LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

3.
Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 1610 Ausschussbericht 1645)

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :

„§ 7

Anzeigeverfahren“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Zahl „50“ durch „500“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(kW),“ die Wortfolge „bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Anzeigeverfahren

Die geplante Errichtung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung

  1. Ziffer eins
    im Allgemeinen von mehr als 50 kW und höchstens 500 kW oder
  2. Ziffer 2
    bei Photovoltaikanlagen von mehr als 100 und höchstens 500 kWpeak
ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 6,) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Anzeige erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In den Genehmigungsverfahren nach Absatz eins, sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften). Dem Ansuchen um Bewilligung sind auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Erteilung der Bewilligung gilt auch als Naturschutzbewilligung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„In Verfahren gemäß Paragraph 8, haben Parteistellung:“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 7, 8, Absatz 7 und Paragraph 10, Absatz eins,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl