Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 17 und 18:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 17 und 18 :
„§ 17 | Bewilligungsverfahren |
§ 18Paragraph 18 | Mündliche Bauverhandlung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 23a | Rechtmäßiger Bestand“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 24 das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu Paragraph 24, das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 24, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 24a | Verantwortlichkeit des Bauführers“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt beim Eintrag zu § 27 der Beistrich und das Wort „Benützungsfreigabe“Im Inhaltsverzeichnis entfällt beim Eintrag zu Paragraph 27, der Beistrich und das Wort „Benützungsfreigabe“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 35, folgende Einträge eingefügt:
„§ 36 | Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis |
Anlage | 1“ |
7.Novellierungsanordnung 7, § 1 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind,“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Z 8 bis 22 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Ziffer 8 bis 22 angefügt:
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,
Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen,
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,
Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weih-nachtsbaum),
Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,
Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,
Markisen und Außenjalousien,
Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden,
Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 16 bis 18“ durch das Zitat „§§ 16 und 17“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Zitat „§§ 16 bis 18“ durch das Zitat „§§ 16 und 17“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Keinen Immissionsschutz haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baugenehmigung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 2 werden folgende Abs. 9 bis 13 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 9 bis 13 angefügt:
„(9)Absatz 9,Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.
(10)Absatz 10,Ein Vorgarten ist der Grundstückteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
(11)Absatz 11,Ermittlung der Gebäudehöhe (Anlage 1):
Bei einer Dachneigung bis einschließlich 45° ist die Gebäudehöhe von der Schnittlinie der jewieligen Gebäudefront mit dem verglichenen, gewachsenen Gelände bis zur Schnittlinie der Dachhaut, die auf der Außenwand aufliegt, zu messen. Das Gelände darf nur bis zu einem Höhenunterschied von 3m verglichen werden. Der von außen sichtbare höchste Punkt der Außenwand ist als Bezugspunkt anzunehmen, wenn sich daraus eine größere Höhe ergibt. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben außer Betracht.
Bei einer Dachneigung über 45° ist die Gebäudehöhe so zu ermitteln, dass die Differenz der sich aus dieser Dachneigung ergebenden Firsthöhe zu einer sich aus einer Dachneigung von 45° ergebenden Firsthöhe der Gebäudehöhe nach Z 1 hinzuzurechnen ist.Bei einer Dachneigung über 45° ist die Gebäudehöhe so zu ermitteln, dass die Differenz der sich aus dieser Dachneigung ergebenden Firsthöhe zu einer sich aus einer Dachneigung von 45° ergebenden Firsthöhe der Gebäudehöhe nach Ziffer eins, hinzuzurechnen ist.
Zurückgesetzte Geschoße sind nicht auf die Gebäudehöhe anzurechnen, wenn sich alle Bauteile innerhalb eines Neigungswinkels von 45°, gemessen von der Schnittlinie der Dachhaut die auf der Außenwand aufliegt bzw. von dem von außen sichtbaren höchsten Punkt der Außenwand, der gemäß Z 1 als Bezugspunkt angenommen wurde, befinden.Zurückgesetzte Geschoße sind nicht auf die Gebäudehöhe anzurechnen, wenn sich alle Bauteile innerhalb eines Neigungswinkels von 45°, gemessen von der Schnittlinie der Dachhaut die auf der Außenwand aufliegt bzw. von dem von außen sichtbaren höchsten Punkt der Außenwand, der gemäß Ziffer eins, als Bezugspunkt angenommen wurde, befinden.
(12)Absatz 12,Als verbaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Bauwerkes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände oder eine Überdachung aufweisen. Davon ausgenommen sind unter-geordnete Bauteile (zB Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer und dgl.).
(13)Absatz 13,Unter der Änderung des Verwendungszweckes versteht man eine Änderung der Nutzung in Bezug auf die bisher genehmigte Verwendungsart.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Z 4 wird nach dem Wort „beeinträchtigen“ die Wortfolge „sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen“ angefügt.In Paragraph 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „beeinträchtigen“ die Wortfolge „sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen“ angefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 4 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Jedenfalls ist jedoch eine Verbesserung für die barrierefreie Zugänglichkeit von Bauvorhaben anzustreben.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „eine der folgenden“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „eine der folgenden“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „einzuhalten“ folgender Satzteil angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „einzuhalten“ folgender Satzteil angefügt:
„sofern das Baugrundstück nicht an mehr als einer Seite von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt wird“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Gelände“ die Wortfolge „des Baugrundstückes“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Gelände“ die Wortfolge „des Baugrundstückes“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 125/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „BGBl. Nr. 125/2009“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 125/2009“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 13 zweiter Satz wird nach dem Wort „Nutzungsberechtigte“ das Wort „einer“ eingefügt und das Wort „Verpflichtung“ durch das Wort „Verpflichtungen“ ersetzt.In Paragraph 13, zweiter Satz wird nach dem Wort „Nutzungsberechtigte“ das Wort „einer“ eingefügt und das Wort „Verpflichtung“ durch das Wort „Verpflichtungen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 14 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 3 (neu) wird eingefügt:Paragraph 14, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Absatz 3, (neu) wird eingefügt:
„(3)Absatz 3,Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen ob
durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnung (zB über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entsteht,
die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes gewährleistet ist und
durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird.
Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.“Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Arten von Bauvorhaben
Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
geringfügige Bauvorhaben (§ 16),geringfügige Bauvorhaben (Paragraph 16,),
bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17).“bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Paragraph 17,).“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen“ durch die Wortfolge „bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden“ ersetzt und nach der Wortfolge „vor Baubeginn“ wird die Wortfolge „gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen“ durch die Wortfolge „bei welchen baupolizeiliche Interessen (Paragraph 3,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden“ ersetzt und nach der Wortfolge „vor Baubeginn“ wird die Wortfolge „gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.“„Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Absatz eins, insbesondere
das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
Balkon- und Loggienverglasungen,
Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Bewilligungsverfahren“
25.Novellierungsanordnung 25, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.“Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (Paragraph 16,), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 17 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten“ durch die Wortfolge “ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten“ durch die Wortfolge “ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Baubeschreibung“ die Wortfolge „, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist,“ und nach der Wortfolge „weniger als 15 m entfernt sind,“ die Wortfolge „ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, “ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Baubeschreibung“ die Wortfolge „, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist,“ und nach der Wortfolge „weniger als 15 m entfernt sind,“ die Wortfolge „ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, “ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Diese Dokumente können, soweit technisch möglich, zusätzlich auch elektronisch eingebracht werden. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass
die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten Planverfasser erstellt und unterfertigt sind,
die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, vorliegen,
die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich verletzt werden unddie nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich verletzt werden und
keine sonstigen Gründe vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern,
hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Einreichunterlagen mit Bescheid zu erteilen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Baubewilligungsbescheid ist dem Bauwerber zuzustellen. Diesem sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk („Baubewilligung“, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurück-zustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 17 Abs. 6 entfällt.Paragraph 17, Absatz 6, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Mündliche Bauverhandlung
(1)Absatz eins,Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (Paragraph 21,) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
(3)Absatz 3,Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,), zu erstrecken hat.
(5)Absatz 5,Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und ein weiteres Bauverfahren durchzuführen.
(6)Absatz 6,Über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(7)Absatz 7,Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(8)Absatz 8,Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 20 letzter Satz wird das Zitat „ist § 18“ durch das Zitat „sind §§ 17 und 18“ ersetzt.In Paragraph 20, letzter Satz wird das Zitat „ist Paragraph 18, durch das Zitat „sind Paragraphen 17 und 18 ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 21 Abs. 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Rechtmäßiger Bestand
(1)Absatz eins,Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem 1. Jänner 1970 bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem 1. Jänner 1970 bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3)Absatz 3,Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen vor dem 31. Jänner 1998 sowie allen Veränderungen nach dem 31. Jänner 1998 ist um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, wobei für die technischen Anforderungen die zum Zeitpunkt der Veränderung des Bauwerkes maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.“Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Absatz eins, oder 2 ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „Bauträgers“ durch das Wort „Bauwerbers“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 24a Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschafts-adresse des Baugrundstücks“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 26 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 3 (neu) wird eingefügt:Paragraph 26, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Absatz 3, (neu) wird eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung“
42.Novellierungsanordnung 42, § 27 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Bauträger“ durch das Wort „Bauwerber“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Bauträger“ durch das Wort „Bauwerber“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 27 Abs. 6 entfällt.Paragraph 27, Absatz 6, entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 33 wird nach der Wortfolge „oder gegen“ das Zitat „§ 14b,“ eingefügt.In Paragraph 33, wird nach der Wortfolge „oder gegen“ das Zitat „§ 14b,“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder
als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten trotz Aufforderung der Baubehörde gemäß § 26 Abs. 2 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführt, von einer Baubewilligung wesentlich abgewichen ist oder abweicht, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unterlässt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.“als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten trotz Aufforderung der Baubehörde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführt, von einer Baubewilligung wesentlich abgewichen ist oder abweicht, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unterlässt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 35 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 bis 22, Paragraph 2, Absatz 6 und 8 bis 13, Paragraph 3, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraphen 13, 14, Absatz 3,, Paragraphen 15, 16, Absatz eins, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins, 2, 2 a, 4 und 5, Paragraphen 18, 20, 21, Absatz 6,, Paragraphen 23 a, 24, Absatz 2 und 4, Paragraph 24 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 2 und 5, Paragraphen 33, 34, Absatz eins und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 6,
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 29/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/602/A).“Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/602/A).“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil