LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. Dezember 2016

82.   Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 653 AB 671) [CELEX Nr. 32014L0054]

Gesetz vom 1. Dezember 2016, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 37 „Bezugnahme auf Richtlinien“ durch den Eintrag „Umsetzungshinweise“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. „(2) Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis im Landes- und Gemeindedienst anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.“

3. In § 30 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „im Sinne dieses Gesetzes“ die Wortfolge „und allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind,“ eingefügt.

4. In § 30 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „nach diesem Gesetz“ die Wortfolge „, sowie Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ eingefügt.

5. Dem § 30 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/54/EU kann die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte mit anderen Kontaktstellen und mit bestehenden Informations- und Unterstützungsdiensten auf Unionsebene Informationen austauschen und zusammenarbeiten.“

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. „(9) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte nimmt die in Abs. 2 genannten Aufgaben auch als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/54/EU wahr.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. „(7) Das Inhaltsverzeichnis und die Änderungen der §§ 22, 30 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. § 37 lautet:

„§ 37

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.
    die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000 S. 22,
  2. 2.
    die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16,
  3. 3.
    die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Illedits Nießl