Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. April 2018 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018)
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Festsetzung der Personengruppen
(1)Absatz einsZur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
Drittstaatsangehörige, denen gemäß § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;Drittstaatsangehörige, denen gemäß Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;
Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2017;
Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;Asylwerber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2017;
Vertriebene, denen gemäß § 62 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;Vertriebene, denen gemäß Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;
Personen gemäß § 1 der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015;Personen gemäß Paragraph eins, der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. römisch II Nr. 198/2015;
Bewohner von Obdachlosenunterkünften sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft;
Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 117/2017, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
(2)Absatz 2Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.Personen, die einer Personengruppe gemäß Absatz eins, angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.Für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
§ 2Paragraph 2,
Untersuchungsstellen
Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Untersuchungsstellen durchzuführen:
in einer Krankenanstalt oder
bei einer durch Vertrag vom Land dazu beauftragten Fachärztin oder einem Facharzt für Lungenkrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde oder Radiologie.
§ 3Paragraph 3,
Untersuchungszeitraum
(1)Absatz einsZur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen beträgt die Untersuchungsdauer maximal sieben Jahre; im Einzelfall kann die Behörde auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Lungenkrankheiten oder Innere Medizin und Pneumologie ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß Paragraph eins, angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personen beträgt die Untersuchungsdauer maximal sieben Jahre; im Einzelfall kann die Behörde auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Lungenkrankheiten oder Innere Medizin und Pneumologie ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben sich der jährlichen Untersuchung ohne zeitliche Befristung zu unterziehen, solange sie der betreffenden Personengruppe angehören.Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 haben sich der jährlichen Untersuchung ohne zeitliche Befristung zu unterziehen, solange sie der betreffenden Personengruppe angehören.
(3)Absatz 3Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
§ 4Paragraph 4,
Untersuchungsarten
(1)Absatz einsDie Untersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3Befunde gemäß Abs. 1 und 2 haben eine Stellungnahme zu enthalten, ob der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung gegeben ist.Befunde gemäß Absatz eins und 2 haben eine Stellungnahme zu enthalten, ob der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung gegeben ist.
(4)Absatz 4Ergibt der Befund gemäß Abs. 1 und 2 den Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine weitere fachärztliche Untersuchung an einer Untersuchungsstelle gemäß § 2 der Verordnung zu veranlassen. Die betroffene Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.Ergibt der Befund gemäß Absatz eins und 2 den Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine weitere fachärztliche Untersuchung an einer Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 2, der Verordnung zu veranlassen. Die betroffene Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5)Absatz 5Bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
das negative Ergebnis eines Mendel-Mantoux-Tests (MMT), der nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
das negative Ergebnis eines Interferon y-Release Assays (IGRA)
vorgewiesen werden kann.
(6)Absatz 6Wenn ein Mendel-Mantoux-Test oder ein Interferon y-Release Assay bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, sowie bei schwangeren Frauen ein positives Ergebnis aufweist, so ist dieser nicht zu wiederholen, sondern eine in der Regel einmalige Röntgenaufnahme der Lunge durchzuführen. Bei schwangeren Frauen ist die Röntgenaufnahme erst nach dem Ende der Schwangerschaft durchzuführen.
§ 5Paragraph 5,
Berichtspflicht
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
die untersuchten Personengruppen gemäß § 1;die untersuchten Personengruppen gemäß Paragraph eins ;,
die Anzahl der untersuchten Personen;
die Anzahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen gemäß § 1, wobei gesondert die Anzahl der behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.die Anzahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen gemäß Paragraph eins,, wobei gesondert die Anzahl der behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.
§ 6Paragraph 6,
Strafbestimmung
Wer einer Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2016.Wer einer Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 48, Ziffer 3, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 60/2008, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Mag. Darabos