Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2019 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung)
Aufgrund der § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraph 37 b, Absatz 4 und Paragraph 37 c, Absatz 5, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 37b und Aktionsplänen gemäß § 37c des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß Paragraph 37 b und Aktionsplänen gemäß Paragraph 37 c, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
§ 3Paragraph 3
Lärmindizes und Bewertungsmethoden
(1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Hiebei gilt:
Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.
Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr nach den Berechnungsmethoden ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes vier Meter über Boden zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und
(3)Absatz 3,Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12, in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
Für die Berechnung der Schallemissionen durch Straßenverkehr die RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen).
Für die Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und die Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019.
§ 4Paragraph 4
Strategische Lärmkarten und Aktionspläne
(1)Absatz eins,Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
(2)Absatz 2,Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3)Absatz 3,Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
§ 5Paragraph 5
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, umgesetzt.Durch diese Verordnung werden die Anhänge römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.07.2015 Seite 1, und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2018 Seite 35, umgesetzt.
§ 6Paragraph 6
Bezugshinweise
Die erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
RVS - Richtlinie: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach § 3 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.fsv.at,RVS - Richtlinie: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Paragraph 3, rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.fsv.at,
ÖAL - Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier Download unter www.oal.at,
ISO - ÖNORM: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. Nr. 71/2007, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Tschürtz