LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. März 2015

12.

Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird

(XX. Gp. RV 1179 AB 1188)

Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird

Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, beschlossen:

Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 1 wird nach dem Eintrag „§§ 1 bis 5“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a

Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“

b) Im Abschnitt 2 werden nach dem Eintrag zu Paragraph 14 a, folgende Einträge eingefügt:

„§ 14b

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung

§ 14c

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung“

c) Im Abschnitt 2 lautet der Eintrag zu Paragraph 39 e, „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.

d) Im Abschnitt 2a wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39 r, folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 2b
Familienhospizkarenz“

e) Im Abschnitt 2a werden nach dem Eintrag zu Paragraph 39 v, folgende Einträge eingefügt:

„Abschnitt 2c
Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

§ 40

   Allgemeines

§ 40a

Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung

§ 40b

Ansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 40c

Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung

§ 40d

Informationspflicht

§ 40e

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote

§ 40f

   Meldepflichten

§ 40g

Untersagung

§ 40h

   Zuständigkeit und Verfahren

§ 40i

   Überwachung und Auskunftspflicht

§ 40j

   Amtshilfe“

f) Im Abschnitt 3 wird der Eintrag „§ 40 Kollektivvertrag“ durch den Eintrag „§ 40k Kollektivvertrag“ ersetzt.

g) Im Abschnitt 4 wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55b

Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“

h) Die Überschrift zu Abschnitt 16 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen zu Novellen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:

„§ 5a

Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

  1. Absatz einsEine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
  2. Absatz 2Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Dienstgeberin oder Dienstgeber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
  3. Absatz 3Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
  4. Absatz 4Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  5. Absatz 5Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
    1. Ziffer eins
      kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin oder des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin oder dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
    2. Ziffer 2
      die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin oder des Werkunternehmers leisten oder
    3. Ziffer 3
      organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers eingegliedert sind und deren oder dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
    4. Ziffer 4
      die Werkunternehmerin oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
  6. Absatz 6Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 14 a, werden folgende Paragraphen 14 b und 14c eingefügt:

„§ 14b

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber
ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung

Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

Paragraph 14 c,

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber
mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung

Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  3. Ziffer 3
    Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts der Dienstgeberin oder des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beauftragten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39 c, Absatz 3, wird nach dem Zitat „BPG“ der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt das Zitat „BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.“.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 39 e, lautet:

„Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 39 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 39 e, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 5Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 6Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 7Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  4. Absatz 8Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  5. Absatz 9Im Übrigen sind Absatz eins a,, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39 f, wird das Zitat „§ 39e Absatz 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 39e Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 39 j, Absatz 2, wird nach dem Klammerzitat „(AlVG)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 5,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Vor der Paragrafenüberschrift zu Paragraph 39 s, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 2b
Familienhospizkarenz“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 39 v, wird folgender Abschnitt 2c eingefügt:

„Abschnitt 2c
Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

Paragraph 40,

Allgemeines

  1. Absatz einsDienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
  2. Absatz 2Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
  3. Absatz 3Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Vereinbarungen zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dienen, sind verboten.

Paragraph 40 a,

Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung

  1. Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
  2. Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland kann auf Antrag der Beschäftigerin oder des Beschäftigers erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
    3. Ziffer 3
      deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bewirkt.
  3. Absatz 3Die Bewilligung nach Absatz 2, darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin oder der Beschäftiger
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen einer Dienstgeberin oder eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
  4. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 2, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

Paragraph 40 b,

Ansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

  1. Absatz einsDie überlassene Dienstnehmerin oder der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen die Überlasserin oder der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers vergleichbaren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie oder er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
  3. Absatz 3Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer auch die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
  4. Absatz 4Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
  5. Absatz 5Die Beschäftigerin oder der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem oder seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren oder seinen eigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
  6. Absatz 6Soweit nicht im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers und im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihren Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Absatz eins, vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in den Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.

Paragraph 40 c,

Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung

  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.
  2. Absatz 2Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,
    2. Ziffer 2
      Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und
    3. Ziffer 3
      Kündigungsentschädigung,
    soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
  3. Absatz 3Ansprüche nach Paragraph 40 b, bleiben unberührt.

Paragraph 40 d,

Informationspflicht

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach Paragraph 40 b, Absatz 6, fällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

Paragraph 40 e,

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote

  1. Absatz einsHinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gelten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
  3. Absatz 3Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
  4. Absatz 4Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 51, Absatz 7, des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
  5. Absatz 5Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Absatz 3, oder 4 resultierenden Aufwendungen.

Paragraph 40 f,

Meldepflichten

  1. Absatz einsDie Überlasserin oder der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
  2. Absatz 2Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland hat die Überlasserin oder der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Burgenland der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Überlasserin oder des Überlassers,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der Beschäftigerin oder des Beschäftigers,
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers,
    4. Ziffer 4
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger,
    5. Ziffer 5
      Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
    6. Ziffer 6
      Orte der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerin oder des einzelnen Dienstnehmers.
  4. Absatz 4Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Paragraph 40 g,

Untersagung

  1. Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin oder der Überlasser ihre oder seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
  2. Absatz 2Die Verträge zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des Paragraph 33,

Paragraph 40 h,

Zuständigkeit und Verfahren

  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Paragraph 40 i,

Überwachung und Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu überwachen.
  2. Absatz 2Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Paragraph 40 j,

Amtshilfe

  1. Absatz einsAlle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu unterstützen.
  2. Absatz 2Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes der Überlasserin oder des Überlassers und
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung und den Sitz des Betriebes der Beschäftigerin oder des Beschäftigers übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 40, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 40k“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 227, Absatz 3, wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 55 a, wird folgender Paragraph 55 b, eingefügt:

„§ 55b

Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

  1. Absatz einsFür die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  2. Absatz 2Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Beschäftigerin oder den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
  3. Absatz 3Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
  4. Absatz 4Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auch der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.
  5. Absatz 5Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 69, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den Paragraphen 26 a,, 26e, 105 und 105d um den Zeitraum der Karenz.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 73, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 81, Absatz 4, wird das Zitat „§ 82“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 82, lautet:

„§ 82

Überlassung

  1. Absatz einsBeschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
    1. Ziffer eins
      die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
    2. Ziffer 2
      sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren,
    3. Ziffer 3
      den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Überlasserinnen und Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Pflichten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von den Überlasserinnen und Überlassern zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Pflichten nach Absatz eins bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 90 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG)“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins a, wird folgende Ziffer eins b, eingefügt:

  1. Ziffer eins b
    Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 201, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit der Überlasserin oder dem Überlasser getroffen wurden. Die Paragraphen 191 bis 194b sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 234 a, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 235, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 40, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 40 a, sowie 40g mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 40 f, Absatz 2, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 40 d,, 40f Absatz eins, sowie Paragraph 40 i, Absatz 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2 000 Euro,
    durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2 bBei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2 a, als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 235, Absatz 3 a, wird das Zitat „§ 234a Absatz 5, durch das Zitat „§ 234a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 235, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1998, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,,“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 290, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,,
    12. Ziffer 12
      Spaltungsgesetz - SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,,
    19. Ziffer 19
      Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,,
    20. Ziffer 20
      Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    21. Ziffer 21
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
    22. Ziffer 22
      Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
    23. Ziffer 23
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
    24. Ziffer 24
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    25. Ziffer 25
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz - EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    26. Ziffer 26
      Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,,
    27. Ziffer 27
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,,
    28. Ziffer 28
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,,
    29. Ziffer 29
      Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
    30. Ziffer 30
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    31. Ziffer 31
      Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,,
    32. Ziffer 32
      Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,,
    33. Ziffer 33
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    34. Ziffer 34
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    35. Ziffer 35
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    36. Ziffer 36
      Aktiengesetz - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    37. Ziffer 37
      GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,,
    38. Ziffer 38
      Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    39. Ziffer 39
      Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
    40. Ziffer 40
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,,
    41. Ziffer 41
      SCE-Gesetz - SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    42. Ziffer 42
      Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,,
    43. Ziffer 43
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
    44. Ziffer 44
      Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    45. Ziffer 45
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,
    46. Ziffer 46
      Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    47. Ziffer 47
      Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,,
    48. Ziffer 48
      Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,,
    49. Ziffer 49
      Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    50. Ziffer 50
      Gleichbehandlungsgesetz - GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,,
    51. Ziffer 51
      Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    52. Ziffer 52
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu Abschnitt 16 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen zu Novellen“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 292, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraphen 5 a,, 14a Absatz 2,, Paragraphen 14 b und 14c, 39c Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 39 e,, Paragraph 39 e, Absatz 3 a,, 5 bis 9, Paragraphen 39 f,, 39j Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den Paragraphen 40,, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des Paragraph 40 k,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraphen 55 b,, 69 Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraphen 82 und 90a Absatz 3,, Paragraph 199, Absatz eins,, Paragraph 201, Absatz 5,, Paragraph 227, Absatz 3,, Paragraph 234 a, Absatz eins,, Paragraph 235, Absatz 2 a,, 2b, 3a und 4, Paragraph 290, Absatz eins, sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, In Artikel 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2003, entfällt im Absatz 6 die Wortfolge „nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und“.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Steier Nießl