LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 19. März 2015

17.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2015 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2015)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2015 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2015)

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 5, des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, des Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 4, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,, und des Paragraph 39, Absatz 5, des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Mindestsätze im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2015
    1. Ziffer eins
      für Beamtinnen und Beamte 872,31 Euro und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten oder Ehegattinnen aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 872,31 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 Euro;
    3. Ziffer 3
      für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 Euro und nach diesem Zeitpunkt 570,14 Euro;
    4. Ziffer 4
      für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 Euro und nach diesem Zeitpunkt 872,31 Euro;
    5. Ziffer 5
      für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 872,31 Euro.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2014,, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl