LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 4. März 2015

10.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Februar 2015, mit der die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Februar 2015, mit der die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See geändert wird

Auf Grund des Paragraph 101, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird nach der Wortfolge „Handelsakademie Neusiedl am See“ die Wortfolge „und der Handelsakademie Eisenstadt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Handelsakademie Neusiedl am See“ die Wortfolge „und der Handelsakademie Eisenstadt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülerinnen und Schülern der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt eine schulische Ausbildung in der Handelsakademie Neusiedl am See und in der Handelsakademie Eisenstadt oder Schülerinnen und Schülern der Handelsakademie Neusiedl am See und der Handelsakademie Eisenstadt eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule (Paragraph eins, Absatz eins,) ist, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler der Handelsakademie Neusiedl am See oder der Handelsakademie Eisenstadt ist.
  2. Absatz 2Muss eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf sie oder er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Schülerzahl“ durch die Wortfolge „Zahl der Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Nach jedem der ersten drei Ausbildungsjahre hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf ein Abschlusszeugnis gemäß Paragraph 41, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Neusiedl am See“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Internatspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:

„§ 7

Inkrafttreten

Der Titel der Verordnung, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Der Landesrat:

Liegenfeld