LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. März 2015

13.

Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird (XX. Gp. IA 1182 AB 1189)

Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster, zweiter und dritter Satz lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat sich zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG zu bedienen, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet. Der Gesellschaftsvertrag der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG hat im Unternehmensgegenstand als Zweck der Gesellschaft die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, des Landes Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG hat dafür Vorschläge der Förderkommission einzuholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG in Richtlinien festzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 obliegt der Landesregierung. Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und die Durchführung aller Maßnahmen im Sinne des Paragraph 5, obliegt der WiBuG, die sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Sämtliche Entscheidungen erfolgen unter Beachtung der Zielsetzungen der Paragraphen eins und 2 und der Schwerpunkte des Paragraph 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Förderkommission

  1. Absatz einsDie Förderkommission hat für die Gewährung von Förderungen Vorschläge über die einzelnen Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Förderkommission besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Förderkommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann,
    2. Ziffer 2
      jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Finanzangelegenheiten zugewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Wirtschaftsangelegenheiten zugewiesen sind,
    4. Ziffer 4
      jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Tourismusangelegenheiten zugewiesen sind,
    5. Ziffer 5
      ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitgeber und
    6. Ziffer 6
      ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitnehmer.
  4. Absatz 4Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende der Förderkommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.
  6. Absatz 6Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 5 und 6 und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Förderkommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Absatz 3, Ziffer eins bis 4) von der Landesregierung zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Förderkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Absatz 5, zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens drei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Vorschläge sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Absatz 8Die Aufgaben der Förderkommission sind:
    1. Ziffer eins
      Die Beratung und Erstattung eines Vorschlages zu der Vergabe von Landesförderungsmittel.
    2. Ziffer 2
      Die Beratung und Erstattung eines Vorschlages zu von der Europäischen Union und/oder vom Bund kofinanzierten Projekten.
    3. Ziffer 3
      Die Vorschläge sind der Geschäftsführung der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG zur Information, sowie im Wege des nach der Referatseinteilung zuständigen Regierungsmitglieds der Landesregierung ausschließlich in gebündelter Form je Förderkommissionssitzung zur Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorzulegen.
  9. Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Förderungsfälle und insbesondere die Einberufung und Durchführung der Sitzungen werden in einer Geschäftsordnung, die sich die Förderkommission zu geben hat, getroffen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG“ durch die Wortfolge „Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG“ ersetzt.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Steier Nießl