Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, beschlossen:Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, beschlossen:
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 1 wird nach dem Eintrag „§§ 1 bis 5“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 5a | Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“ |
b) Im Abschnitt 2 werden nach dem Eintrag zu § 14a folgende Einträge eingefügt:b) Im Abschnitt 2 werden nach dem Eintrag zu Paragraph 14 a, folgende Einträge eingefügt:
„§ 14b | Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung |
§ 14c | Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung“ |
c) Im Abschnitt 2 lautet der Eintrag zu § 39e „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.c) Im Abschnitt 2 lautet der Eintrag zu Paragraph 39 e, „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.
d) Im Abschnitt 2a wird nach dem Eintrag zu § 39r folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:d) Im Abschnitt 2a wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39 r, folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 2b Familienhospizkarenz“ |
e) Im Abschnitt 2a werden nach dem Eintrag zu § 39v folgende Einträge eingefügt:e) Im Abschnitt 2a werden nach dem Eintrag zu Paragraph 39 v, folgende Einträge eingefügt:
„Abschnitt 2c Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern |
§ 40 | Allgemeines |
§ 40a | Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung |
§ 40b | Ansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer |
§ 40c | Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung |
§ 40d | Informationspflicht |
§ 40e | Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote |
§ 40f | Meldepflichten |
§ 40g | Untersagung |
§ 40h | Zuständigkeit und Verfahren |
§ 40i | Überwachung und Auskunftspflicht |
§ 40j | Amtshilfe“ |
f) Im Abschnitt 3 wird der Eintrag „§ 40 Kollektivvertrag“ durch den Eintrag „§ 40k Kollektivvertrag“ ersetzt.
g) Im Abschnitt 4 wird nach dem Eintrag zu § 55a folgender Eintrag eingefügt:g) Im Abschnitt 4 wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 55b | Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern“ |
h) Die Überschrift zu Abschnitt 16 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen zu Novellen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
(1)Absatz einsEine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2)Absatz 2Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Dienstgeberin oder Dienstgeber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3)Absatz 3Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4)Absatz 4Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5)Absatz 5Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Werkbestellerin oder des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und der Werkunternehmerin oder dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der Werkunternehmerin oder des Werkunternehmers leisten oder
organisatorisch in den Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers eingegliedert sind und deren oder dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
die Werkunternehmerin oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
(6)Absatz 6Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder“.In Paragraph 14 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c eingefügt:Nach Paragraph 14 a, werden folgende Paragraphen 14 b und 14c eingefügt:
„§ 14b
Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber
ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.
§ 14cParagraph 14 c,
Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen und Dienstgeber
mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei Entsendung
Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts der Dienstgeberin oder des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beauftragten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39c Abs. 3 wird nach dem Zitat „BPG“ der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt das Zitat „BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.“.In Paragraph 39 c, Absatz 3, wird nach dem Zitat „BPG“ der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt das Zitat „BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.“.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 39e lautet:Die Überschrift zu Paragraph 39 e, lautet:
„Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 39e Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 39 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 39e werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 39 e, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:
„(5)Absatz 5Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6)Absatz 6Die Vereinbarung nach Abs. 5 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7)Absatz 7Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8)Absatz 8Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9)Absatz 9Im Übrigen sind Abs. 1a, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind Absatz eins a,, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39f wird das Zitat „§ 39e Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 39e Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 39 f, wird das Zitat „§ 39e Absatz 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 39e Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39j Abs. 2 wird nach dem Klammerzitat „(AlVG)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 39e Abs. 5,“ eingefügt.In Paragraph 39 j, Absatz 2, wird nach dem Klammerzitat „(AlVG)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 5,,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Vor der Paragrafenüberschrift zu § 39s wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor der Paragrafenüberschrift zu Paragraph 39 s, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 2b
Familienhospizkarenz“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 39v wird folgender Abschnitt 2c eingefügt:Nach Paragraph 39 v, wird folgender Abschnitt 2c eingefügt:
„Abschnitt 2c
Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
§ 40Paragraph 40,
Allgemeines
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2)Absatz 2Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3)Absatz 3Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4Vereinbarungen zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dienen, sind verboten.
§ 40aParagraph 40 a,
Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
(1)Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland kann auf Antrag der Beschäftigerin oder des Beschäftigers erteilt werden, wenn
die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bewirkt.
(3)Absatz 3Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin oder der BeschäftigerDie Bewilligung nach Absatz 2, darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin oder der Beschäftiger
gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern verstoßen hat oder
unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
Verpflichtungen einer Dienstgeberin oder eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
(4)Absatz 4Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
§ 40bParagraph 40 b,
Ansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1)Absatz einsDie überlassene Dienstnehmerin oder der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen die Überlasserin oder der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers vergleichbaren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie oder er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3)Absatz 3Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer auch die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4)Absatz 4Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5)Absatz 5Die Beschäftigerin oder der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem oder seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren oder seinen eigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6)Absatz 6Soweit nicht im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers und im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihren Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in den Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.Soweit nicht im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers und im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihren Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Absatz eins, vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in den Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
§ 40cParagraph 40 c,
Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 67,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.
(2)Absatz 2Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,
Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3)Absatz 3Ansprüche nach § 40b bleiben unberührt.Ansprüche nach Paragraph 40 b, bleiben unberührt.
§ 40dParagraph 40 d,
Informationspflicht
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach Paragraph 40 b, Absatz 6, fällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
§ 40eParagraph 40 e,
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
(1)Absatz einsHinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gelten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.Absatz eins, gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3)Absatz 3Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4)Absatz 4Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 51 Abs. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 51, Absatz 7, des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5)Absatz 5Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Absatz 3, oder 4 resultierenden Aufwendungen.
§ 40fParagraph 40 f,
Meldepflichten
(1)Absatz einsDie Überlasserin oder der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2)Absatz 2Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland hat die Überlasserin oder der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Burgenland der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3)Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen und Anschrift der Überlasserin oder des Überlassers,
Namen und Anschrift der Beschäftigerin oder des Beschäftigers,
Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger,
Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerin oder des einzelnen Dienstnehmers.
(4)Absatz 4Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
§ 40gParagraph 40 g,
Untersagung
(1)Absatz einsDie Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin oder der Überlasser ihre oder seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
(2)Absatz 2Die Verträge zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 33.Die Verträge zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des Paragraph 33,
§ 40hParagraph 40 h,
Zuständigkeit und Verfahren
(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
§ 40iParagraph 40 i,
Überwachung und Auskunftspflicht
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu überwachen.
(2)Absatz 2Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren VerlangenDie Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3)Absatz 3Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern betreffenden Unterlagen zu gewähren.Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§ 40jParagraph 40 j,
Amtshilfe
(1)Absatz einsAlle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu unterstützen.
(2)Absatz 2Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Abs. 1 genannten zuständigen BehördenDiese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes der Überlasserin oder des Überlassers und
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung und den Sitz des Betriebes der Beschäftigerin oder des Beschäftigers übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige § 40 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 40k“.Der bisherige Paragraph 40, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 40k“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54 Abs. 2 und § 227 Abs. 3 wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 227, Absatz 3, wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:Nach Paragraph 55 a, wird folgender Paragraph 55 b, eingefügt:
„§ 55b
Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
(1)Absatz einsFür die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2)Absatz 2Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Beschäftigerin oder den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3)Absatz 3Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4)Absatz 4Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auch der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.
(5)Absatz 5Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 69 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 69, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 105 und 105d um den Zeitraum der Karenz.“„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den Paragraphen 26 a,, 26e, 105 und 105d um den Zeitraum der Karenz.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 73 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.In Paragraph 73, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 81 Abs. 4 wird das Zitat „§ 82“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 4, wird das Zitat „§ 82“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„§ 82
Überlassung
(1)Absatz einsBeschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren,
den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Überlasserinnen und Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
(3)Absatz 3Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Pflichten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von den Überlasserinnen und Überlassern zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die Pflichten nach Abs. 1 bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet.“Die Pflichten nach Absatz eins bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 90a Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG)“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)“ ersetzt.In Paragraph 90 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG)“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 199 Abs. 1 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:Nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins a, wird folgende Ziffer eins b, eingefügt:
Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 201 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 201, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit der Überlasserin oder dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 191 bis 194b sind sinngemäß anzuwenden.“Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit der Überlasserin oder dem Überlasser getroffen wurden. Die Paragraphen 191 bis 194b sind sinngemäß anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 234a Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.In Paragraph 234 a, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 235 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 235, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
des § 40 Abs. 2 bis 4, §§ 40a sowie 40g mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro,des Paragraph 40, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 40 a, sowie 40g mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro,
des § 40f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro,des Paragraph 40 f, Absatz 2, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro,
der §§ 40d, 40f Abs. 1 sowie § 40i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2 000 Euro,der Paragraphen 40 d,, 40f Absatz eins, sowie Paragraph 40 i, Absatz 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2 000 Euro,
durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2b)Absatz 2 bBei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2 a, als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 235 Abs. 3a wird das Zitat „§ 234a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 234a“ ersetzt.In Paragraph 235, Absatz 3 a, wird das Zitat „§ 234a Absatz 5, durch das Zitat „§ 234a“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 235 Abs. 4 Z 4 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999,“.In Paragraph 235, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1998, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,,“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 290 Abs. 1 lautet:Paragraph 290, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2014,Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,,
Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2014,Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2014,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2014,Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2014,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2014,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2013,Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013,,
Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Allgemeines Pensionsgesetz - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2013,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,,
Spaltungsgesetz - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/2011,Spaltungsgesetz - SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2013,Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013,Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/2014,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 35/2014,Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 42/2014,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,,
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2014,Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 74/2009,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz - EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz - EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 97/2013,Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013,Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 193/2013,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,,
Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2014,Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,,
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 157/2013,Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Aktiengesetz - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2014,GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,,
Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 115/2013,Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,,
SCE-Gesetz - SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz - SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 42/2014,Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/2014,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003,Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,
Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001,Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,,
Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 157/2013,Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,,
Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Gleichbehandlungsgesetz - GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2013,Gleichbehandlungsgesetz - GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,,
Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu Abschnitt 16 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen zu Novellen“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 292 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 292, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, §§ 5a, 14a Abs. 2, §§ 14b und 14c, 39c Abs. 3, die Überschrift zu § 39e, § 39e Abs. 3a, 5 bis 9, §§ 39f, 39j Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den §§ 40, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des § 40k, § 54 Abs. 2, §§ 55b, 69 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 81 Abs. 4, §§ 82 und 90a Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 201 Abs. 5, § 227 Abs. 3, § 234a Abs. 1, § 235 Abs. 2a, 2b, 3a und 4, § 290 Abs. 1 sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraphen 5 a,, 14a Absatz 2,, Paragraphen 14 b und 14c, 39c Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 39 e,, Paragraph 39 e, Absatz 3 a,, 5 bis 9, Paragraphen 39 f,, 39j Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den Paragraphen 40,, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des Paragraph 40 k,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraphen 55 b,, 69 Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraphen 82 und 90a Absatz 3,, Paragraph 199, Absatz eins,, Paragraph 201, Absatz 5,, Paragraph 227, Absatz 3,, Paragraph 234 a, Absatz eins,, Paragraph 235, Absatz 2 a,, 2b, 3a und 4, Paragraph 290, Absatz eins, sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, In Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2003 entfällt im Absatz 6 die Wortfolge „nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und“.In Artikel 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2003, entfällt im Absatz 6 die Wortfolge „nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und“.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Steier Nießl