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit , für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen

Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen gemäß Paragraph 37, Bgld. HKG sind verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Die Meldung kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 erfolgen. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die schriftliche Mitteilung der erfolgten Löschung aus der Liste der Prüfberechtigten hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Löschung erfolgt ist.

13. Abschnitt
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse

Paragraph 45

Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und , Abgasmessungen und Feuerungstechnik

  1. Absatz eins,Als Nachweis der
    1. Ziffer eins
      besonderen Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen,
    2. Ziffer 2
      Grundkenntnisse der Feuerungstechnik und Emissionsfragen,
    3. Ziffer 3
      besonderen Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
    4. Ziffer 4
      einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs) und
    5. Ziffer 5
      Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
    kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 muss mindestens 40 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Davon müssen mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten die Vermittlung von Grundkenntnissen über einschlägige Rechtsvorschriften (Paragraph 47,) beinhalten. Die Teilnahme am Kurs und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die gelehrten Inhalte muss mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, kann bei einer unabhängigen Prüferin oder bei einem unabhängigen Prüfer oder einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Bgld. HKG abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, Bgld. HKG sind bezüglich der Kenntnisse gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Amtssachverständige für das Heizungswesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 5, rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
  4. Absatz 4,Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Bgld. HKG müssen Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit sein, die für die Vollziehung dieser Regelung zuständig ist und
    1. Ziffer eins
      mindestens eine der in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 oder in Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 angeführten Ausbildungen nachweisen können, wenn sie die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 (technische Fachbereiche) prüfen,
    2. Ziffer 2
      rechtskundig sein, wenn sie die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 5, (Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften) prüfen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.

Paragraph 46

Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz , von Heizungen und energetische Sanierung von Gebäuden

  1. Absatz eins,Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Absatz 2, gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Energieausweise
    2. Ziffer 2
      Grundlagen betreffend den Wärmebedarf von Gebäuden (U-Wert Berechnung, Grundlagen der Bauphysik)
    3. Ziffer 3
      Heizlastberechnung
    4. Ziffer 4
      Heizlastabschätzungsmöglichkeiten
    5. Ziffer 5
      Sanierungsempfehlungen.
    Die Dauer der Schulung muss mindestens 28 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen.
  3. Absatz 3,Paragraph 45, Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 47

Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Absatz 2, kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Ausbildungskurs an einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Absatz 2, gelehrt wurden, mit einer Kursdauer von mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten (Paragraph 45, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die Inhalte gemäß Absatz 2, bei einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer oder bei einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Bgld. HKG
    in Betracht.
  2. Absatz 2,Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, umfasst die Kenntnis
    1. Ziffer eins
      des Bgld. HKG,
    2. Ziffer 2
      der auf Grund des Bgld. HKG erlassenen Verordnungen,
    3. Ziffer 3
      über die Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes,
    4. Ziffer 4
      betreffend die Vornahme der erforderlichen Eintragungen in das Anlagendatenblatt und das Prüfbuch, sowie
    5. Ziffer 5
      über das schriftliche Verfassen allfälliger Anzeigen an die Behörde auf Grund der genannten Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Absatz 2, rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
  4. Absatz 4,Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Absatz 2, prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit der Schulungsstelle sein, die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständig ist.
  5. Absatz 5,Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.

Paragraph 48

Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Heizungsanlagen, , die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, durch andere , Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß Paragraphen 45 bis 47

  1. Absatz eins,Kenntnisse über
    1. Ziffer eins
      technische Fachbereiche und Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bgld. HKG oder
    2. Ziffer 2
      technische Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 Bgld. HKG
    betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden durch Vorlage der in Absatz 2 bis 4 genannten Unterlagen nachgewiesen.
  2. Absatz 2,Für Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete werden die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Chemie
    2. Ziffer 2
      Gas- und Feuerungstechnik
    3. Ziffer 3
      Gebäudetechnik
    4. Ziffer 4
      Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
    5. Ziffer 5
      Mechatronik
    6. Ziffer 6
      Physik
    7. Ziffer 7
      Technische Chemie
    8. Ziffer 8
      Technische Physik
    9. Ziffer 9
      Verfahrenstechnik oder
    10. Ziffer 10
      gleichwertige Fachgebiete gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreicher Ablegung
    1. Ziffer eins
      der Lehrabschlussprüfung in folgenden Lehrberufen sind die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nachgewiesen:
      1. Litera a
        Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,,
      2. Litera b
        Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, oder
      3. Litera c
        Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,.
    2. Ziffer 2
      der Meisterprüfung in mindestens einem der in Ziffer eins, Litera a bis c angeführten Lehrberufe sind die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses jedenfalls nachgewiesen.
  4. Absatz 4,Ingenieurinnen oder Ingenieure für die nachfolgend angeführten Fachbereiche weisen mit geeigneten Zeugnissen oder Unterlagen das Vorliegen der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach:
    1. Ziffer eins
      Bauphysik
    2. Ziffer 2
      Gebäudetechnik
    3. Ziffer 3
      Installationstechnik
    4. Ziffer 4
      Maschinenbau
    5. Ziffer 5
      Mess-, Steuer- und Regeltechnik
    6. Ziffer 6
      Physikalische Messtechnik
    7. Ziffer 7
      Technische Chemie
    8. Ziffer 8
      Technische Physik
    9. Ziffer 9
      Technischer Umweltschutz
    10. Ziffer 10
      Verfahrenstechnik
    11. Ziffer 11
      Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
    12. Ziffer 12
      Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie oder
    13. Ziffer 13
      Mechatronik für Maschinen- und Fertigungstechnik.
  5. Absatz 5,Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Absatz 2 bis 4 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.

Paragraph 49

Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Heizungsanlagen, , die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, durch andere Ausbildungen, , Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß Paragraphen 45 bis 47

  1. Absatz eins,Kenntnisse über
    1. Ziffer eins
      technische Fachbereiche und Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Bgld. HKG oder
    2. Ziffer 2
      technische Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 Bgld. HKG
    betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden durch Vorlage der in Absatz 2 bis 4 genannten Unterlagen nachgewiesen.
  2. Absatz 2,Für Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete werden die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Gas- und Feuerungstechnik oder
    2. Ziffer 2
      Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau oder
    3. Ziffer 3
      gleichwertige Fachgebiete gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreicher Ablegung
    1. Ziffer eins
      der Lehrabschlussprüfung in folgenden Lehrberufen sind die Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nachgewiesen:
      1. Litera a
        Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,, oder
      2. Litera b
        Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,.
    2. Ziffer 2
      der Meisterprüfung in mindestens einem der in Ziffer eins, Litera a und b angeführten Lehrberufe sind die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch die Vorlage eines entsprechenden Meister- prüfungszeugnisses jedenfalls nachgewiesen.
  4. Absatz 4,Ingenieurinnen oder Ingenieure für die Fachbereiche gemäß Paragraph 48, Absatz 4, weisen mit geeigneten Zeugnissen oder Unterlagen das Vorliegen der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach.
  5. Absatz 5,Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Absatz 2, bis 4 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.

14. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer

Paragraph 50

Prüfung durch eine unabhängige Prüferin , oder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer aus der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung umfasst entweder alle oder einzelne Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß Paragraphen 45 bis 49 nachzuweisen.

Paragraph 51

Prüfungsvorgang

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind je nach dem Umfang der zu prüfenden Fachbereiche Aufgaben gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bgld. HKG schriftlich zu stellen und ihr oder ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten allgemein verständlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Absatz 4,) ist hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Absatz eins, ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich gestellten Aufgaben nach den folgenden Vorgaben durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Sofern rechtliche und technische Themenbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bgld. HKG geprüft werden, ist das Fachgespräch mit einer Prüfungskommission aus der mit der Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bestehend aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung sowie aus einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.
    2. Ziffer 2
      Werden nur die Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Bgld. HKG (technische Themen) geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen zu führen.
    3. Ziffer 3
      Wird ausschließlich der Fachbereich gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, Bgld. HKG „Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften“ geprüft, ist das Fachgespräch nur mit einer oder einem rechtskundigen Bediensteten der für die Vollziehung des Bgld. HKG und dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu führen.
  3. Absatz 3,Das Fachgespräch gemäß Absatz 2, Ziffer eins, soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern. Teilprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.
  4. Absatz 4,Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist sie oder er von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der Person, die die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigt, oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen, gegebenenfalls den Ausschluss von der weiteren Prüfung anzuordnen und festzulegen, ab wann die Kandidatin oder der Kandidat neuerlich zur Prüfung antreten darf.

Paragraph 52

Prüfungstermine

  1. Absatz eins,Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/luft/ kundzumachen.
  3. Absatz 3,Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 45, (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.

Paragraph 53

Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Heizungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist.

Paragraph 54

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

  1. Absatz eins,Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind.
  2. Absatz 2,Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über ein bestehendes Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der Kenntnisse durch bereits vorliegende Zeugnisse und Bestätigungen gemäß Paragraphen 45 bis 49 der Fachbereiche gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Bgld. HKG, die nicht mehr geprüft werden müssen, und
    4. Ziffer 4
      der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.
  4. Absatz 4,Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
  5. Absatz 5,Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

Paragraph 55

Einladung zur Prüfung

Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.

Paragraph 56

Prüfungsgebühren

  1. Absatz eins,Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.

Paragraph 57, 

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung

  1. Ziffer eins
    während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden;
  2. Ziffer 2
    außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80% der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20% sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Paragraph 58

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

  1. Ziffer eins
    zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. Ziffer 2
    spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder
  3. Ziffer 3
    nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.

Paragraph 59

Zeugnis

Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (Paragraphen 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (Paragraph 47,) geprüft und bestanden wurden.

Paragraph 60

Wiederholungsprüfung

  1. Absatz eins,Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (Paragraphen 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (Paragraph 47,) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden.
  2. Absatz 2,Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.

15. Abschnitt
Anforderungen an Prüfberechtigte
und Prüforgane für Klimaanlagen, Nachweise

Paragraph 61

Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte , und Prüforgane für Klimaanlagen

  1. Absatz eins,Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen gemäß Paragraph 37, Bgld. HKG hat in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden.
  2. Absatz 2,Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41, Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in mindestens einem der nachfolgend angeführten Lehrberufe:
      1. Litera a
        Heizungstechnik oder Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994),
      2. Litera b
        Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994),
    2. Ziffer 2
      Meisterprüfungszeugnis über mindestens einen der in Ziffer eins, Litera a und b angeführten Lehrberufe,
    3. Ziffer 3
      Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 49, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Bestätigung über mindestens eine Befugnis betreffend den fachlichen Umfang der Akkreditierung einer akkreditierten oder benannten Stelle gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 4, oder Paragraph 49, Absatz 2, oder 4 oder
    5. Ziffer 5
      Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ingenieurin oder Ingenieur in den Fachbereichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder Paragraph 49, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse oder Zeugnisse nach Absatz 2, erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 40, Absatz 5 bis 8 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen gemäß Paragraphen 42 und 43 Bgld. HKG gelten sinngemäß.

16. Abschnitt
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

Paragraph 62

Geltungsbereich

Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.

Paragraph 63

Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt

Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt (Anlage 2.2) anzugeben, ob die Registrierung gemäß Paragraph 45, Bgld. HKG

  1. Ziffer eins
    im Onlineregister www.edm.gv.at erfolgt ist, oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund welcher bundesrechtlichen Verpflichtung die Anlage registriert worden ist.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den schriftlichen Nachweis der Registrierung für die Dauer des Betriebes der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) aufzubewahren. Die Formulare Anlage 2.1 und Anlage 2.2 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

Paragraph 64

Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Auf Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 62, sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.

Paragraph 65

Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

  1. Absatz eins,Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Ziffer eins, bis 3, zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;
    2. Ziffer 2
      Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Ziffer eins, mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;
    3. Ziffer 3
      Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
    Die gemäß Ziffer eins, bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:

Legende:
EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung, (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS1…Brennstoff 1
BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung , (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
BS2…Brennstoff 2
BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
n…Platzhalter.
Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.

Paragraph 66

Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 64, (Anlage 8) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Bgld. HKG zu überwachen.
  2. Absatz 2,Wiederkehrende Überprüfungen sind mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
 
1. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW mindestens alle drei Jahre,
 
2. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.
  1. Absatz 3,Paragraphen 23 und 25 sind FAV sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4,Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß Paragraphen 23 und 25 FAV sind erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Paragraphen 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß Paragraphen 32 bis 38 dieser Verordnung gleichzuhalten.

Paragraph 67

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Bgld. HKG zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß Paragraph 68, zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
  3. Absatz 3,Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der mit der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bgld. HKG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste überprüft werden kann.

Paragraph 68

Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Als Prüfberechtigte kommen Personen in Betracht, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, EG-K 2013 erfüllen. Paragraphen 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 23 FAV sind sinngemäß anzuwenden.

17. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 69

Behörde

Für Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 62, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph 70

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,;
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    5. Ziffer 5
      Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Paragraph 71

Umsetzungshinweise

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.05.2011 Seite 1;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36;
    5. Ziffer 5
      Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nummer L 343 vom 23.12.2011 Seite 1;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1 und
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21.05.2016 Seite 58.

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung 813/2013/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, Amtsblatt Nummer L 239 vom 02.08.2013 Seite 136;
  2. Ziffer 2
    Verordnung 814/2013/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, Amtsblatt Nummer L 239 vom 02.08.2013 Seite 162;
  3. Ziffer 3
    Verordnung 2015/1185/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.04.2015 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Verordnung 2015/1188/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, Amtsblatt Nummer L 193 vom 28.04.2015 Seite 76;
  5. Ziffer 5
    Verordnung 2015/1189/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, Amtsblatt Nummer L 193 vom 28.04.2015 Seite 100;
  6. Ziffer 6
    Verordnung 2016/426/EU über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 99;
  7. Ziffer 7
    Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und
  8. Ziffer 8
    Verordnung 2017/1369/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1.

Paragraph 72

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Bgld. LHKG 2008 (Ausweis der Überprüfungsorgane als Nachweis der Prüfberechtigung) gilt so lange die Prüfbefugnis besteht. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden.
  2. Absatz 2,Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke gemäß Paragraph 25, Bgld. HKG und Klimaanlagen gemäß Paragraph 35, Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 4.2 auszufüllen und an die Behörde und die Überwachungsstelle zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW, die nach dem 2. Februar 2013 errichtet wurden und bei welchen bis jetzt noch keine Energieeffizienzüberprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bis 8 Bgld. HKG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist eine solche Überprüfung innerhalb der Frist für die nächste wiederkehrende Überprüfung von der Betreiberin oder vom Betreiber zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Prüfbücher für Heizungsanlagen gemäß Paragraph 19, Absatz 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Die Prüfbücher für Klimaanlagen gemäß Paragraph 19 b, Absatz 5, Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Klimaanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.
  6. Absatz 6,Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss, solange die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können.
  7. Absatz 7,Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
  8. Absatz 8,Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
  9. Absatz 9,Seit 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, die in Anlage 8, Teil 2, festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
  10. Absatz 10,Die Anlagendatenblätter und Prüfberichte gemäß Paragraphen 30 und 32, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Einrichtung der Anlagendatenbank erstellt wurden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Anlagendatenbank nachträglich im System zu erfassen. Der Beginn der Bereitstellung der Anlagendatenbank ist im Internet unter https://www.burgenland.at/luft/ kundzumachen.
  11. Absatz 11,Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Artikel 8, dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
  12. Absatz 12,Für Raumheizgeräte und Zentralheizgeräte gelten die Anforderungen gemäß der Verordnung 2015/1185/EU für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2022.

Paragraph 73

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Notifikationshinweise

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
    1. Ziffer eins
      die Luftreinhalteverordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2000, und
    2. Ziffer 2
      die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2002,,
    außer Kraft.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, (Notifikationsnummer 2019/0085/A), notifiziert.

Für die Landesregierung:

Die Landesrätin:

Mag.a Eisenkopf