Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, das Burgenländische Bezügegesetz, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 und das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 geändert und das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz sowie die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates aufgehoben werden (Burgenländisches Bildungsreformgesetz 2018)
Der Landtag hat - in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, des § 27 Abs. 1a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 sowie des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, jeweils in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 - beschlossen:Der Landtag hat - in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, des Paragraph 27, Absatz eins a, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, sowie des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, jeweils in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, - beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995 |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Bezügegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 |
Artikel 6 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 7 | Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 |
Artikel 8 | Aufhebung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes |
Artikel 9 | Aufhebung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 19 Abs. 3. Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.“Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 3, Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Übungsschülerheime“ durch das Wort „Praxisschülerheime“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort „Übungsschülerheime“ durch das Wort „Praxisschülerheime“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.“Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 7, § 7 Abs. 5, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 42 Abs. 11, § 48 Abs. 5 lit. b sowie in § 55 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins, 2 und Absatz 5, erster und zweiter Satz, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 48, Absatz 5, Litera b, sowie in Paragraph 55, wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“Über die Geschlechtertrennung nach Absatz eins, entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1)Absatz eins,Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,
finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie
sonstige schulbezogene Zahlungen
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Leiterin oder den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich die Leiterin oder der Leiter von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich die Leiterin oder der Leiter auch von dieser oder diesem vertreten lassen.entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Leiterin oder den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach Litera a, dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach Litera b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach Litera b und c kann sich die Leiterin oder der Leiter von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich die Leiterin oder der Leiter auch von dieser oder diesem vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.Zur Verwahrung der Geldmittel nach Absatz eins und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Absatz eins, sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
(5)Absatz 5,Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, §§ 5 und 6 entfallen.Paragraphen 5 und 6 entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“„Über die Organisationsform gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017“.In Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 129/2017“.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 2 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz 2, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
(1)Absatz eins,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.“Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
(1)Absatz eins,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.“Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Hauptschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 17b Abs. 4 lautet:Paragraph 17 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.“Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 17c Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 17 c, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 17d lautet:Paragraph 17 d, lautet:
„§ 17d
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
(1)Absatz eins,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Neuen Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.“Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Neuen Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19 Abs. 6, §§ 34 und 38 Abs. 9 entfällt das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016“.In Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraphen 34 und 38 Absatz 9, entfällt das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2016“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 19 Abs. 7 lautet:Paragraph 19, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß § 11 Abs. 2 das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.“Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß Paragraph 11, Absatz 2, das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und § 10 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 138/2017, sind anzuwenden.“Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und Paragraph 10, Absatz 3, Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 2017,, sind anzuwenden.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, In § 27 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und des Landesschulrates (Kollegium)“.In Paragraph 27, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und des Landesschulrates (Kollegium)“.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium).“.In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium).“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 38 Abs. 6 lautet:Paragraph 38, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Sofern sich ein Schulsprengel über das Landesgebiet hinaus oder in das Landesgebiet hinein erstrecken soll, haben die Bildungsdirektionen der beteiligten Bundesländer das Einvernehmen herzustellen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 38 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „des Landesschulrates (Kollegium)“.In Paragraph 38, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „des Landesschulrates (Kollegium)“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 38 Abs. 8 lit. c und § 42 Abs. 4 lit. c entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016,“.In Paragraph 38, Absatz 8, Litera c und Paragraph 42, Absatz 4, Litera c, entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,,“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 38 Abs. 11 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“.In Paragraph 38, Absatz 11, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 38 Abs. 11 erster Satz, Abs. 12 und 13 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 11, erster Satz, Absatz 12 und 13 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 38 Abs. 12 lit. c lautet:Paragraph 38, Absatz 12, Litera c, lautet:
in der sprengelmäßig zuständigen Schule die für die Führung einer Klasse erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern unterschritten würde oder“.
35.Novellierungsanordnung 35, § 38 Abs. 14 lautet:Paragraph 38, Absatz 14, lautet:
„(14)Absatz 14,Zur Entscheidung nach Abs. 12 und 13 berufen ist, auch dann, wenn sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke erstreckt oder die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk liegt, die Bildungsdirektion.“Zur Entscheidung nach Absatz 12 und 13 berufen ist, auch dann, wenn sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke erstreckt oder die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk liegt, die Bildungsdirektion.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 38, werden folgende Paragraphen 38 a und 38 b samt Überschriften eingefügt:
„§ 38a
Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen
(Pflichtschulcluster)Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, (Pflichtschulcluster)
(1)Absatz eins,Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes und die im Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Absatz 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wennDie Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Absatz 2, jedenfalls dann anzustreben, wenn
die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,
zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst,
an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und
im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
(4)Absatz 4,Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wennPflichtschulcluster können unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der im Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen,
die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5)Absatz 5,Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.
(6)Absatz 6,Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist Paragraph 26 c, Absatz 12, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(7)Absatz 7,Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Absatz eins bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Absatz 3, sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(8)Absatz 8,In der Verordnung gemäß Abs. 7 ist festzulegen,In der Verordnung gemäß Absatz 7, ist festzulegen,
welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
die Bezeichnung des Schulclusters,
an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
§ 38bParagraph 38 b
Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
(1)Absatz eins,Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dassÖffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes und die im Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
die Schulerhalter zustimmen,
für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,
die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.
(2)Absatz 2,Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 40 Abs. 1, 2 und 5 erster und zweiter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Landesschulrates“.In Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 5 erster und zweiter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Landesschulrates“.
38.Novellierungsanordnung 38, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „(wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)“ durch die Wortfolge „(zB Schulwart, Reinigungspersonal)“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „(wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer)“ durch die Wortfolge „(zB Schulwart, Reinigungspersonal)“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 41 Abs. 4 lit. e entfällt die Wortfolge „, Heizer, Kanzleikräfte etc.“.In Paragraph 41, Absatz 4, Litera e, entfällt die Wortfolge „, Heizer, Kanzleikräfte etc.“.
40a.Novellierungsanordnung 40a, § 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„§ 47
Auflassung
(1)Absatz eins,Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
(2)Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern zu verfügen, außer der betroffene Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß§ 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügen. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen.Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern zu verfügen, außer der betroffene Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß Paragraph 38 a, oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß§ 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß Paragraph 47 a, hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügen. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach Paragraph 11, Absatz 4, Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen.
(4)Absatz 4,Die Bildungsdirektion hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Neuen Mittelschule zu verfügen, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler im vorangegangenen Unterrichtsjahr die Zahl 80 unterschritten hat, außer der betreffende Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß § 38a oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß § 38b geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß § 47a hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügen. Ausgenommen hievon sind die Neuen Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Neuen Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Neuen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.Die Bildungsdirektion hat ab dem Schuljahr 2016 aus 2017, die Auflassung einer Neuen Mittelschule zu verfügen, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler im vorangegangenen Unterrichtsjahr die Zahl 80 unterschritten hat, außer der betreffende Schulstandort soll nachweislich als Teil eines Pflichtschulclusters gemäß Paragraph 38 a, oder eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gemäß Paragraph 38 b, geführt werden. In diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter unabhängig von der SchülerInnenzahl bei der Bildungsdirektion die Fortführung des betreffenden Schulstandortes beantragen. Im Falle der Auflassung des betreffenden Pflichtschulclusters gemäß Paragraph 47 a, hat die Bildungsdirektion die Auflassung des betreffenden Schulstandortes ab dem der Auflassung folgenden Schuljahr zu verfügen. Ausgenommen hievon sind die Neuen Mittelschulen nach Paragraph 17 b, Absatz 3, Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Neuen Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (Paragraph 17 b, Absatz eins, Ziffer 2,) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Neuen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. Paragraph 17 b, Absatz 4, ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.
(4a)Absatz 4 a,Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 istDie Erhaltung gemäß Paragraph 41, von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, Ziffer 2, ist
eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und
eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land
zu treffen.
(5)Absatz 5,Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 34, nicht mehr gegeben sind.
(6)Absatz 6,Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 47a
Auflassung von Pflichtschulclustern
(1)Absatz eins,Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.Pflichtschulcluster, die gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.Pflichtschulcluster, die gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3,Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(4)Absatz 4,Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 38a Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 38a Abs. 8 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.“Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 oder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 oder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Absatz 3, aufzulassen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 48 Abs. 2 wird das Wort „Semsterferien“ durch das Wort „Semesterferien“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird das Wort „Semsterferien“ durch das Wort „Semesterferien“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 48 Abs. 6 lautet:Paragraph 48, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 48 Abs. 7 lautet:Paragraph 48, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden. In dieser Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.“Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden. In dieser Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Absatz 5, Litera a, genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 48 Abs. 8 und 9 entfallen.Paragraph 48, Absatz 8 und 9 entfallen.
46.Novellierungsanordnung 46, § 49 entfällt.Paragraph 49, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 50 entfällt.Paragraph 50, entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 51 Abs. 2 lautet:Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 51 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 51, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
(4)Absatz 4,Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Schulerhalters die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion
die Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von § 48 Abs. 3 und 5, durchdie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden, abweichend von Paragraph 48, Absatz 3 und 5, durch
die Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
die Erklärung des Dienstags nach Ostern sowie nach Pfingsten zu Schultagen,
die Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage sowie
die Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß § 52 oderdie Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden an einzelnen Schultagen bis zur Höchstzahl der Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 52, oder
die Verlängerung der Lehrgänge
anzuordnen.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 51 Abs. 6 entfällt.Paragraph 51, Absatz 6, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 52 entfällt.Paragraph 52, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 53 entfällt.Paragraph 53, entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, Die Überschrift des Abschnitt V lautet:Die Überschrift des Abschnitt römisch fünf lautet:
„Organe der Bildungsverwaltung“
54.Novellierungsanordnung 54, § 56 samt Überschrift lautet und folgender § 56a wird eingefügt:Paragraph 56, samt Überschrift lautet und folgender Paragraph 56 a, wird eingefügt:
„§ 56
Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion
(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.
(2)Absatz 2,Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, folgenden Monatsersten.
§ 56aParagraph 56 a
Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung
(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.
(2)Absatz 2,Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.Eine Betrauung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.“Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Absatz eins, ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 56a wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56 a, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt VI„Abschnitt römisch sechs
Schlußbestimmungen“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 58 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„(13)Absatz 13,Soweit in dem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018 auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhörenSoweit in dem Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören
(14)Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten in Kraft:
§ 47 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 47, Absatz 4 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 51 Abs. 4 mit 1. Jänner 2018;Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. Jänner 2018;
§ 2 Abs. 3, § 4a, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 2a, §§ 13, 16 Abs. 2 und 2a, §§ 17, 17c Abs. 2 und 2a, §§ 17d, 19 Abs. 6, §§ 21, 24 Abs. 2 und 2a, §§ 25, 28 Abs. 2a, §§ 29, 34, 38 Abs. 8 lit. c und Abs. 9, §§ 38a, 40 Abs. 4 letzter Satz, § 41 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 lit. c und Abs. 8, § 47 Abs. 3 und 4, §§ 47a, 48 Abs. 2, sowie § 59 mit 1. September 2018; gleichzeitig treten §§ 5, 6, 48 Abs. 8 und 9, §§ 49, 50, 51 Abs. 6, § 52 und § 53 außer Kraft;Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4 a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraphen 13, 16, Absatz 2 und 2 a, Paragraphen 17, 17 c, Absatz 2 und 2 a, Paragraphen 17 d, 19, Absatz 6,, Paragraphen 21, 24, Absatz 2 und 2 a, Paragraphen 25, 28, Absatz 2 a,, Paragraphen 29, 34, 38, Absatz 8, Litera c und Absatz 9,, Paragraphen 38 a, 40, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42, Absatz 4, Litera c und Absatz 8,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraphen 47 a, 48, Absatz 2,, sowie Paragraph 59, mit 1. September 2018; gleichzeitig treten Paragraphen 5, 6, 48, Absatz 8 und 9, Paragraphen 49, 50, 51, Absatz 6,, Paragraph 52 und Paragraph 53, außer Kraft;
§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 17b Abs. 4, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 38 Abs. 6, 7, 11 bis 14, § 38b, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 erster, zweiter und dritter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 42 Abs. 11, § 47 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 5 lit. b, Abs. 6 sowie Abs. 7, § 51 Abs. 2 und 3 und § 55 mit 1. Jänner 2019;Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 6, 7, 11 bis 14, Paragraph 38 b,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins, 2, 4, erster, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, erster und zweiter Satz, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 47, Absatz eins, 2, sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 48, Absatz 5, Litera b,, Absatz 6, sowie Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3 und Paragraph 55, mit 1. Jänner 2019;
§§ 56 und 56a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“Paragraphen 56 und 56 a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 58 wird folgender § 59 angefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 59, angefügt:
„§ 59
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,;
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,;
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017;Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,;
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,;
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,;
Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017;Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,;
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017.“Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben, sowie über Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.
(2)Absatz 2,Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind § 14a Abs. 11 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, iVm. § 26f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017, § 2 Abs. 1 lit. e und f auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.“Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung von Schulclustern, an denen Bundes- und Pflichtschulen beteiligt sind, sind Paragraph 14 a, Absatz 11, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 26 f, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f auf Landesvertragslehrpersonen sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Zuständigkeit der Landesregierung
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,;
die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, LDG 1984;
die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984.“die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 entfällt.Paragraph 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1)Absatz eins,Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.Die Durchführung der nicht in Paragraph 2, angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2)Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 7 wird die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Landesschulrat“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „vom Landesschulrat“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,
vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Disziplinarkommission gehören an:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
(3)Absatz 3,Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Disziplinarkommission gehören an:
eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
(3)Absatz 3,Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung oder dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§§ 1, 2, 6, 7, 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 3 und § 13 Abs. 1, 2, 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.“Paragraphen eins, 2, 6, 7, 8, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3 und Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetzes
Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz - Bgld. LDAG, LGBl. Nr. 45/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz - Bgld. LDAG, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Landesschulrat“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Landesschulrat“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
(1)Absatz eins,Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraphen eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Bezügegesetzes
Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1973,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lit. b entfällt.Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wortfolge „, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates für Burgenland“.In Paragraph 47, Absatz 7, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates für Burgenland“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 50 wird folgender § 51 angefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 51, angefügt:
„§ 51
§ 47 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 lit. b außer Kraft.“Paragraph 47, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 102 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführende Präsidentin oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.In Paragraph 102, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Amtsführende Präsidentin oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 106 Abs. 2 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Gemeindebedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer dieser Mitgliedschaft gegen Entfall des Monatsentgeltes beurlaubt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 162 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 102 Z 1 und § 106 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 102, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.In Paragraph 20, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 199 Abs. 2 wird am Ende der Z 18 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 19 angefügt:In Paragraph 199, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 18, der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:
§ 20 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 mit 1. Jänner 2019.“Paragraph 20, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, mit 1. Jänner 2019.“
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 129 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 63 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 8
Aufhebung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes
Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Artikel 9
Aufhebung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates, LGBl. Nr. 57/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl