LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 12. Juli 2019

50.
Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Einführung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG) (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 1694, Ausschussbericht 1842, )
 
[CELEX Nr. 32001L0042]

Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Einführung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes

Paragraph 3

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 4

Umweltprüfung

Paragraph 5

Änderung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 6

Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)

Paragraph 7

Bebauungsrichtlinien

Paragraph 8

Einkaufszentren

Paragraph 9

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Aufsichtsbehörde

Paragraph 10

Umsetzungshinweise

Paragraph 11

Informationsverfahren

Paragraph 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 enthält Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Erlassung oder Änderung der Instrumente der örtlichen Raumplanung.
  2. Absatz 2,Mit 1. August 2019 haben alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Angelegenheiten, die im Bgld. RPG 2019 geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.
  3. Absatz 3,Solange ein Örtliches Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26, des Bgld. RPG 2019 nicht erlassen wurde, sind für die Durchführung von Verfahren zur Erlassung und Änderung von Digitalen Flächenwidmungsplänen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Bgld. RPG 2019 die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Ebenso sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren über Einkaufszentren gemäß Paragraph 14 d, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Paragraph 2

Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben.
  4. Absatz 4,Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kundmachung samt der in Absatz 2, genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung des Budesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß Absatz 9, führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
      1. Litera a
        Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm,
      2. Litera b
        Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
      3. Litera c
        Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
  5. Absatz 5,Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Absatz 6,Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
  7. Absatz 7,Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes.
  9. Absatz 9,Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Bestimmungen des Bgld. RPG 2019, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,
    2. Ziffer 2
      überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt,
    3. Ziffer 3
      eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
    4. Ziffer 4
      einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
  10. Absatz 10,Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
  11. Absatz 11,Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
  12. Absatz 12,Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des Paragraph 82, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des Paragraph 80, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des Paragraph 79, des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt 57 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 13,Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
  14. Absatz 14,Der genehmigte digitale Flächenwidmungsplan liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf.

Paragraph 3

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz eins,In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
    3. Ziffer 3
      keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
    4. Ziffer 4
      Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
    5. Ziffer 5
      unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
  2. Absatz 2,Das Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Bgld. RPG 2019 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates Paragraph 2, Absatz 5 bis 12 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das vereinfachte Verfahren nach den Absatz eins und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.

Paragraph 4

Umweltprüfung

  1. Absatz eins,Für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sind die Paragraphen 16 bis 22 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes gesammelt wurden.

Paragraph 5

Änderung des Flächenwidmungsplanes

  1. Absatz eins,Der Flächenwidmungsplan ist abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig wird.
  2. Absatz 2,Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.
  3. Absatz 3,Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gelten für das Verfahren Paragraph 2, Absatz 2 bis 12 sowie Paragraph 4,
  5. Absatz 5,Die Gemeinde kann die Tragung der Kosten, die im Rahmen einer Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern machen, wenn die Umwidmung im privaten Interesse gelegen ist.

Paragraph 6

Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)

  1. Absatz eins,Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;
    2. Ziffer 2
      Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Grundstücken;
    3. Ziffer 3
      die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes;
    5. Ziffer 5
      die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl);
    6. Ziffer 6
      allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.
  2. Absatz 2,Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Baulinien, an die im Baufalle angebaut werden muss (zwingende Baulinien);
    2. Ziffer 2
      die bauliche Ausnutzung der Bauplätze;
    3. Ziffer 3
      die Darstellung der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen, zB für Kleinkinder- und Kinderspielplätze, Sitzplätze und dergleichen;
    4. Ziffer 4
      die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen;
    5. Ziffer 5
      die Lage der Grundstückseinfahrten und die Anordnung von Einstellplätzen;
    6. Ziffer 6
      besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dergleichen.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Paragraph 7

Bebauungsrichtlinien

  1. Absatz eins,Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.
  3. Absatz 3,Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Bebauungsweise,
    2. Ziffer 2
      die Baulinie,
    3. Ziffer 3
      die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
    4. Ziffer 4
      allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude.
  4. Absatz 4,Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Für das Verfahren ist Paragraph 48, Absatz 6 bis 11 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist Paragraph 49, des Bgld. RPG 2019 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.

Paragraph 8

Einkaufszentren

  1. Absatz eins,Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche
    1. Ziffer eins
      von mehr als 800 m² Güter verschiedener Warengruppen oder
    2. Ziffer 2
      von mehr als 500 m² Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs

angeboten werden. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kundinnen und Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.

  1. Absatz 2,Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in der Landeshauptstadt und in den Bezirkshauptorten,
    2. Ziffer 2
      in Orten mit mehr als 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Der Einwohnerstand bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, ermittelten Bevölkerungsstand.),
    3. Ziffer 3
      in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.
  2. Absatz 3,Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Absatz eins, bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Landesregierung. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten) und Projektbeschreibung samt Branchenmix in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4 000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).
  3. Absatz 4,Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Errichtung vorgesehenen Flächen als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Absatz 2, handelt,
    2. Ziffer 2
      überörtliche Interessen, insbesondere der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Verkehrserschließung nicht beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      eine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist,
    4. Ziffer 4
      entsprechend der Widmungsart eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes für das beantragte Einkaufszentrum
      1. Litera a
        in der Landeshauptstadt nicht mehr als 1 000 m²,
      2. Litera b
        in den Bezirkshauptstädten nicht mehr als 800 m²,
      3. Litera c
        in Orten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht mehr als 500 m² beträgt.
      Darüber hinaus ist in Orten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb oder im unmittelbaren Anschluss an ein Ortsgebiet mit zusammenhängender Bebauung eine Verkaufsfläche von bis zu 1 000 m² zulässig, sofern ein entsprechendes Einzugsgebiet des beantragten Einkaufszentrums nachgewiesen wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Ortsgebietes mit zusammenhängender Bebauung sind isoliert liegende Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, Bgld. RPG 2019 nicht zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      für je 100 m² Verkaufsfläche mindestens sechs Stellplätze für Kraftfahrzeuge und mindestens zwei Stellplätze für Fahrräder in einem räumlichen und funktionellen Naheverhältnis zum Einkaufszentrum vorgesehen sind.
  4. Absatz 5,In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Absatz 4, Ziffer 6, abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechend höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden. In geschlossenen Siedlungsgebieten (zB im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlich berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, von der Verkaufsflächenobergrenze gemäß Absatz 4, Ziffer 5 und vom Stellplatzerfordernis gemäß Absatz 4, Ziffer 6, abgegangen werden.
  5. Absatz 6,Im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Absatz 3, Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Absatz 3, in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 7,Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

Paragraph 9

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Aufsichtsbehörde

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Paragraph 8, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2,Aufsichtsbehörde im Sinne der Paragraphen 86, ff Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung.

Paragraph 10

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkung bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, umgesetzt.

Paragraph 11

Informationsverfahren

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, der Kommission und der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36 des Europäischen Parlaments und des Rates notifiziert (Notifikationsnummer 2019/117/A).

Paragraph 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil