LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 14. Februar 2019

10.   Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird

Auf Grund des Paragraph 89, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und des Paragraph 28, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß Paragraph 89, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und Paragraph 28, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl