LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 16. Juli 2018

39.   Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1332 AB 1360)

        [CELEX Nr. 32016L2102]

Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 31 Bestellung, Enden der Funktion und Rechtsstellung“ folgender Eintrag eingefügt:

„4a. Hauptstück
Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

§ 31a

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

§ 31b

Überwachung, Beschwerden“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. „(4) Das 4a. Hauptstück regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie das Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „behinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Behinderung“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 29“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 492/2011“ durch das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 492/2001“ ersetzt.

7. In § 29b Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2015“ ersetzt.

8. In § 30 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8.
    Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen und Behandlung von Beschwerden betreffend die Verletzung der Anforderungen an einen barrierefreien Zugang (§ 31b).“

9. In § 30a Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 155/2017“ ersetzt.

10. In § 30a Abs. 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2014“ ersetzt.

11. Nach § 31 wird folgendes 4a. Hauptstück eingefügt:

„4a. Hauptstück
Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

§ 31a

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. (1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. 1.
      Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. 2.
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. 3.
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. 4.
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. 5.
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
    6. 6.
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. a)
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
      2. b)
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
      nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. 7.
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. 8.
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. 9.
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, ausgenommen jene Inhalte, die sich auf wesentliche Onlineverwaltungsfunktionen beziehen;
    10. 10.
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderung sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
  2. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
  3. (3) Die in Abs. 1 erster Satz angeführten öffentlichen Stellen haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die öffentlichen Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

§ 31b

Überwachung, Beschwerden

  1. (1) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 31a Abs. 1 erster Satz angeführten öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach § 31a Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
  2. (2) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 zu erstellen.
  3. (3) Beschwerden betreffend die Verletzung der § 31a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 3 sind von der oder dem Antidiskriminierungsbeauftragten entgegenzunehmen und zu prüfen.“

12. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. „(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:
    1. 1.
      § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 29b Abs. 5 und § 30a Abs. 1 und 8 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft;
    2. 2.
      das Inhaltsverzeichnis und § 30 Abs. 2 treten mit 23. September 2018 in Kraft;
    3. 3.
      das 4a. Hauptstück tritt mit 23. September 2018 in Kraft und ist auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.“

13. In § 37 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4.
    Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 1.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl