Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2015, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 11, Absatz 2, Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Richtsatzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ....................................................................................................................... 828 Euro;
für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ................................................................................................................... 621 Euro;
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ........................................ 414 Euro;
für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ....................................................................................................................... 248 Euro;
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ....................................................................................................................... 159 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Dr. Rezar