Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2016, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2015, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014, sowie die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015), BGBl. II Nr. 280/2015, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.“Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,, sowie die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 5 lautet:Paragraph 34, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 250 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 Abs. 7 und 8 wird jeweils das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 7 und 8 wird jeweils das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 1 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2015“ ersetzt und die Wortfolge „, die Richtlinie 6 in der Fassung 2015,“ entfällt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2015“ ersetzt und die Wortfolge „, die Richtlinie 6 in der Fassung 2015,“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 2 und 3 entfällt.Paragraph 36, Absatz 2 und 3 entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, eingefügt:
„§ 37a
Gebäudeinterne Infrastruktur für die elektronische Kommunikation
(1)Absatz eins,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2)Absatz 2,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
(3)Absatz 3,Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht:Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 nicht:
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraumes je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt;
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
Sport- und Freizeitanlagen;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden;
sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 unverhältnismäßig wäre.“sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins und 2 unverhältnismäßig wäre.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 39 entfällt.Paragraph 39, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Personen mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Personen mit Behinderungen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 42 Abs. 1 wird in der Z 2 der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 und 4 werden angefügt:In Paragraph 42, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 und 4 werden angefügt:
Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 23.05.2014 S. 1;Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 155 vom 23.05.2014 Seite 1;
Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251.“Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 251.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/300/A).“Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/300/A).“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu § 43 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 43, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 24 Abs. 3, § 34 Abs. 5, 7 und 8, § 36 Abs. 1, §§ 37a, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 4 sowie die Überschrift zu § 43 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 36 Abs. 2 und 3 und § 39.“Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 5, 7 und 8, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraphen 37 a, 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 4 sowie die Überschrift zu Paragraph 43, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 36, Absatz 2 und 3 und Paragraph 39,
Für die Landesregierung:
Die Landesrätin:
Mag.a Eisenkopf