Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2015, mit der die Burgenländische Mindeststandardverordnung geändert wird
Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
Die Burgenländische Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 80/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Mindeststandardverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
(1)Absatz einsDer monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ………………………………………………………………………………. 828 Euro;
für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person …………..………………………………………………………….……. 621 Euro;
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………. 414 Euro;
für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ………………………………………………………………………………. 248 Euro;
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person …………………………………………………………………………….... 159 Euro.
(2)Absatz 2Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“Die Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.“
2.Ziffer 2 In § 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 187/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 82/2014“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 187/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 82/2014“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Änderungen der §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Die Änderungen der Paragraphen eins und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Dr. Rezar