LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. November 2017

64.
Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2017) (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 1071, Ausschussbericht 1094, )

Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2017)

Der Landtag hat - in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, - beschlossen:

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 24c Blutdepot“ wird die Zeile „§ 24d Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch“ eingefügt.

b) Im 5. Hauptstück wird der Eintrag „Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz“ durch den Eintrag „Militärische Krankenanstalten“ ersetzt.

c) Der Eintrag „§ 80 Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz“ wird durch den Eintrag „§ 80 Militärische Krankenanstalten und besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.

d) Nach dem Eintrag „§ 85 Geschlechtsspezifische Ausdrücke“ wird die Zeile „§ 85a Umsetzungshinweise“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit Abteilungen zumindest für:
      1. Litera a
        Augenheilkunde und Optometrie
      2. Litera b
        Chirurgie
      3. Litera c
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe
      4. Litera d
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
      5. Litera e
        Innere Medizin
      6. Litera f
        Kinder- und Jugendheilkunde
      7. Litera g
        Neurologie
      8. Litera h
        Orthopädie und Traumatologie
      9. Litera i
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Litera j
        Urologie;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und- therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 3 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig,
    2. Ziffer 2
      in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, erhalten die bisherigen Aufzählungen Litera c, d und e die Bezeichnungen d, e und f und nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird folgende Litera c, (neu) eingefügt:

  1. Litera c
    für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Ziffer eins, Litera d und e)“ durch den Klammerausdruck „(Ziffer eins, Litera e und f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, . In Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz wird die Wortfolge „Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie“ durch die Wortfolge „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder Remobilisation und Nachsorge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,;
  4. Ziffer 4
    Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,;
  5. Ziffer 5
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  126 aus 2017,;
  6. Ziffer 6
    Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,;
  7. Ziffer 7
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  84 aus 2017,;
  8. Ziffer 8
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  9. Ziffer 9
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,;
  11. Ziffer 11
    Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,;
  12. Ziffer 12
    Bundesbehindertengesetz, BGBL. Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,;
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,;
  18. Ziffer 18
    Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  19. Ziffer 19
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung - Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  20. Ziffer 20
    Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz - GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
  21. Ziffer 21
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,;
  22. Ziffer 22
    Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 (Bgld. HeiKuG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2016,;
  23. Ziffer 23
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  24. Ziffer 24
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  25. Ziffer 25
    Gesundheitsreformgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,;
  26. Ziffer 26
    Gewebesicherheitsgesetz - GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016,;
  27. Ziffer 27
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,;
  28. Ziffer 28
    Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt 405 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  84 aus 2017,;
  29. Ziffer 29
    Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,;
  30. Ziffer 30
    Landeskrankenanstaltenplan 2008 - LAKAP 2008, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2009,;
  31. Ziffer 31
    Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 2012,;
  32. Ziffer 32
    Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,;
  33. Ziffer 33
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
  34. Ziffer 34
    Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,;
  35. Ziffer 35
    Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,;
  36. Ziffer 36
    Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,;
  37. Ziffer 37
    Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,;
  38. Ziffer 38
    Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,;
  39. Ziffer 39
    Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  131 aus 2017,;
  40. Ziffer 40
    Vereinbarungsumsetzungsgesetz - VUG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,;
  41. Ziffer 41
    Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern Paragraph 80, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies vor Fristablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“ die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“; als neuer Absatz 7, wird eingefügt:

  1. Absatz 7,Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 10, (neu) lautet:

  1. Absatz 10,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 80, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies vor Fristablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(10)“ die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(11)“; als neuer Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4,Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 7, Absatz 6, (neu) wird die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des Burgenländischen Gesundheitsfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Absatz 9, (neu) lautet:

  1. Absatz 9,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Absatz 5, - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Burgenland bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 10, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und des ÖSG zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Landesgesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „im Burgenländischen Gesundheitsfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist; diese Festlegung hat jedenfalls den gesamten Operationsbereich, Behandlungsräume für invasive Eingriffe, Intensivbehandlungs- und Intensivüberwachungsbereiche, ausgewählte Stationsbereiche (zB Neonatologie) und ausgewählte Bereiche der Lebensmittelversorgung zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz 10, wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 20, erhält der bisherige Absatz „(2)“ die Bezeichnung „(3)“, als Absatz 2, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 2,Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung bis 31. Mai 2027 von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nachtdienst sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung von Patientinnen und Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 24 c, wird folgender Paragraph 24 d, eingefügt:

„§ 24d

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf Paragraph 14 und unter Berücksichtigung des Bedarfs auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 50, Absatz 3,) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden;“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins, 3 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 63, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität von Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 64 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 154/1994“ durch die Wortfolge „BGBl. Nr. 154/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 64 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 122/2011“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 122/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zum 5. Hauptstück lautet:

„Militärische Krankenanstalten“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 80, lautet:

„§ 80

Militärische Krankenanstalten und besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz

  1. Absatz eins,Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden von der für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerin bzw. dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesminister aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.
  2. Absatz 2,Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung gemäß den Paragraphen 5, oder 7. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbstständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  4. Absatz 4,Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Paragraphen 5, 7 und 7 a, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 mit der Maßgabe, dass Paragraph 46, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 4,, Paragraphen 10, 12 und 15 Absatz eins bis 4 und Absatz 6, letzter Satz, Paragraphen 16, 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 8 bis 10, Paragraph 21, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz eins bis 5, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 7 und 9, Absatz 4 a und 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Absatz 6 a und 9, Paragraphen 24 c, 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 25 a, Absatz eins und 2, Paragraphen 26, 27, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Paragraphen 30, 31, Absatz eins,, Paragraphen 32, 34 und 35 Absatz eins, Ziffer eins bis 10, Paragraphen 47, 52, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, anwendbar.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
  6. Absatz 6,Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz die gemäß Paragraph 58, festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 85, wird folgender Paragraph 85 a, eingefügt:

„§ 85a

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    RL 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABI. L 33 vom 08.02.2003 S. 30;
  2. Ziffer 2
    RL 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABI. L 207 vom 06.08.2010 S. 14;
  3. Ziffer 3
    RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABI. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 20 bis 23 angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 4, Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraphen 4, 5, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 7 bis 11, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 4 bis 11, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 16, Absatz 10,, Paragraph 20, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraphen 24 d, 43, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 64 a, Absatz eins und 2, die Überschrift zum 5. Hauptstück und die Paragraphen 80 und 85 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 21,Paragraph 57, Absatz 8, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. Absatz 22,Paragraph 21, Absatz 4, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  4. Absatz 23,Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umzuwandeln.“
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl