LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. April 2017

17.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32010L0031, 32014L0094]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:

Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 34, werden folgende Paragraphen 34 a und 34 b eingefügt:

„§ 34a

Energieausweisdatenbank

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, bestimmte Indikatoren (Absatz 7,) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in Dateiformat einschließlich der Berechnung in der Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnung gegeben sein muss.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Aussteller von Energieausweisen und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und den zugrunde liegenden Berichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz 5, geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
  7. Absatz 7,Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.

Paragraph 34 b

Verwendung der Daten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„§ 40a

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Bei der Errichtung von PKW-Abstellplätzen mit jeweils mehr als 50 Stellplätzen sind, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, zumindest je 50 Stellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraphen 34 a, 34 b, 40 a und 42 Absatz eins, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Die Landesrätin:

Mag.a Eisenkopf