LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 1. Februar 2019

7.
Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018) (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 1611, Ausschussbericht 1640, ) [CELEX Nr. 32008L0098]

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 5,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 6 lautet:

  1. Absatz eins,Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (Paragraph 11, Absatz eins a, Ziffer eins,), öffentlichen Einrichtungen (Paragraph 11, Absatz eins a, Ziffer 2,), auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben in gleicher Art ähnlich wie in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.
  3. Absatz 3,Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind jene Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (Paragraph 14,) eingebracht werden können.
  4. Absatz 4,Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind jene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.
  5. Absatz 5,Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe
    1. Ziffer eins
      Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
    2. Ziffer 2
      Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
  6. Absatz 6,Betriebliche Abfälle sind Abfälle, die nicht von Paragraph 2, Absatz 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 7 bis 10 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß Paragraph 20, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 13, wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 16, entfällt die Wortfolge „nach dem römisch fünf. Abschnitt genehmigten,“ und die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll“ wird durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, zugrunde:
    1. Ziffer eins
      Abfallvermeidung;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. Ziffer 3
      Recycling;
    4. Ziffer 4
      sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;
    5. Ziffer 5
      Beseitigung.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. Ziffer 2
      Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. Ziffer 3
      Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. Ziffer 4
      Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
    5. Ziffer 5
      Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 3, erhalten die Ziffernbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“ die Ziffernbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“; als neue Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, (neu) lautet:

  1. Ziffer 9
    Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Abfallverwertung kann durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen.
  2. Absatz 3,Zur Förderung der Ziele und Grundsätze im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete bestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die aus Paragraph 4, abgeleiteten konkreten Vorgaben
    1. Litera a
      zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiliger Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen,
    2. Litera b
      zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,
    3. Litera c
      zur umweltgerechten und volkswirtschaftlichen zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
    4. Litera d
      zur Behandlung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Hier ist vor allem das Prinzip der Nähe zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Verband ist verpflichtet für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der im Pflichtbereich anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen (vorzusorgen), dass dadurch den Zielen und Grundsätzen des Paragraph 4, entsprochen wird. Der Verband hat die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Er ist insbesondere auch berechtigt, sich an privatrechtlich organisierten Rechtsträgern zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand die Sammlung, Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfällen und betrieblichen Abfällen ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 18, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Dies gilt insbesondere für:
    1. Ziffer eins
      Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen),
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen (wie zB Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.
  2. Absatz 4,Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
  3. Absatz 5,Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „von Siedlungsabfällen“, die Wortfolge „der Haushalts- und Sperrmüll“ durch die Wortfolge „diese Siedlungsabfälle“ und im letzten Halbsatz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „sämtlichen Haushalts- und Sperrmüll“ durch die Wortfolge „sämtliche Siedlungsabfälle gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Haushaltsmüll darf“ durch die Wortfolge „Siedlungsabfälle dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Haushaltsmüll“ durch die Wortfolge „dieser Siedlungsabfall gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Haushaltsmülls“ durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Festsetzung des Sammelsystems erfolgt durch den Verband.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Haushaltsmülls“ durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltsmüllmenge“ durch das Wort „Abfallmenge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 17, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (Paragraph 13,) haben dafür zu sorgen, dass die Müllsammelgefäße für die Abholung am Abfuhrtag unmittelbar an den von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle so bereitgestellt werden, dass“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Eigentümer (Inhaber) haben auch für die Rückstellung der Müllsammelgefäße zum Grundstück nach der Entleerung zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „daß die Müllsammelgefäße“ die Wortfolge „oder andere Abfallbehälter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Haushaltsmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann. Das Einstampfen von Siedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall in die Müllsammelgefäße ist verboten.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Insbesondere zur Sammlung von sperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen sowie von betrieblichen Abfällen gleicher Art und ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Absatz eins, für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Absatz eins, zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Absatz eins a,), so kann die Ablieferung auch in diesen Abfallsammelstellen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die in den Abfallsammelstellen gelagerten Siedlungsabfälle und Problemstoffe zur Sammlung, Beförderung und Behandlung zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „einer Übernahme“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 23, entfällt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 20,)“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Haushaltsmülls (Paragraph 2, Absatz 2 und 3)“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 27, wird nach der Wortfolge „abzuführen und“ der Ausdruck „gemäß Paragraph 11, eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraphen 29 bis 36 entfallen.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 37, Absatz eins, entfallen die Klammerausdrücke „(Paragraph 2, Absatz 7 und 8)“ und „(Paragraph 2, Absatz 20,)“.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 37, entfallen die Absatz 3 bis 5,

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 38, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 41, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 151/1998“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,,“ und das Zitat „Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,,“ durch das Zitat „Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 43, 45, 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.“

Novellierungsanordnung 54, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „der“ durch das Wort „burgenländischer“ ersetzt und dem Paragraph 44, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Als Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) gelten jene, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind.“

Novellierungsanordnung 55, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Verbandsvorstandes“ die Wortfolge „und der Mitglieder des Prüfungsausschusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 51, Absatz 4, wird das Zitat „§ 75 der Burgenländischen Gemeindeordnung“ durch das Zitat „§ 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:

„§ 51a

Entschädigung der Organe

Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.“

Novellierungsanordnung 58, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 52, wird das Zitat „IV. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung“ durch das Zitat „4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 58, lautet:

„§ 58

Prüfungsausschuss

  1. Absatz eins,Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts den Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem jeweils mindestens ein Mitglied der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteifraktionen anzugehören hat, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind. Die restlichen Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (D`Hondtsches Verfahren) zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Verbandsversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Gehört der Obmann der stärksten Parteifraktion an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Parteifraktion, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Parteifraktion zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Berufungskommission, Geschäftsführer des Burgenländischen Müllverbandes oder seiner wirtschaftlichen Unternehmungen dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
  5. Absatz 5,Der Prüfungsausschuss überwacht die gesamte Gebarung des Burgenländischen Müllverbandes mindestens halbjährlich und nach jedem Verbandsobmann- sowie Verbandsobmannstellvertreterwechsel.
  6. Absatz 6,Über das Ergebnis der Prüfungen ist der nächstfolgenden Verbandsversammlung unter Vorlage eines Prüfberichtes vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Obmannstellvertreter des Prüfungsausschusses, zu berichten.
  7. Absatz 7,Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
  8. Absatz 8,Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.
  10. Absatz 10,Der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Der Prüfungsausschuss ist in diesem Falle jedenfalls beschlussfähig.
  11. Absatz 11,Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Bediensteten des Burgenländischen Müllverbandes sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
  12. Absatz 12,Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.
  13. Absatz 13,Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht der Verbandsversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsobmann Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
  14. Absatz 14,Der Verbandsobmann ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 60, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abfall (Paragraph 2, Absatz 9,)“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll (Paragraph 2, Absatz 2 und 3)“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 6,)“.

Novellierungsanordnung 63, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach dem Wort „Müllsammelgefäße“ die Wortfolge „oder Abfallbehälter“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.“

Novellierungsanordnung 64, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.“

Novellierungsanordnung 65, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die Entrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.“

Novellierungsanordnung 66, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 64, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „bestehen aus einem“ das Wort „gebrauchsunabhängigen“ und nach der Wortfolge „Abfallsammlung, -beförderung und -behandlung“ die Wortfolge „einschließlich der Problemstoffe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 64, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9 und 10)“.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 68, lautet:

„§ 68

Auskunftspflicht

Die Gemeinden haben dem Verband die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 69, lautet:

„§ 69

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 15 000 Euro, wer
      1. Litera a
        betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erfasst oder behandelt;
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 21, Absatz 2, den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt;
    2. Ziffer 2
      mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 7 500 Euro, wer
      1. Litera a
        einer nach Paragraph 6, Absatz eins, erlassenen Verordnung über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen lässt;
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 15, ungeeignete Müllsammelgefäße verwendet oder den Vorschriften über die Reinigung der Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;
      4. Litera d
        auf eine andere als in Paragraph 17, Absatz eins, oder 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 19, Abfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Abfälle in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als zulässig einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;
      6. Litera f
        entgegen Paragraph 20, Absatz 2, auf seinem Grundstück anfallende sperrige Siedlungsabfälle nicht bei einer der vorgesehenen Abfallsammelstellen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oder des Verbandes abliefert;
      7. Litera g
        Abfälle, die außerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen Paragraph 25, sammelt, abführt oder behandelt;
      8. Litera h
        entgegen Paragraph 38, den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. Absatz 2,Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 70 a, wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Dem Paragraph 70 a, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/851/EU, Amtsblatt Nummer L 150 vom 30.05.2018 Seite 109.“

Novellierungsanordnung 72, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 6, 11, 13 und 16, Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3 Ziffer 2 bis 9, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis d und Ziffer 6, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, eins a und 3 bis 5, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, erster Halbsatz, Absatz eins a und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, erster, vierter und fünfter Satz, Absatz eins a, 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 27,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 68,, Paragraph 69,, Paragraph 70 a und Paragraph 71, Absatz 8, Ziffer eins, 3 und 5 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft;
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52,, Paragraph 58,, Paragraph 62, Absatz eins, 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 3 und 4, Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 71, Absatz 8, Ziffer 2, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 7 bis 10 und 20, Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 23,, der Klammerausdruck in Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 36, die Klammerausdrücke in Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 3 bis 5, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 2, treten auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      (Verfassungsbestimmung) Der Klammerausdruck in Paragraph 64, Absatz 3, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag außer Kraft.
    5. Ziffer 5
      Die nächste Prüfung im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, hat im Jahr 2021 zu erfolgen.“
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl