LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 17. Februar 2016

5.     Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 geändert wird (römisch XXI. Gp. RV 186 AB 199)

Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 3 und 4 lauten:

„§ 3

Träger des Tourismus

  1. Absatz einsZur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:
    1. Ziffer eins
      das Land Burgenland,
    2. Ziffer 2
      die Tourismusverbände und
    3. Ziffer 3
      die Gemeinden.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung zur Besorgung der Aufgaben des Landes zuständig.

Paragraph 4,

Aufgaben des Landes Burgenland

  1. Absatz einsDem Land obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hiezu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen
      1. Litera a
        der strategischen Planung für den Tourismus im Burgenland, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,
      2. Litera b
        der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
      3. Litera c
        der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Dachmarke Burgenland,
      4. Litera d
        der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,
      5. Litera e
        der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,
      6. Litera f
        der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusverbände bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Ziffer eins,,
      1. Litera a
        die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß Paragraph 3,,
      2. Litera b
        die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und Gemeinden oder anderen im Tourismus tätigen Rechtsträgern;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.
  2. Absatz 2Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ zu errichten oder die Errichtung einer solchen Gesellschaft durch die Burgenländische Landesholding GmbH zu beschließen. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben und entsprechend dem Zweck ihrer Tätigkeiten gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung oder nicht gemeinnützig auszugestalten. Die Gesellschaft kann einen Beirat oder Aufsichtsrat einrichten.“

2. Der 2. Abschnitt (Paragraphen 5 bis 12) entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit der Landestourismusorganisation.“ durch die Wortfolge „mit der Burgenland Tourismus GmbH.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung der Belange für den örtlichen Wirkungsbereich wie:
    1. Litera a
      die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,),
    2. Litera b
      Beschaffung und Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,,
    3. Litera c
      Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,),
    4. Litera d
      der aktive Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie die Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,),
    5. Litera e
      die Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,,
    6. Litera f
      die Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen in Abstimmung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, und
    7. Litera g
      die Planung und Umsetzung von Tourismusinfrastrukturprogrammen;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mit Land und Gemeinden“ durch die Wortfolge „mit der Burgenland Tourismus GmbH und den Gemeinden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, “, durch das Zitat „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat, das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet und die Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass dieser die finanziellen Mittel für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und der Landestourismusorganisation“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „und die Landestourismusorganisation“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

„(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führen. Sofern im Falle des Beitritts von Unternehmern einer Gemeinde zu einem bestehenden Tourismusverband die Wahl von Delegierten in die Vollversammlung nach dem ersten Satz erforderlich wird, hat der Obmann jeweils die Unternehmer der Gemeinden binnen vier Wochen nach dem Beitritt zur Wahl der Delegierten einzuladen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde kann ein Mitglied des Gemeindevorstands der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister der Gemeinde des Sitzungsortes ermächtigen, den Vorsitz zu führen. Der Obmann kann ein Mitglied des Vorstands des Tourismusverbands zur Vorsitzführung ermächtigen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Aus Anlass eines gemäß Absatz 2, erfolgten Beitritts der Unternehmer zu einem bestehenden Tourismusverband hat der Obmann binnen acht Wochen nach dem Beitritt die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe des Tourismusverbands einzuberufen, es sei denn, dass die Unternehmer der Gemeinden jeweils im Beitrittsantrag erklärt haben, dass sie auf eine Neuwahl der Organe verzichten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zwei Gemeindevertreter nach Absatz eins, Ziffer 2, werden von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 24, lautet:

„§ 24

Geschäftsführer und Personalaufwand des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDer Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
  2. Absatz 2Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.
  3. Absatz 3Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.
  4. Absatz 4Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden müssen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz entfallen der Beistrich und die Wortfolge „der Landestourismusorganisation“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    35% Burgenland Tourismus GmbH.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 lautet:

  1. Absatz 6Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Absatz 5, errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen.
  2. Absatz 7Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie dem Land über deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
  3. Absatz 8Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 13, zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50% der gemäß Absatz 5, Ziffer 2, erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Für den Fall, dass der Personalkostenaufwand des Tourismusverbands 40% seiner Einnahmen übersteigt, haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands einen finanziellen Beitrag zu den 40% der Einnahmen übersteigenden Personalkosten im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Ortstaxe zu leisten, jedoch jeweils höchstens in der Höhe jenes Betrages, welcher der Gemeinde aufgrund der nach dem zweiten Satz getroffenen Vereinbarung mit dem Tourismusverband zusteht. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. In diesem Fall hat die Burgenland Tourismus GmbH diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 36, lautet:

„§ 36

Aufteilung des Beitragsaufkommens

Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Vorweganteils für den Erhebungsaufwand als zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und den Tourismusverbänden geteilte Landesabgabe erhoben. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst von der Landesregierung 10% als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehalten. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 30% der Burgenland Tourismus GmbH und 70% dem Tourismusverband nach dem jeweiligen örtlichen Aufkommen. Besteht kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Verteilung des Aufkommens des Tourismusförderungsbeitrags, welches von den Unternehmern der Beitragsgruppe D des Anhangs entrichtet wurde, erfolgt an die Tourismusverbände im Ausmaß des Prozentsatzes des dritten Satzes unabhängig vom örtlichen Aufkommen nach dem Verhältnis der Einwohner mit Hauptwohnsitz in den Gemeinden des Tourismusverbands. Das gleiche gilt für das Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags, der von Mobilfunknetzbetreibern entrichtet wurde. Für diese Zwecke ist die Gemeinde, für die kein Tourismusverband besteht, wie ein solcher zu behandeln, und der so ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 37, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 950% der Einnahmen an der Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gebühren der Gemeinde und 50% dem Tourismusverband. Besteht für das Gemeindegebiet kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats 50% der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgaben für Ferienwohnungen an den Tourismusverband oder - sofern kein Tourismusverband für das Gemeindegebiet besteht - an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verbleibenden Anteil tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband oder - falls ein solcher nicht besteht - dem Land über dessen Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 39, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die fällige Abgabe trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Frist entrichtet;“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Paragraphen 3,, 4, 13 Absatz eins, und 2 Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 5, und 7, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraphen 24 und 27 Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3, und 5 Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 6 bis 8, Paragraphen 36 und 37 Absatz 9,, Paragraph 39, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 7 und 8, Paragraph 45, Absatz 4 und 7 und Paragraph 47, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig entfallen der 2. Abschnitt (Paragraphen 5 bis 12) und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2016, tritt mit 15. Dezember 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Die in Paragraph 13, Absatz eins, und 2 Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6 und  8, Paragraphen 36 und 37 Absatz 9, der Burgenland Tourismus GmbH zugewiesenen Rechte und Pflichten werden bis zum Monatsersten, der auf ihre Errichtung folgt, vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen.
  2. Absatz 8Die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, allenfalls vor der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2016, erlassenen Verordnungen betreffend die Errichtung eines Tourismusverbands gelten mit 1.1.2016 als aufgehoben.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 45, Absatz 4, lautet:

„(4) Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Absatz 2 und 3 ist bis 30. Juni 2016 an die Landesregierung zu stellen. Innerhalb dieser Frist kann auch ein Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband im Sinne des Paragraph 14, gestellt werden. Für den Beitritt gelten Absatz 6 und 7, Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 19, Absatz 2 und 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 45, Absatz 7, wird das Datum „31. März 2016“ durch das Datum „30. Juni 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 47, lautet:

„§ 47

Übergangsbestimmungen für den Landesverband „Burgenland Tourismus“

  1. Absatz einsDer am 31. Dezember 2015 bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ bleibt bis zu seiner Auflösung nach Absatz 6, im Sinne des 2. Abschnitts des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, mit der Maßgabe bestehen, dass das Organ Tourismuskonferenz entfällt. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, der Tourismuskonferenz obliegenden Aufgaben werden vom Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen. Die bisher der Tourismuskonferenz obliegende Wahl von vier Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ fällt den vier Tourismusverbänden mit der größten Anzahl an Nächtigungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, zu. Jeder dieser Tourismusverbände entsendet eine Person auf eine frei gewordene Stelle des Vorstands, beginnend mit dem Tourismusverband mit der höchsten Nächtigungsanzahl. Im Übrigen gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnitts des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2014, bis zur Auflösung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ weiter.
  2. Absatz 2Das Land hat für die Errichtung der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
  4. Absatz 4Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
  5. Absatz 5Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1.1.2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
  6. Absatz 6Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Absatz 3, melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
  8. Absatz 8Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
  9. Absatz 9Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.“
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl