Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 157j folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 157 j, folgende Einträge eingefügt:
„§ 157k | Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2017 |
§ 157lParagraph 157 l | Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2017“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 3, durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009) zwingend anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 113 Abs. 2 und § 130 Abs. 3 und 4.“Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) zwingend anzuwenden: Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 106, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 113, Absatz 2 und Paragraph 130, Absatz 3 und 4,
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die volle Handlungsfähigkeit,“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden verpflichtet, eine derartige Strafregisterauskunft und zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“„Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden verpflichtet, eine derartige Strafregisterauskunft und zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Tabelle in § 57 lautet: Die Tabelle in Paragraph 57, lautet:
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
gv1 | gv2 | gv3 | gv4 | gv5 |
1 | 3.313,80 | 2.515,70 | 2.040,40 | 1.904,10 | 1.838,90 |
2 | 3.483,10 | 2.628,10 | 2.094,70 | 1.937,00 | 1.865,40 |
3 | 3.652,50 | 2.740,60 | 2.149,00 | 1.969,90 | 1.892,10 |
4 | 3.821,70 | 2.853,00 | 2.203,30 | 2.002,70 | 1.918,60 |
5 | 3.991,10 | 2.965,60 | 2.257,70 | 2.035,50 | 1.945,20 |
6 | 4.160,40 | 3.078,10 | 2.312,10 | 2.068,30 | 1.971,80 |
7 | 4.329,90 | 3.190,50 | 2.366,40 | 2.101,20 | 1.998,30 |
8 | 4.499,10 | 3.302,90 | 2.420,70 | 2.133,90 | 2.025,00 |
9 | 4.668,30 | 3.415,40 | 2.475,00 | 2.166,90 | 2.051,50 |
10 | 4.837,80 | 3.527,90 | 2.529,30 | 2.199,60 | 2.078,10 |
11 | 4.901,30 | 3.640,30 | 2.583,70 | 2.232,40 | 2.104,70 |
12 | - | 3.710,60 | 2.624,40 | 2.257,20 | 2.124,60 |
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8.Novellierungsanordnung 8, Die Tabelle in § 58 Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe |
gh1 | gh2 | gh3 | gh4 | gh5 |
1 | 1.994,60 | 1.911,00 | 1.875,60 | 1.838,90 | 1.799,80 |
2 | 2.043,30 | 1.951,30 | 1.909,80 | 1.865,40 | 1.814,60 |
3 | 2.091,90 | 1.991,70 | 1.944,10 | 1.892,10 | 1.829,30 |
4 | 2.140,70 | 2.032,10 | 1.978,50 | 1.918,60 | 1.844,10 |
5 | 2.189,40 | 2.072,50 | 2.012,70 | 1.945,20 | 1.858,70 |
6 | 2.238,10 | 2.112,70 | 2.047,00 | 1.971,80 | 1.873,40 |
7 | 2.286,90 | 2.153,10 | 2.081,40 | 1.998,30 | 1.888,10 |
8 | 2.335,60 | 2.193,40 | 2.115,80 | 2.025,00 | 1.902,90 |
9 | 2.384,30 | 2.233,80 | 2.150,00 | 2.051,50 | 1.917,60 |
10 | 2.432,90 | 2.274,20 | 2.184,40 | 2.078,10 | 1.932,40 |
11 | 2.481,60 | 2.314,50 | 2.218,70 | 2.104,70 | 1.947,10 |
12 | 2.518,20 | 2.344,70 | 2.244,30 | 2.124,60 | 1.958,10 |
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9.Novellierungsanordnung 9, In § 62 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 62, Absatz eins, werden ersetzt:
a) der Betrag „464,00“ durch den Betrag „470,00“,
b) der Betrag „567,00“ durch den Betrag „574,40“,
c) der Betrag „670,10“ durch den Betrag „678,80“,
d) der Betrag „773,20“ durch den Betrag „783,30“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 67 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
der Leistung:
des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 67 Abs. 7 wird nach dem Wort „Gemeindedienstverhältnis“ jeweils die Wortfolge „zur selben Gemeinde“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz 7, wird nach dem Wort „Gemeindedienstverhältnis“ jeweils die Wortfolge „zur selben Gemeinde“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3, wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 87 Abs. 1 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 87 Abs. 5 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „§ 151e Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 5, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2, des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „§ 151e Absatz eins, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 88 Abs. 2 wird der Betrag „1,21“ durch den Betrag „1,29“ ersetzt.In Paragraph 88, Absatz 2, wird der Betrag „1,21“ durch den Betrag „1,29“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 88a Abs. 2 entfällt.Paragraph 88 a, Absatz 2, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.“Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Absatz eins bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 92 Abs. 6 wird nach dem Wort „das“ die Wortfolge „um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte“ eingefügt.In Paragraph 92, Absatz 6, wird nach dem Wort „das“ die Wortfolge „um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 114 Abs. 5 lautet:Paragraph 114, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann die Gemeinde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann die Gemeinde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 125 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.In Paragraph 125, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 131 Abs. 2 lautet:Paragraph 131, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Gemeindebediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 55 Abs. 1,das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins,,
die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) unddie aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,) und
die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.“Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 131 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „sind die zu viel empfangenen Leistungen“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „sind die zu viel empfangenen Leistungen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 131 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „des Monatsentgelts und der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 131, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „des Monatsentgelts und der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 131 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 132 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.In Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In den §§ 150b, 150d, 151l und 151n wird die Wortfolge „zur Gemeinde“ durch die Wortfolge „zu einer burgenländischen Gemeinde“ ersetzt.In den Paragraphen 150 b, 150 d, 151 l und 151 n wird die Wortfolge „zur Gemeinde“ durch die Wortfolge „zu einer burgenländischen Gemeinde“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die Tabelle in § 150c Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 150 c, Absatz eins, lautet:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
l2b1 | l3 |
Euro |
1 | 1.877,70 | 1.686,30 |
2 | 1.911,50 | 1.713,40 |
3 | 1.946,10 | 1.740,40 |
4 | 1.982,50 | 1.767,70 |
5 | 2.063,30 | 1.802,20 |
6 | 2.160,00 | 1.856,10 |
7 | 2.257,20 | 1.924,00 |
8 | 2.353,50 | 1.995,50 |
9 | 2.450,10 | 2.069,20 |
10 | 2.546,80 | 2.144,00 |
11 | 2.671,10 | 2.218,50 |
12 | 2.804,80 | 2.293,00 |
13 | 2.938,20 | 2.368,50 |
14 | 3.071,30 | 2.457,70 |
15 | 3.193,20 | 2.561,10 |
16 | 3.315,10 | 2.664,20 |
17 | 3.445,70 | 2.766,90 |
18 | 3.569,60 | 2.869,80 |
19 | 3.599,90 | 2.921,20 |
| | |
28.Novellierungsanordnung 28, Die Tabelle in § 151 lautet:Die Tabelle in Paragraph 151, lautet:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe |
gb1 | gb2 |
Euro |
1 | 2.364,70 | 2.122,00 |
2 | 2.470,40 | 2.178,50 |
3 | 2.576,20 | 2.235,00 |
4 | 2.681,80 | 2.291,40 |
5 | 2.787,70 | 2.347,90 |
6 | 2.893,40 | 2.404,60 |
7 | 2.999,10 | 2.461,00 |
8 | 3.104,70 | 2.517,50 |
9 | 3.210,50 | 2.573,90 |
10 | 3.316,20 | 2.630,50 |
11 | 3.421,90 | 2.687,00 |
12 | 3.488,00 | 2.729,30 |
| | |
29.Novellierungsanordnung 29, Die Tabelle in § 151c Abs. 1a lautet:Die Tabelle in Paragraph 151 c, Absatz eins a, lautet:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb3 |
Euro |
1 | 1.904,10 |
2 | 1.937,00 |
3 | 1.969,90 |
4 | 2.002,70 |
5 | 2.035,50 |
6 | 2.068,30 |
7 | 2.101,20 |
8 | 2.133,90 |
9 | 2.166,90 |
10 | 2.199,60 |
11 | 2.232,40 |
12 | 2.257,20 |
| |
30.Novellierungsanordnung 30, In § 151e Abs. 1 wird der Betrag „79,80“ durch den Betrag „80,80“ ersetzt.In Paragraph 151 e, Absatz eins, wird der Betrag „79,80“ durch den Betrag „80,80“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 151e Abs. 3 wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe l2b1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen l2b1 oder gb1“ ersetzt.In Paragraph 151 e, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe l2b1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen l2b1 oder gb1“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 151e Abs. 3 werden ersetzt:In Paragraph 151 e, Absatz 3, werden ersetzt:
a) der Betrag „247,70“ durch den Betrag „250,90“,
b) der Betrag „184,10“ durch den Betrag „186,50“,
c) der Betrag „124,40“ durch den Betrag „126,00“,
d) der Betrag „80,50“ durch den Betrag „81,50“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 151e Abs. 6 wird der Betrag „203,80“ durch den Betrag „206,40“ ersetzt.In Paragraph 151 e, Absatz 6, wird der Betrag „203,80“ durch den Betrag „206,40“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 151o Abs. 1 wird nach dem Wort „Erfordernisse“ die Wortfolge „und der berechtigten Interessen der pädagogischen Fachkräfte“ eingefügt.In Paragraph 151 o, Absatz eins, wird nach dem Wort „Erfordernisse“ die Wortfolge „und der berechtigten Interessen der pädagogischen Fachkräfte“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 157a werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:In Paragraph 157 a, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Als Überleitungsbetrag wird der Entgeltansatz für jene Entlohnungsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
(2b)Absatz 2 b,Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 157b Abs. 3 vorzugehen ist, auf Antrag der Gemeindebediensteten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Entlohnungsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt.Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach Paragraph 157 b, Absatz 3, vorzugehen ist, auf Antrag der Gemeindebediensteten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Entlohnungsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt.
Voranzustellen sind:
die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Entlohnungsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(2c)Absatz 2 c,Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Entlohnungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Monatsentgelts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Gemeindebediensteten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.“Mit Absatz 2 a und 2 b werden die Artikel 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 02.12.2000 Seite 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Entlohnungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Monatsentgelts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Gemeindebediensteten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 157f wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 157 f, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Auf pädagogische Fachkräfte ist das VIIa. Hauptstück mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2015 gegolten haben.“Auf pädagogische Fachkräfte ist das römisch sieben a. Hauptstück mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2015 gegolten haben.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 157g Abs. 1 wird das Zitat „§§ 151n und 151o“ durch das Zitat „§§ 151n bis 151p“ sowie das Zitat „§§ 150d und 151“ durch das Zitat „§§ 150d bis 151“ ersetzt.In Paragraph 157 g, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 151n und 151o“ durch das Zitat „§§ 151n bis 151p“ sowie das Zitat „§§ 150d und 151“ durch das Zitat „§§ 150d bis 151“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 157g Abs. 2 wird das Datum „1. März“ durch das Datum „2. März“ ersetzt.In Paragraph 157 g, Absatz 2, wird das Datum „1. März“ durch das Datum „2. März“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 157g wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 157 g, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.“Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet Paragraph 4, GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 157j werden folgende §§ 157k und 157l eingefügt:Nach Paragraph 157 j, werden folgende Paragraphen 157 k und 157 l eingefügt:
„§ 157k
Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2017
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2017 um 1,3% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2017 um 1,3% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
§ 157lParagraph 157 l
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2017Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,
(1)Absatz eins,Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die Paragraphen 151 n bis 151 p bzw. die Paragraphen 150 d bis 151 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind.Die in Absatz eins, angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die Paragraphen 151 l und 151 m statt der Paragraphen 151 n bis 151 p bzw. die Paragraphen 150 b und 150 c statt der Paragraphen 150 d bis 151 anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.“Auf die Erklärung ist Paragraph 157 g, Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 158 Abs. 2 lautet:Paragraph 158, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 75/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2016,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 75 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2016,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016,Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,,
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016,Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,,
Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016,Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,,
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015,Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,,
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015,Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,,
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2015,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2015,,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016,Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,,
Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016,Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016,Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2015,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016,Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,,
Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015,Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2015,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015,Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,,
Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2016 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2016,Strafprozeßordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2016,,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014,Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,,
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2013,Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,,
Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016,Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,,
Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013,Volksgruppengesetz - VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,,
Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015,Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,,
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2015,Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,,
Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
42.Novellierungsanordnung 42, Der Wortlaut des § 160 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Wortlaut des Paragraph 160, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Durch § 162 Abs. 7 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 7a wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts des Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.“Durch Paragraph 162, Absatz 7, zweiter und dritter Halbsatz und Absatz 7 a, wird Artikel 16, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 02.12.2000 Seite 16, für den Bereich des Dienstrechts des Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 162 Abs. 7 lautet:Paragraph 162, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2015, treten in Kraft:
die die §§ 66, 67, 68, 107, 155, 157a, 157b, 157c, 157d, 157e und 157f betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, § 60 Abs. 3, §§ 68, 70 Abs. 6, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 5, § 88 Abs. 4, §§ 89, 92 Abs. 1 und 6, §§ 107, 125 Abs. 5, § 139 Abs. 3, § 144 Abs. 2, § 149 Abs. 1 und 1a und §§ 157a, 157b, 157c, 157d, 157e und 157f sowiedie die Paragraphen 66, 67, 68, 107, 155, 157 a, 157 b, 157 c, 157 d, 157 e und 157 f betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraphen 68, 70, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraphen 89, 92, Absatz eins und 6, Paragraphen 107, 125, Absatz 5,, Paragraph 139, Absatz 3,, Paragraph 144, Absatz 2,, Paragraph 149, Absatz eins und eins a und Paragraphen 157 a, 157 b, 157 c, 157 d, 157 e und 157 f sowie
§ 57 in der Fassung der Z 14 und 15 dieses Gesetzes, § 58 in der Fassung der Z 17 und 18 dieses Gesetzes und § 144 Abs. 1 in der Fassung der Z 52 dieses GesetzesParagraph 57, in der Fassung der Ziffer 14 und 15 dieses Gesetzes, Paragraph 58, in der Fassung der Ziffer 17 und 18 dieses Gesetzes und Paragraph 144, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 52, dieses Gesetzes
mit 1. November 2015; gleichzeitig treten § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Z 2, § 55 Abs. 5, § 58 Abs. 2, §§ 155 und 160 Abs. 2 außer Kraft; §§ 155 und 160 Abs. 2 sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“mit 1. November 2015; gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 55, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraphen 155 und 160 Absatz 2, außer Kraft; Paragraphen 155 und 160 Absatz 2, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 162 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7a bis 7c eingefügt:In Paragraph 162, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 7 a bis 7 c eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten die §§ 66 und 67 mit 1. Jänner 1972 in Kraft, diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auf Gemeindebedienstete anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 und 51 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013 sowie der §§ 19 und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten und auf Gemeindebedienstete anwendbaren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2015, treten die Paragraphen 66 und 67 mit 1. Jänner 1972 in Kraft, diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auf Gemeindebedienstete anwendbaren Bestimmungen der Paragraphen 41 und 51 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, sowie der Paragraphen 19 und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten und auf Gemeindebedienstete anwendbaren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(7b)Absatz 7 b,Verfahren im Sinne von Abs. 7 und 7a sind insbesondere alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welcheVerfahren im Sinne von Absatz 7 und 7 a sind insbesondere alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach § 67 über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 1. November 2015 kundgemacht wurde,die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 67, über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 1. November 2015 kundgemacht wurde,
Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, oderLeistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sich aus einer Feststellung nach Ziffer eins, oder 2 ergeben würde, oder
Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde,Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Ziffer eins, oder 2 ergeben würde,
zum Gegenstand haben.
(7c)Absatz 7 c,Mit Abs. 7, 7a sowie 7b wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten im Landesrecht umgesetzt.“Mit Absatz 7, 7 a, sowie 7b wird Artikel 16, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 02.12.2000 Seite 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten im Landesrecht umgesetzt.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 162 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, treten in Kraft:
§ 87 Abs. 1 mit 27. Juli 2011,Paragraph 87, Absatz eins, mit 27. Juli 2011,
§ 131 Abs. 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,Paragraph 131, Absatz 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,
§ 67 Abs. 2 Z 4 und Abs. 7, § 68 Abs. 3, § 89 Abs. 7, § 92 Abs. 6 und § 157a Abs. 2a, 2b und 2c mit 1. November 2015,Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 89, Absatz 7,, Paragraph 92, Absatz 6 und Paragraph 157 a, Absatz 2 a, 2 b und 2 c mit 1. November 2015,
§ 1 Abs. 3, § 87 Abs. 5 und § 157f Abs. 4 mit 1. Jänner 2016,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 5 und Paragraph 157 f, Absatz 4, mit 1. Jänner 2016,
§§ 150b, 150d, 151l, 151n, 151e Abs. 3 (Z 31), § 157g Abs. 1, 2 und 6, § 157l und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 157l mit 1. September 2016; gleichzeitig tritt § 88a Abs. 2 außer Kraft,Paragraphen 150 b, 150 d, 151 l, 151 n, 151 e, Absatz 3, (Ziffer 31,), Paragraph 157 g, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 157 l und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 157 l, mit 1. September 2016; gleichzeitig tritt Paragraph 88 a, Absatz 2, außer Kraft,
§§ 57, 58 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 150c Abs. 1, §§ 151, 151c Abs. 1a, § 151e Abs. 1, § 151e Abs. 3 (Z 32), § 151e Abs. 6, § 157k sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 157k mit 1. Jänner 2017,Paragraphen 57, 58, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 150 c, Absatz eins,, Paragraphen 151, 151 c, Absatz eins a,, Paragraph 151 e, Absatz eins,, Paragraph 151 e, Absatz 3, (Ziffer 32,), Paragraph 151 e, Absatz 6,, Paragraph 157 k, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 157 k, mit 1. Jänner 2017,
§ 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 114 Abs. 5, § 125 Abs. 5, § 131 Abs. 8, § 132 Abs. 2 Z 2, § 151o Abs. 1, § 158 Abs. 2 und § 160 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 5,, Paragraph 125, Absatz 5,, Paragraph 131, Absatz 8,, Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 151 o, Absatz eins,, Paragraph 158, Absatz 2 und Paragraph 160, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
§ 6 Abs. 6 mit 1. September 2017.“Paragraph 6, Absatz 6, mit 1. September 2017.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl