Gesetz vom 5. April 2018, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 wird das Wort „wohltätiger“ jeweils durch das Wort „mildtätiger“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, wird das Wort „wohltätiger“ jeweils durch das Wort „mildtätiger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(3)Absatz 3,Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.“Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, gefördert wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 Z 2 und § 21 Abs. 2 wird das Wort „wohltätigen“ jeweils durch das Wort „mildtätigen“ ersetzt. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 21, Absatz 2, wird das Wort „wohltätigen“ jeweils durch das Wort „mildtätigen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „wohltätig“ durch das Wort „mildtätig“ ersetzt. Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „wohltätig“ durch das Wort „mildtätig“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Stiftungsvermögen ist in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2017, entsprechenden Art und Weise anzulegen, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.“Das Stiftungsvermögen ist in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, entsprechenden Art und Weise anzulegen, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Register ist dauernd aufzubewahren.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 Abs. 4, 5 und 6 entfallen.Paragraph 23, Absatz 4, 5 und 6 entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Wirtschaftliche Eigentümer
(1)Absatz eins,Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, genannten Personen.
(2)Absatz 2,Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist.Im Übrigen sind die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 16, 3, 4, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 24 (neu) wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, (neu) wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt 2015 Nummer L 141, Seite 73, umgesetzt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Wortlaut des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 27, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 24, § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl