Gesetz vom 29. Mai 2018 betreffend die Datenschutz-Anpassungen (Burgenländisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Bgld. DS-APG 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993 |
Artikel 2 | Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2016 - Bgld. BPMG 2016 |
Artikel 6 | Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994 |
Artikel 9 | Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Burgenländischen Geodateninfrastrukturgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 |
Artikel 14 | Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 16 | Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Burgenländischen Landesdienstleistungsgesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995 |
Artikel 21 | Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 |
Artikel 22 | Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 |
Artikel 23 | Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes |
Artikel 24 | Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes |
Artikel 25 | Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes |
Artikel 26 | Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes |
Artikel 27 | Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 |
Artikel 28 | Änderung der Gemeindewahlordnung 1992 |
Artikel 29 | Änderung des Gesetzes über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung |
Artikel 30 | Änderung des Katastrophenhilfegesetzes |
Artikel 31 | Änderung der Landtagswahlordnung 1995 |
Artikel 1
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 1 Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 71 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt und jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt und jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 10 lautet:Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Datenerhebung und Datenverarbeitung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Überschrift des § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,
Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005,“ durch die Wortfolge „Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005,,“ durch die Wortfolge „Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005,,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 8 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und
Marktüberwachungsgesetzes 2016
Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, LGBl. Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Verarbeitung von Daten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21, „Verarbeitung von Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 21 lautet:Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:
„Verarbeitung von Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des Paragraph 21, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes
Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 1. Abschnitts entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.
(2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
(1)Absatz eins,Nicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - DSG.Nicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, und des Datenschutzgesetzes - DSG.
(2)Absatz 2,Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf Auskunft gilt § 4 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 DSG sinngemäß.Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf Auskunft gilt Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 5 und 6 DSG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für das Datengeheimnis gilt § 6 DSG sinngemäß.Für das Datengeheimnis gilt Paragraph 6, DSG sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 DSG sinngemäß.Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die Paragraphen 7 bis 10 DSG sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 DSG ist Aufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 DSG sinngemäß.Die Datenschutzbehörde nach Paragraph 18, Absatz eins, DSG ist Aufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt Paragraph 22, DSG sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.“Für Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Verwaltungsstrafbestimmungen
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, werSofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 DSG) übermittelt, insbesondere Daten, die ihr oder ihm gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 7 oder 8 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, DSG) übermittelt, insbesondere Daten, die ihr oder ihm gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 7, oder 8 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 DSG verschafft,sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, DSG verschafft,
die Einschau gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 DSG verweigert.die Einschau gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, DSG verweigert.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 DSG verhängt werden.Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 30, DSG verhängt werden.
(4)Absatz 4,Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3, Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(5)Absatz 5,Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Verweisung
Soweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses anzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.“Soweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses anzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 2. Abschnitts entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
(1)Absatz eins,Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(3)Absatz 3,Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.“Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, widerspricht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Durchführung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.“Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, durchgeführt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§§ 1, 2 sowie 4 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 1. und 2. Abschnitts, §§ 8 bis 12 sowie der 3. bis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).“Paragraphen eins, 2, sowie 4 bis 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; Paragraph 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 1. und 2. Abschnitts, Paragraphen 8 bis 12 sowie der 3. bis 8. Abschnitt (Paragraphen 13 bis 40).“
11.Novellierungsanordnung 11, §§ 8 bis 12 und der 3. bis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40) entfallen.Paragraphen 8 bis 12 und der 3. bis 8. Abschnitt (Paragraphen 13 bis 40) entfallen.
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes
Das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 7, wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogener“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogener“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und § 13 Abs. 2 Z 4 entfällt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4,
Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 14a lautet:Die Überschrift des Paragraph 14 a, lautet:
„Verarbeitung von Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 14 a, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 14 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 29 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG, LGBl. Nr. 8/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2015,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 20 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33a „Verarbeitung personenbezogener Daten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 33 a, „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 33a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 33 a, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33a Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „, personenbezogene“ eingefügt, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und vor der Wortfolge „Daten für“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 33 a, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „, personenbezogene“ eingefügt, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und vor der Wortfolge „Daten für“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 33a Abs. 2 lautet:Paragraph 33 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können gemeinsam verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können gemeinsam verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 35 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 4 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer 4, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 2 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 2, Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 5 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 6 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 7 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 7, wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 46 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§§ 11 und 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 1 Z 3.“Paragraphen 11 und 12 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 195a zweiter Satz entfällt.Paragraph 195 a, zweiter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 199 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 195a zweiter Satz entfällt am 25. Mai 2018.“Paragraph 195 a, zweiter Satz entfällt am 25. Mai 2018.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Verarbeitung personenbezogener Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Überschrift des § 10 und § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Landesdienstleistungsgesetzes
Das Burgenländische Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzliche Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „gesetzliche Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37 Abs. 2 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „gesundheitsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Gesundheitsdaten“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird die Wortfolge „gesundheitsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Gesundheitsdaten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 37 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 37, Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 28 Abs. 1 Z 4 entfällt.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.“Paragraph 26, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 6a lautet:Die Überschrift des Paragraph 6 a, lautet:
„Verarbeitung von Daten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 6 a, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 6 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 67 Abs. 6 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz 6, wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 67 Abs. 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 67 Abs. 9 und 10 lautet:Paragraph 67, Absatz 9 und 10 lautet:
„(9)Absatz 9,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(10)Absatz 10,Die Übermittlung von gemäß Abs. 9 und 10 verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.“Die Übermittlung von gemäß Absatz 9 und 10 verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 67 Abs. 11 entfällt.Paragraph 67, Absatz 11, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 67 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 67 Abs. 11 und § 81 Abs. 1 Z 6.“Paragraph 67, Absatz 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6,
6.Novellierungsanordnung 6, § 81 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 dritter Satz wird nach dem Wort „Gemeinde-Wählerevidenz“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“In Paragraph 5, dritter Satz wird nach dem Wort „Gemeinde-Wählerevidenz“ die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§§ 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraphen 5 und 7 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12 „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12, „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 12 lautet:Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:
„Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „personenbezogene“ und vor der Wortfolge „Daten dürfen“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „personenbezogene“ und vor der Wortfolge „Daten dürfen“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Daten, soweit“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und jeweils vor der Wortfolge „Daten zur“, „Daten bei“ und „Daten handelt“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „Daten, soweit“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und jeweils vor der Wortfolge „Daten zur“, „Daten bei“ und „Daten handelt“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 59 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis und § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem § 22 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem Paragraph 22, Absatz eins, folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 110 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Gesetzes über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung
Das Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbe-gutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2005, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbe-gutachtung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Ausschluss des Widerspruchsrechts und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 11 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 3, Absatz 6 und 7 lautet:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Katastrophenhilfebehörden ermächtigt, diese Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Katastrophenhilfebehörden ermächtigt, diese Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7)Absatz 7,Daten aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 6 dürfen nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden.“Daten aus der Datenverarbeitung gemäß Absatz 6, dürfen nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 132/2015,“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem § 26 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem Paragraph 26, Absatz eins, folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl