Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 13. Dezember 2016 |
82. Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 653 AB 671) [CELEX Nr. 32014L0054]
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 37 „Bezugnahme auf Richtlinien“ durch den Eintrag „Umsetzungshinweise“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
3. In § 30 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „im Sinne dieses Gesetzes“ die Wortfolge „und allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind,“ eingefügt.
4. In § 30 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „nach diesem Gesetz“ die Wortfolge „, sowie Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ eingefügt.
5. Dem § 30 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU kann die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte mit anderen Kontaktstellen und mit bestehenden Informations- und Unterstützungsdiensten auf Unionsebene Informationen austauschen und zusammenarbeiten.“
6. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:
7. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:
8. § 37 lautet:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: