LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Juli 2015

38.   Gesetz vom 21. Juli 2015, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden

        (XXI. Gp. IA 3 AB 12)

Gesetz vom 21. Juli 2015, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden

Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, und des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, - beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Gesetz über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 8, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zum 8. Hauptstück lautet „Berichtspflicht“.

b) Der Eintrag zu Paragraph 66, lautet „(entfallen)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des 8. Hauptstückes entfällt die Wortfolge „Burgenländischer Elektrizitätsbeirat,“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 66, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die die Einträge zum 8. Hauptstück und Paragraph 66, betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie die Überschrift des 8. Hauptstückes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 66, treten auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland (Bgld. Familienförderungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ und die Wortfolge „Stimmenanteil der jeweiligen Partei bei der letzten Landtagswahl“ durch die Wortfolge „Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007

Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    je ein von jeder im Landtag vertretenen Partei entsandter Jugendvertreter;
  2. Ziffer 2
    vier weitere Jugendvertreter;
  3. Ziffer 3
    die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt (Paragraph 39, des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge „die Anzahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Mitglieder festzustellen und“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 7, erster Satz entfällt die Wortfolge „und für jedes der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 4 “, durch die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „ein Mitglied des Jugendbeirates gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)“ durch die Wortfolge „eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Vertreterin oder des Vertreters des politischen Bezirks als Mitglied des Jugendbeirats (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)“ durch die Wortfolge „Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 3,, 4 und 7 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz 5, treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994

Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG“ durch die Wortfolge „Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitgeber und“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Ziffer 5 und 6“ durch die Wortfolge „Abs. 3 Ziffer 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „Abs. 3 Ziffer eins bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 3 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetzes

Das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1987,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat die in der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis in der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „eine Zusammenstellung aller“ durch die Wortfolge „jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 2, wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 8, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes

Das Gesetz über die Förderung des Musikschulwesens im Burgenland (Bgld. Musikschulförderungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 7, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „ein Landtagsklub das ihm“ durch die Wortfolge „eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 

Das Gesetz über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Gesetz über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002

Das Gesetz über die Förderung der Seniorinnen und Senioren im Burgenland (Burgenländisches Seniorengesetz 2002), Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.“

Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;
  2. Ziffer 4
    je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
  3. Ziffer 5
    die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Bgld. Sportgesetzes

Das Gesetz über die Förderung und die sonstigen Angelegenheiten des Sports im Burgenland (Bgld. Sportgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Kräfteverhältnis der im Landtag“ durch die Wortfolge „dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Landtag vertretenen politischen Parteien“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 49, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „im Landtag“ durch die Wortfolge „in der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 49, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 49, Absatz eins,, 2, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes

Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 3, entfällt der Ausdruck „, Vizepräsident“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „und auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten“ und der Ausdruck „; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Amtsführende Präsident kann auf dieselbe Weise, in der er bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „und der Vizepräsident haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder der Vizepräsident“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „und der Vizepräsident haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:

„§ 11a

Übergangsbestimmung

Paragraph 11, Absatz 2, gilt für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, die Funktion des Vizepräsidenten ausgeübt haben, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Überschrift des Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 11 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 3, Absatz 3, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und dem Vizepräsidenten“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13, entfallen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und beim Vizepräsidenten“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und Vizepräsidenten“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“
                                Der Präsident des Landtages:  Der Landeshauptmann:
                                              Illedits     Nießl