LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. Februar 2015

8.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2015, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2015, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird

Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:

Die Burgenländische Mindeststandardverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„§ 1

  1. Absatz einsDer monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
    1. Ziffer eins
      für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:
      pro Person ………………………………………………………………………………. 828 Euro;
    2. Ziffer 2
      für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. Litera a
        pro Person …………..………………………………………………………….……. 621 Euro;
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………. 414 Euro;
    3. Ziffer 3
      für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
      pro Person ………………………………………………………………………………. 248 Euro;
    4. Ziffer 4
      für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
                  pro Person …………………………………………………………………………….... 159 Euro.
  2. Absatz 2Die Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“

    Ziffer 2 In Paragraph 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 187/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 82/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Änderungen der Paragraphen eins und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

    Für die Landesregierung:

    Der Landesrat:

    Dr. Rezar