LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 14. Dezember 2016

83.
Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung (Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle) (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 652, Ausschussbericht 667, )

Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung (Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 2

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Artikel 3

Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Artikel 4

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 6

Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Artikel 7

Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes

Artikel 8

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 15 Gemeinderat“ wird die Zeile „§ 15a Ersatzmitglieder“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 22 Satzung“ wird die Zeile „§ 22a Gemeindekooperationen“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 33 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 33a Jugendgemeinderat“ eingefügt.

d) Der Eintrag zu Paragraph 66, lautet „Vermögensverzeichnis“.

e) Nach dem Eintrag „§ 86 Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„§ 86a

Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs

Paragraph 86 b,

Aufsichtsbeschwerden“.

f) Nach dem Eintrag „§ 92 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 92a Ordnungsstrafen“ eingefügt.

g) Der Eintrag zu Paragraph 96, lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,,“ die Wortfolge „in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.
  2. Absatz 4,Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Absatz 3, erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „die Führung des Gemeindewappens“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 a und 3 b angefügt:

  1. Absatz 3 a,Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 3 b,Berechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „mit Zweidrittelmehrheit beschließt“ die Wortfolge „, die Trennung zu einer Verbesserung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüges der Gemeindemitglieder sowie den kommunalen Interessen führt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Beschluss des Gemeinderats“ die Wortfolge „mit Zweidrittelmehrheit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „und der Bürgermeister“ durch die Wortfolge „, der Bürgermeister und der Gemeindekassier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mitglied“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Gemeindevorstands oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 19, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach Paragraph 15 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für Gemeindeverbände nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „desselben politischen Bezirks“.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

„§ 22a

Gemeindekooperationen

  1. Absatz eins,Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Arbeiten und Lieferungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Arbeiten und Lieferungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 25, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Erlässt der Bürgermeister eine solche Verordnung, so hat er diese dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Jede Änderung dieser Verordnung ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere über Stipendien, Subventionen und andere Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 30, zweiter Satz lautet:

„Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 32, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeindevorstands zum Ortsvorsteher bestellen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen kann der Bürgermeister ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Ortsvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird, zum Ortsvorsteher bestellen.
  2. Absatz 2,Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Absatz 7, wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge „berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen“ durch die Wortfolge „an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

„§ 33a

Jugendgemeinderat

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Ortsvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a,) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ist die Zustellung nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 36, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 38, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 40, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Anfragen nach Absatz 3, können auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
  2. Absatz 5,Anfragen nach Absatz 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeindeverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 44, Absatz eins, dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall mit Beschluss Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 45, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 45, Absatz 5, wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 45, Absatz 7, wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 46, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wird der Leiter des Gemeindeamts zum Bürgermeister gewählt, ruht während seiner Funktionsperiode als Bürgermeister seine Funktion als Leiter des Gemeindeamts. Er hat während der Funktionsperiode als Bürgermeister anstelle der Ausübung der Funktion als Leiter des Gemeindeamts andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten durch ein besonderes Gesetz geregelt.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen
      1. Litera a
        sie selbst oder der Ehegatte,
      2. Litera b
        die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
      3. Litera c
        die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
      4. Litera d
        die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
      5. Litera e
        Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
      6. Litera f
        der eingetragene Partner beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 51, erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 59, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich“ durch die Wortfolge „der Bezirkshauptmannschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
  2. Absatz 4,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen
    2. Ziffer 2
      Festgeld
    3. Ziffer 3
      Kassenkredite
    4. Ziffer 4
      mündelsichere Veranlagungen
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehung
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.

  1. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und
    2. Ziffer 2
      die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 63, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Absatz eins,, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 66, lautet:

„§ 66

Vermögensverzeichnis

Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 66 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, vorgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 68, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Artikel 14, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 68, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die das nach Artikel 6, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,,“ durch die Wortfolge „die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Gemeindevorstands, der Kassenführer (Gemeindekassier), der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (Paragraph 71, Absatz eins und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 78, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und wenigstens einmal im Jahr unvermutet“.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 78, Absatz 3 a, erster Satz entfällt die Wortfolge „einmal im Kalenderjahr“.

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 78, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 78, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, und“

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 81, lautet:

„§ 81

Fristen

Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 82, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 86, wird folgender Paragraph 86 a, eingefügt:

„§ 86a

Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs

  1. Absatz eins,Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen -
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
    6. Ziffer 6
      die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    7. Ziffer 7
      die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50 % zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist und
    8. Ziffer 8
      die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.
  2. Absatz 2,Der Landes-Rechnungshof hat dem Gemeinderat das Ergebnis einer Prüfung nach Absatz eins, im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung zu berichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.“

Novellierungsanordnung 76, Nach Paragraph 86 a, wird folgender Paragraph 86 b, eingefügt:

„§ 86b

Aufsichtsbeschwerden

  1. Absatz eins,Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Absatz 3 :
    1. Ziffer eins
      Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
    3. Ziffer 3
      Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.
  2. Absatz 2,Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      Die Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Ziffer eins, zu äußern.
  3. Absatz 3,Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 79, Dem Paragraph 87, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 92, lautet:

„92

Ersatzvornahme

  1. Absatz eins,Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Absatz 2,Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins, festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“

Novellierungsanordnung 82, Nach Paragraph 92, wird folgender Paragraph 92 a, eingefügt:

„§ 92a

Ordnungsstrafen

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
    1. Ziffer eins
      die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (Paragraph 36, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (Paragraph 38, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      die Verweigerung der Akteneinsicht (Paragraph 40, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (Paragraph 40, Absatz 3 und 4),
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (Paragraph 49,),
    6. Ziffer 6
      die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (Paragraph 68, Absatz eins,), des Nachtragsvoranschlags (Paragraph 70, Absatz eins,) und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 75, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      die Überschreitung des Kassenkredites (Paragraph 74,),
    8. Ziffer 8
      die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (Paragraph 74,),
    9. Ziffer 9
      die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekassa alleine durch den Bürgermeister (Paragraph 76, Absatz 2,),
    10. Ziffer 10
      die Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 25,,
    11. Ziffer 11
      die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (Paragraph 79, Absatz 2,),
    12. Ziffer 12
      der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 87, Absatz 2, unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
    13. Ziffer 13
      die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 88,) und
    14. Ziffer 14
      die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 89, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Im Fall der Auflösung des Gemeinderats steht dem Bürgermeister zur Beratung ein Beirat zur Seite.“

Novellierungsanordnung 84, Nach Paragraph 93, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Legt der Bürgermeister sein Amt zurück, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, hat die Landesregierung einen Bediensteten des Landes zum Regierungskommissär zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 94, lautet:

„§ 94

Parteistellung, Verfahren

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2,Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 95, lautet:

„§ 95

Interessenvertretung

Die im Burgenland bestehenden Interessensvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10 % der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind, sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessensvertretungen der Gemeinden sind vor der Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, zu hören.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 96, lautet:

„§ 96

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“

Novellierungsanordnung 88, Dem Paragraph 97, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 47, Absatz 2, ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 89, Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3, 3 a und 3 b, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraphen 15 a, 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraphen 22 a, 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, 4 und 6, Paragraphen 30, 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraphen 33 a, 34, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3, 3 a, 4 und 6, Paragraph 38, Absatz eins a und 4, Paragraph 40, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 44, Absatz eins und 3, Paragraph 45, Absatz 2, 4, 5 und 7, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und 7, Paragraphen 51, 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2, 3 bis 5, Paragraph 63, Absatz 3 und 3 a, Paragraphen 66, 66 a, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 3 und 5, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins, 2, 3 a, 4 a und 6, Paragraph 79, Absatz eins und 2, Paragraphen 81, 82, Absatz 4,, Paragraphen 86 a, 86 b, 87, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraphen 92, 92 a, 93, Absatz 4 und 4 a, Paragraphen 94, 95, 96 und 97 Absatz 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 5 Ehrungen durch die Stadt“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„§ 5a

Gemeindeverbände

Paragraph 5 b

Verwaltungsgemeinschaften

Paragraph 5 c

Satzung

Paragraph 5 d

Gemeindekooperationen“

b) Nach dem Eintrag „§ 7 Gemeinderat - Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer“ wird die Zeile „§ 7a Ersatzmitglieder“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 25 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 25a Jugendgemeinderat“ eingefügt.

d) Der Eintrag zu Paragraph 64, lautet „Vermögensverzeichnis“.

e) Nach dem Eintrag „§ 84 Aufsichtsbehörde und Handhabung des Aufsichtsrechts“ wird die Zeile „§ 84a Aufsichtsbeschwerden“ eingefügt.

f) Nach dem Eintrag „§ 90 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 90a Ordnungsstrafen“ eingefügt.

g) Der Eintrag zu Paragraph 93, lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 6,Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a bis 5 d eingefügt:

„§ 5a

Gemeindeverbände

  1. Absatz eins,Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
  2. Absatz 2,Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

Paragraph 5 b

Verwaltungsgemeinschaften

  1. Absatz eins,Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des Paragraph 5 c, entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
  2. Absatz 2,Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Absatz eins,) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5,Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
  6. Absatz 6,Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  7. Absatz 7,Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5 c

Satzung

  1. Absatz eins,Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 5 b, Absatz eins, ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der beteiligten Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des gemeinsamen Personals;
    5. Ziffer 5
      den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Satzung einer nach Paragraph 5 b, Absatz 2, gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

Paragraph 5 d

Gemeindekooperationen

  1. Absatz eins,Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
    1. Ziffer eins
      der Gemeinderat;
    2. Ziffer 2
      der Stadtsenat;
    3. Ziffer 3
      der Bürgermeister;
    4. Ziffer 4
      der Magistrat und
    5. Ziffer 5
      der Kassenführer.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Mitglied des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Stadtsenats oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „eines Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „nach Bedarf“ durch die Wortfolge „zumindest einmal in jedem Vierteljahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Stadtsenats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. In allen anderen Stadtbezirken kann der Bürgermeister ein im betreffenden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird, zum Stadtbezirksvorsteher bestellen.
  2. Absatz 2,Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Absatz 7, wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wurde ein Umweltausschuss gemäß Paragraph 31, eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Jugendgemeinderat

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtbezirksvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 33, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ist die Zustellung nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 33, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 35, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 37, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Anfragen nach Absatz 3, können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
  2. Absatz 5,Anfragen nach Absatz 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 44, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 44, Absatz 7, wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 45, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen
      1. Litera a
        sie selbst oder der Ehegatte,
      2. Litera b
        die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
      3. Litera c
        die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
      4. Litera d
        die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
      5. Litera e
        Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
      6. Litera f
        der eingetragene Partner beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 49, erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
  2. Absatz 4,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen
    2. Ziffer 2
      Festgeld
    3. Ziffer 3
      Kassenkredite
    4. Ziffer 4
      mündelsichere Veranlagungen
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehung
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.

  1. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 61, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2,Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
  2. Absatz 3,Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und
    2. Ziffer 2
      die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Stadt steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.
  3. Absatz 4,Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Absatz eins,, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Bei Unternehmungen gemäß Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 64, lautet:

„§ 64

Vermögensverzeichnis

Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 64 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, vorgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in der Stadt bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Artikel 14, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 66, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
  2. Absatz 5,Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Absatz 4,) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Absatz 4,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.“

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 70, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
  2. Absatz 4,Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 71, Absatz 3, wird die Wortfolge „über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 73, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Stadt über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist dieser eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 74, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt, einschließlich
    1. Ziffer eins
      der öffentlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen,
    3. Ziffer 3
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      der Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz (neu) eingefügt:

„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer, der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (Paragraph 69, Absatz eins und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 76, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Absatz 2 a, - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 76, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 76, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 76, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 76, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraphen 77 bis 79 lauten:

„§ 77

Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich
    1. Ziffer eins
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, und
    3. Ziffer 3
      der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen
    auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Paragraph 78

Haushaltsordnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

Paragraph 79

Fristen

Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 80, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:

„§ 84a

Aufsichtsbeschwerden

  1. Absatz eins,Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Absatz 3 :
    1. Ziffer eins
      Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
    3. Ziffer 3
      Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.
  2. Absatz 2,Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      Die Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Ziffer eins, zu äußern.
  3. Absatz 3,Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 lautet:

  1. Ziffer 6
    die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
  2. Ziffer 7
    den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
  3. Ziffer 8
    die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Stadt verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 73, Dem Paragraph 85, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 90, lautet:

„§ 90

Ersatzvornahme

  1. Absatz eins,Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Absatz 2,Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins, festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“

Novellierungsanordnung 76, Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 90 a, eingefügt:

„§ 90a

Ordnungsstrafen

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
    1. Ziffer eins
      die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (Paragraph 33, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (Paragraph 35, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      die Verweigerung der Akteneinsicht (Paragraph 37, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (Paragraph 37, Absatz 3 und 4),
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (Paragraph 47,),
    6. Ziffer 6
      die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (Paragraph 66, Absatz eins,), des Nachtragsvoranschlags (Paragraph 68, Absatz eins,) und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 73, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      die Überschreitung des Kassenkredites (Paragraph 72,),
    8. Ziffer 8
      die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (Paragraph 72,),
    9. Ziffer 9
      die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekassa alleine durch den Bürgermeister (Paragraph 74, Absatz 2,),
    10. Ziffer 10
      die Überschreitung der Kompetenzen des Magistrats im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 26, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (Paragraph 77, Absatz 2,),
    12. Ziffer 12
      der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 85, Absatz 2, unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
    13. Ziffer 13
      die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 86,) und
    14. Ziffer 14
      die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 87, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 92, lautet:

„§ 92

Parteistellung, Verfahren

  1. Absatz eins,Die Stadt hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2,Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 93, lautet:

„§ 93

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“

Novellierungsanordnung 79, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 4 bis 6, Paragraphen 5 a bis 5 d, 6 Absatz eins,, Paragraphen 7 a, 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraphen 11, 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraphen 25 a, 26, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, 3, 3 a, 4 und 6, Paragraph 35, Absatz eins a und 4, Paragraph 37, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 44, Absatz 2, 4, 5 und 7, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins und 7, Paragraphen 49, 51, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2 bis 5, Paragraph 61, Absatz eins bis 5, Paragraphen 64, 64 a, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2 bis 5, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2 bis 4, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz 5 und 6, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins, 2, 2 a, 3 a, 4 a und 6, Paragraphen 77 bis 79, 80 Absatz 4,, Paragraphen 84 a, 85, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraphen 90, 90 a, 92 und 93 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag „§ 5 Ehrungen durch die Stadt“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„§ 5a

Gemeindeverbände

Paragraph 5 b

Verwaltungsgemeinschaften

Paragraph 5 c

Satzung

Paragraph 5 d

Gemeindekooperationen“

b) Nach dem Eintrag „§ 7 Gemeinderat Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer“ wird die Zeile „§ 7a Ersatzmitglieder“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 25 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 25a Jugendgemeinderat“ eingefügt.

d) Der Eintrag zu Paragraph 63, lautet „Vermögensverzeichnis“.

e) Nach dem Eintrag „§ 83 Aufsichtsbehörde und Handhabung des Aufsichtsrechts“ wird die Zeile „§ 83a Aufsichtsbeschwerden“ eingefügt.

f) Nach dem Eintrag „§ 89 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 89a Ordnungsstrafen“ eingefügt.

g) Der Eintrag zu Paragraph 92, lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 6,Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a bis 5 d eingefügt:

„§ 5a

Gemeindeverbände

  1. Absatz eins,Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
  2. Absatz 2,Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

Paragraph 5 b

Verwaltungsgemeinschaften

  1. Absatz eins,Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des Paragraph 5 c, entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
  2. Absatz 2,Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Absatz eins,) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5,Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
  6. Absatz 6,Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  7. Absatz 7,Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5 c

Satzung

  1. Absatz eins,Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 5 b, Absatz eins, ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der beteiligten Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des gemeinsamen Personals;
    5. Ziffer 5
      den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Satzung einer nach Paragraph 5 b, Absatz 2, gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

Paragraph 5 d

Gemeindekooperationen

  1. Absatz eins,Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs abschließen.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
    1. Ziffer eins
      der Gemeinderat;
    2. Ziffer 2
      der Stadtsenat;
    3. Ziffer 3
      der Bürgermeister;
    4. Ziffer 4
      der Magistrat und
    5. Ziffer 5
      der Kassenführer.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Mitglied des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Stadtsenats oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „eines Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ und die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „nach Bedarf“ durch die Wortfolge „zumindest einmal in jedem Vierteljahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 24, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Stadtsenats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. In allen anderen Stadtbezirken kann der Bürgermeister ein im betreffenden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird, zum Stadtbezirksvorsteher bestellen.
  2. Absatz 2,Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Absatz 7, wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wurde ein Umweltausschuss gemäß Paragraph 31, eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Jugendgemeinderat

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit Dauer von maximal sechs Monaten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtbezirksvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 7 a,) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 33, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ist die Zustellung nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 33, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 35, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 37, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Anfragen nach Absatz 3, können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
  2. Absatz 5,Anfragen nach Absatz 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 42, Absatz eins, dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 43, Absatz 5, wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 43, Absatz 7, wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 44, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen
      1. Litera a
        sie selbst oder der Ehegatte,
      2. Litera b
        die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
      3. Litera c
        die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
      4. Litera d
        die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
      5. Litera e
        Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
      6. Litera f
        der eingetragene Partner beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach Paragraph 7 a,

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 48, erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 58, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
  2. Absatz 4,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen
    2. Ziffer 2
      Festgeld
    3. Ziffer 3
      Kassenkredite
    4. Ziffer 4
      mündelsichere Veranlagungen
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehung
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.

  1. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 60, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 60, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2,Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
  2. Absatz 3,Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und
    2. Ziffer 2
      die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Stadt steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.
  3. Absatz 4,Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Absatz eins,, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Bei Unternehmungen gemäß Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 63, lautet:

„§ 63

Vermögensverzeichnis

Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 63 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, vorgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in der Stadt bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Artikel 14, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 65, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
  2. Absatz 5,Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Absatz 4,) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Absatz 4,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 69, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
  2. Absatz 4,Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 70, Absatz 3, wird die Wortfolge „über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 72, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Absatz 5,) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Stadt über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist dieser eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 73, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt, einschließlich
    1. Ziffer eins
      der öffentlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen,
    3. Ziffer 3
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      der Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz (neu) eingefügt:

„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer, der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (Paragraph 68, Absatz eins und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 75, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Absatz 2 a, - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 75, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 67, Nach Paragraph 75, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 75, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 75, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraphen 76 bis 78 lauten:

„§ 76

Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich
    1. Ziffer eins
      der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2,, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, und
    3. Ziffer 3
      der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen
    auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Paragraph 77

Haushaltsordnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

Paragraph 78

Fristen

Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 79, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, eingefügt:

„§ 83a

Aufsichtsbeschwerden

  1. Absatz eins,Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Absatz 3 :
    1. Ziffer eins
      Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
    3. Ziffer 3
      Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.
  2. Absatz 2,Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      Die Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Ziffer eins, zu äußern.
  3. Absatz 3,Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 lautet:

  1. Ziffer 6
    die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
  2. Ziffer 7
    den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
  3. Ziffer 8
    die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Stadt verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 84, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 87, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 89, lautet:

„§ 89

Ersatzvornahme

  1. Absatz eins,Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Absatz 2,Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins, festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“

Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, eingefügt:

„§ 89a

Ordnungsstrafen

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
    1. Ziffer eins
      die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (Paragraph 33, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (Paragraph 35, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      die Verweigerung der Akteneinsicht (Paragraph 37, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (Paragraph 37, Absatz 3 und 4),
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (Paragraph 46,),
    6. Ziffer 6
      die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (Paragraph 65, Absatz eins,), des Nachtragsvoranschlags (Paragraph 67, Absatz eins,) und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 72, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      die Überschreitung des Kassenkredites (Paragraph 71,),
    8. Ziffer 8
      die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (Paragraph 71,),
    9. Ziffer 9
      die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekassa alleine durch den Bürgermeister (Paragraph 73, Absatz 2,),
    10. Ziffer 10
      die Überschreitung der Kompetenzen des Magistrats im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 26, Absatz 4,,
    11. Ziffer 11
      die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (Paragraph 76, Absatz 2,),
    12. Ziffer 12
      der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 84, Absatz 2, unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung,
    13. Ziffer 13
      die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 85,) und
    14. Ziffer 14
      die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 86, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 91, lautet:

„§ 91

Parteistellung, Verfahren

  1. Absatz eins,Die Stadt hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2,Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 92, lautet:

„§ 92

Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“

Novellierungsanordnung 80, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 4 bis 6, Paragraphen 5 a bis 5 d, 6 Absatz eins,, Paragraphen 7 a, 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraphen 11, 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraphen 25 a, 26, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, 3, 3 a, 4 und 6, Paragraph 35, Absatz eins a und 4, Paragraph 37, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 2, 4, 5 und 7, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins und 7, Paragraphen 48, 50, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 2 bis 5, Paragraph 60, Absatz eins bis 5, Paragraphen 63, 63 a, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 2 bis 5, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2 bis 4, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 5 und 6, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins, 2, 2 a, 3 a, 4 a und 6, Paragraphen 76 bis 78, 79 Absatz 4,, Paragraphen 83 a, 84, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraphen 89, 89 a, 91 und 92 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Diese dürfen am Wahltag auch einer anderen Wahlbehörde angehören.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben, um Wählern
    1. Ziffer eins
      die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 30 d, zu erleichtern und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph 3, Absatz 4,) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Ziffer 2, einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Fall nach Absatz eins, Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
  2. Absatz eins b,Im Fall nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, wird die Wortfolge „44. Tag“ durch die Wortfolge „58. Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, wird die Wortfolge „34. Tage“ durch die Wortfolge „48. Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 35, 36 und 39 Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „34. Tag“ durch die Wortfolge „48. Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „30. Tag“ durch die Wortfolge „44. Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „des 31. Tages“ durch die Wortfolge „des 45. Tages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz 3, vierter Satz wird die Wortfolge „fünf Wochen“ durch die Wortfolge „sieben Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, Absatz eins und 3 und Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „28. Tag“ durch die Wortfolge „42. Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 45, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 55 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in Paragraph 66, Absatz 10, geregelt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 45, Absatz 3, wird die Wortfolge „spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 49, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 55 a, wird folgender Paragraph 55 b, eingefügt:

„§ 55b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

  1. Absatz eins,Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 55 und Paragraph 66, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat gemäß Paragraph 66, Absatz 10, eine Niederschrift abzufassen.
  4. Absatz 4,Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 66, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in die Wahlurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 7, abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 6, abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 73, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; Paragraph 42, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz entfällt; dem Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach Paragraph 71, Absatz 6, erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderats bei den Sitzungen des Gemeinderats teilnahme- und stimmberechtigt sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003).“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 109, wird folgender Paragraph 109 a, eingefügt:

„§ 109a

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2013/19/EU zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 231, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, eins a und eins b, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraphen 34, 35, 36, 37, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 3, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 4, Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraphen 55 b, 58, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 8 und 10, Paragraph 73, Absatz 6 und 8, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 5 und Paragraph 109 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Der Bürgermeister hat mindestens einmal im Jahr“ durch die Wortfolge „Der Bürgermeister kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 68, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 157i Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2016“ die Zeile „§ 157j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 83/2016“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die befristete“ durch die Wortfolge „Auch die befristete“ und die Wortfolge „ist nicht ausschreibungspflichtig“ durch die Wortfolge „ist ausschreibungspflichtig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 8, erster Satz wird nach dem Wort „frei“ die Wortfolge „oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß Paragraph 47, Absatz 2, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, Absatz 9, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Funktion (Paragraph 18, Absatz 8, erster Satz). In diesem Fall hat die Nachbesetzung befristet auf die Dauer des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Bgld. GemO 2003 ist Absatz 2, erster Satz anzuwenden. Absatz eins und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (Paragraph 47, Absatz 2, Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem LBBG 2001.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 134, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 134, Ziffer eins, Litera e und f lautet:

  1. Litera e
    zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2,) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 7, anlässlich der einverständlichen Lösung derartiger Dienstverhältnisse,
  2. Litera f
    zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (Paragraph 126,) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Bgld. GemO 2003,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 134, Ziffer eins, Litera g, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 134, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Dienstverträge“ wird die Wortfolge „sowie zur einverständlichen Lösung (Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2,) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 7,) und zur vorzeitigen Auflösung (Paragraph 126,) ihrer Dienstverhältnisse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 134, Ziffer 2, Litera g, wird die Wortfolge „sowie zur“ durch das Wort „zur“ und der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 134, Ziffer 2, wird folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    sowie zur Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 127,

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 157 i, wird folgender Paragraph 157 j, eingefügt:

„§ 157j

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,

Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist Paragraph 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 8 und 9, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 11,, Paragraphen 134 und 157 j in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes

Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz - Bgld. GBG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

„§ 6

Bezug der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2 :

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 25 %
in Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 29 %
in Gemeinden von 1001 bis 1500 Einwohnerinnen oder Einwohner 32 %
in Gemeinden von 1501 bis 2000 Einwohnerinnen oder Einwohner 34 %
in Gemeinden von 2001 bis 2500 Einwohnerinnen oder Einwohner 36 %
in Gemeinden von 2501 bis 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner 39 %
in Gemeinden von 3001 bis 4000 Einwohnerinnen oder Einwohner 42 %
in Gemeinden von 4001 bis 5000 Einwohnerinnen oder Einwohner 45 %
in Gemeinden von 5001 bis 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 48 %
in Gemeinden über 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 53 %“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird die Zahl „33“ durch die Zahl „37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, wird die Wortfolge „35 Euro“ durch die Wortfolge „1 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, lautet:

„§ 25

Ermittlung der Einwohnerzahlen

Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 25 a, werden folgende Paragraphen 25 b und 25 c eingefügt:

„§ 25b

Hauptberuflichkeit

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Absatz eins, erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach Paragraph 6, für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Absatz 3, nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Paragraph 6,, wenn sie oder er
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, erklärt hat, dass sie oder er die Funktion nebenberuflich ausübt oder
    2. Ziffer 2
      keine Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments hat.

Paragraph 25 c

Bezugsfortzahlung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach Paragraph 25 b

  1. Absatz eins,Haben Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gemäß Paragraph 25 b, keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. Absatz eins a,Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
    besteht.
  4. Absatz 3,Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.
  5. Absatz 4,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. Absatz 5,Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  7. Absatz 6,Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraphen 6, 17, 22, 25, 25 b und 25 c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, lautet:

„§ 19

Anfechtung

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (Paragraph 17,) an können die in den Wahlbehörden (Paragraph 2,) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des Antrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die dazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid feststellt. Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 19, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl