LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. Dezember 2015

58.
Gesetz vom 19. November 2015, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird (römisch 21 . Gp. Regierungsvorlage 132, Ausschussbericht 156, ) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]

Gesetz vom 19. November 2015, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird

Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, beschlossen:

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 11a Ausbildungseinrichtungen“ die Einträge „§ 11b Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen“ und „§ 11c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 :

„§ 13

Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 14b Ausbildungsversuche“ der Eintrag „§ 14c Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 21 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten“ der Eintrag „§ 21a Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LArbO angeführt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Absatz eins, angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Lehrberufe

Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    in der Landwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. Ziffer 3
    im Gartenbau;
  4. Ziffer 4
    im Feldgemüsebau;
  5. Ziffer 5
    im Obstbau und in der Obstverwertung;
  6. Ziffer 6
    im Weinbau und in der Kellerwirtschaft;
  7. Ziffer 7
    in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
  8. Ziffer 8
    in der Pferdewirtschaft;
  9. Ziffer 9
    in der Fischereiwirtschaft;
  10. Ziffer 10
    in der Geflügelwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    in der Bienenwirtschaft;
  12. Ziffer 12
    in der Forstwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. Ziffer 14
    in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung;
  15. Ziffer 15
    in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

  1. Absatz eins,Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den Paragraphen 76 bis 94 h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und Ausbildern ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
  3. Absatz 3,Fachlich geeignet sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern
      1. Litera a
        pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
      2. Litera b
        Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind oder
    2. Ziffer 2
      im betreffenden Ausbildungsgebiet die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister abgelegt haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn ein einschlägiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird oder wenn eine einschlägige Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3, kann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder).
  5. Absatz 5,Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder einer anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  6. Absatz 6,Die ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.
  7. Absatz 7,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt.
  8. Absatz 8,Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 7, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  9. Absatz 9,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins a, erfolgen kann. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  10. Absatz 10,Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      auf je fünf Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 6 durch das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 11 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 11 a, werden folgende Paragraphen 11 b und 11 c eingefügt:

„§ 11b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

  1. Absatz eins,Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
    1. Ziffer eins
      hat die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
    2. Ziffer 2
      kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
    Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihren Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. Ziffer 2
      ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. Absatz 3,Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. Ziffer 2
      mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. Ziffer 3
      bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens ober bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
  6. Absatz 6,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit der Interessenvertretung zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. Ziffer 2
      eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
      1. Litera a
        die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort festzulegen hat,
      2. Litera b
        die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jeder oder jedem Wahlberechtigten zusteht,
      3. Litera c
        die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
      4. Litera d
        die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
      5. Litera e
        die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

Paragraph 11 c

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

  1. Absatz eins,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3,Die Lehrberechtigte oder der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Zulassung zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Zahl „140“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Nachsicht zu den Zulassungsvoraussetzungen

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Person zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn diese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und einen Vorbereitungskurs von mindestens 200 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht hat.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 14 b, wird folgender Paragraph 14 c, eingefügt:

„§ 14c

Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (Paragraph 15, Absatz eins,) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. Ziffer eins
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Landwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    Facharbeiterin oder Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. Ziffer 3
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Gartenbau;
  4. Ziffer 4
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Feldgemüsebau;
  5. Ziffer 5
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung;
  6. Ziffer 6
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft;
  7. Ziffer 7
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Molkerei und Käsereiwirtschaft;
  8. Ziffer 8
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Pferdewirtschaft;
  9. Ziffer 9
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Fischereiwirtschaft;
  10. Ziffer 10
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Geflügelwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Bienenwirtschaft;
  12. Ziffer 12
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
  14. Ziffer 14
    Facharbeiterin oder Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung;
  15. Ziffer 15
    Facharbeiterin oder Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter werden ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung;
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Absatz eins, Ziffer 2,) näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Ist eine Verordnung nach Absatz 4, nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 18 d, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Bei Personen gemäß Paragraph 18 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 18 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 18 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  2. Absatz 4,Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 18 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  3. Absatz 5,Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 18 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 18 b, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  4. Absatz 6,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 24, Der bisherige Text des Paragraph 18 e, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 18 h, entfällt die in Paragraph 18 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 18 e, Absatz eins, Ziffer 2, (neu) wird das Wort „Bundessozialamts“ durch das Wort „Sozialministeriumservices“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 18 f, Absatz eins, wird das Wort „Bundessozialamt“ durch das Wort „Sozialministeriumservice“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 18 b, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder einer sonst geeigneten Einrichtung statt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18 g, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 18 h, Absatz eins, wird folgender Text angefügt:

„Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 18 a, oder in ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 18 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 18 c, Ziffer 4, entfallen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 18 j, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 19, lautet:

„§ 19

Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    mindestens drei Jahre als Facharbeiterin oder Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 20. Lebensjahr vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ziffer 3
    ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventin oder Absolvent einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen;
  4. Ziffer 4
    eine Nachsicht gemäß Paragraph 20, erhalten haben.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 20, lautet:

„§ 20

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person

  1. Ziffer eins
    nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft aufweist und
  2. Ziffer 2
    einen Vorbereitungslehrgang für Meisterinnen und Meister im Ausmaß von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht hat.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a

Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters

  1. Absatz eins,Eine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
    1. Ziffer eins
      Meisterin oder Meister Landwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Meisterin oder Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
    3. Ziffer 3
      Meisterin oder Meister Gartenbau;
    4. Ziffer 4
      Meisterin oder Meister Feldgemüsebau;
    5. Ziffer 5
      Meisterin oder Meister Obstbau und Obstverwertung;
    6. Ziffer 6
      Meisterin oder Meister Weinbau und Kellerwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      Meisterin oder Meister Molkerei und Käsereiwirtschaft;
    8. Ziffer 8
      Meisterin oder Meister Pferdewirtschaft;
    9. Ziffer 9
      Meisterin oder Meister Fischereiwirtschaft;
    10. Ziffer 10
      Meisterin oder Meister Geflügelwirtschaft;
    11. Ziffer 11
      Meisterin oder Meister Bienenwirtschaft;
    12. Ziffer 12
      Meisterin oder Meister Forstwirtschaft;
    13. Ziffer 13
      Meisterin oder Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
    14. Ziffer 14
      Meisterin oder Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung;
    15. Ziffer 15
      Meisterin oder Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 24, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „wer mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten verheiratet“ durch die Wortfolge „wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 32 a, lautet:

„§ 32a

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Berufsausbildungsgesetz - BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,;
    2. Ziffer 2
      Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz - JASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,;
    4. Ziffer 4
      Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,;
    5. Ziffer 5
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2015,;
    6. Ziffer 6
      Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.06.2009 Seite 17;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2011 Seite 1;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes über ein einheitliches Verfahren, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nummer L 343 vom 23.12.2011 Seite 1;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 368.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011 aus 2012,.
  2. Absatz 5,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.
  3. Absatz 6,Personen, die ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
  4. Absatz 7,Personen, die ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 33 a, lautet:

„§ 33a

Umsetzungshinweise

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2003/109/EG;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/50/EG;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/51/EU;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/95/EU;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/98/EU;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2013/25/EU.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraphen 4, 7, Absatz 9,, Paragraphen 8, 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraphen 11 b und 11 c, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraphen 14, 14 b, Absatz 5,, Paragraphen 14 c, 15, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 18 d, Absatz 3 bis 6, Paragraph 18 e, Absatz eins und 2, Paragraph 18 f, Absatz eins,, Paragraph 18 g, Absatz eins und 3, Paragraph 18 h, Absatz eins,, Paragraphen 19, 20, 21 a, 24, Absatz eins a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraphen 32 a, 33, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 18 j,
    Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
    Illedits Nießl