Datum der Kundmachung

30.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2014, 92. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landesvoranschlag 2015

Text

Landtagsbeschluss

über den Voranschlag des Landes Vorarlberg für das Jahr 2015

1.   Der Voranschlag über den Landeshaushalt des Verwaltungsjahres

     2015 wird

     mit einer Einnahmensumme von              1.686.778.500,00 Euro

     und mit einer Ausgabensumme von           1.698.040.600,00 Euro

     festgestellt

2.   Zur Abdeckung des präliminierten Abganges in Höhe von

11.262.100,00 Euro werden alle Förderungsausgaben mit der finanzwirtschaftlichen Kennziffer 5 (6. Dekade der numerischen Ansatzbezeichnung) im Ausmaß von insgesamt 75.080.300,00 Euro einer fünfzehnprozentigen Bindung unterzogen.

Die Landesregierung wird ermächtigt, diese Bindung nach Maßgabe der Notwendigkeit und Dringlichkeit im Laufe des Jahres 2015 insoweit aufzuheben, als zur Bedeckung

zur Verfügung stehen.

  1. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 56 Absatz 6, der Landesverfassung wird zur Verfügung über die im Landesvoranschlag enthaltenen Ausgaben für den Landtag hinsichtlich der Unterabschnitte 000 und 001 der Landtagsdirektor/die Landtagsdirektorin ermächtigt. Zahlungen in Bezug auf Ausgaben für den Landtag sind vom Landtagsdirektor/von der Landtagsdirektorin anzuweisen und vom Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen bzw freizugeben. Bei diesen Ausgaben können einzelne Ansätze überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben bei anderen Ansätzen gegenüberstehen.

  1. Ziffer 4
    Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen oder die zusätzlich erforderlichen Mittel in den Rücklagen Bedeckung finden.

  1. Ziffer 5
    Innerhalb eines Ansatzes (Abschnitt, Unterabschnitt und Teilabschnitt) der Budgetgruppe 0 und in den Untervoranschlägen sind bei identen Bewirtschafterkennzeichen (VBEW) die Posten der Postenunterklassen 02 - 04 – Maschinen, Werkzeuge und Amts-, Betriebs- u. Geschäftsausstattung, 40 – Geringwertige Wirtschaftsgüter, Materialen, 42 – Werkstoffe, 45 – Betriebsstoffe und sonstige Verbrauchsgüter, 56 + 59 – Reisegebühren, Aus- und Fortbildung, 60 – Energiebezüge, 61 – Instandhaltung, 64 – Rechts- und Beratungskosten, 70 – Miet- und Pachtzinse, 71 – Öffentliche Abgaben (Ausgaben) und 72 – Verschiedene Ausgaben, gegenseitig deckungsfähig.

  1. Ziffer 6
    Die Ansätze bzw Abschnitte, Unter- und Teilabschnitte 011 + 029, 021, 022, 0592 + 480, 080, 16410, 1792, 1891, 208, 210000, 220000, 221000, 2301, 2321, 240 + 241, 2491, 252 + 259, 269, 273, 2811, 283, 31 - 39, 417, 43920, 469, 4821 - 4832, 489 + 759, 51 + 54, 5201, 52710, 52900, 5292, 56, 5810, 5902, 61102, 61103, 61104, 61106, 620 + 621, 629, 6491 + 650, 71 + 74, 77, 78100 + 78200 + 9611, 78210 und 8461 gelten bei identen Bewirtschafterkennzeichen (VBEW) jeweils als ein Ausgabenansatz. Finanzierungen des Unterabschnitts 482 im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 8 dieses Beschlusses gelten als Mehreinnahmen.

  1. Ziffer 7
    Die Ermächtigung der Landesregierung zu Mehrausgaben gilt auch für jene Kreditansätze, denen Mehreinnahmen in anderen Gruppen gegenüberstehen, soweit diese Einnahmen durch Gesetz oder Landtagsbeschluss für diese Mehrausgaben bereits zweckgebunden sind.

  1. Ziffer 8
    Die Landesregierung wird ermächtigt, für die richtliniengemäße Abwicklung der Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (Unterabschnitte 482 + 483) sowie die übrige Gebarung einen Kontokorrentkreditrahmen zu halten und bestehende Darlehensforderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz zu verwerten und den dabei erzielten Nettoerlös als Einnahme im Landeshaushalt zu verrechnen.

  1. Ziffer 9
    Die Landesregierung wird ermächtigt, ohne Beschlussfassung durch den Vorarlberger Landtag,
    1. Litera a
      die im Landesvoranschlag vorgesehene Darlehensaufnahme durchzuführen,
    2. Litera b
      anstelle der vorgesehenen Darlehensaufnahme auch kurzfristige Geldmarktmittel in Anspruch zu nehmen,
    3. Litera c
      bereits aufgenommene langfristige Darlehen – auch ohne budgetäre Vorsorge – durch die Aufnahme kurzfristiger Geldmarktmittel abzudecken und umgekehrt,
    4. Litera d
      kurzfristige Geldmarktmittel – auch ohne budgetäre Vorsorge – ganz oder teilweise zurückzuzahlen und im Bedarfsfall ganz oder teilweise wieder in Anspruch zu nehmen, soweit dies liquiditätsmäßig vertretbar und für das Land kostengünstiger ist,
    5. Litera e
      innerhalb eines jeden Unter-/Teilabschnittes die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen sowie nach ökonomischen Gesichtspunkten zu ändern und zu ergänzen und
    6. Litera f
      im Landesvoranschlag vorgesehene Leasingfinanzierungen für Projekte die unter der Post 7020 angeführt sind einzugehen und durchzuführen.

  1. Ziffer 10
    Die Landesregierung wird ersucht, die im Voranschlag 2015 vorgesehenen Ausgaben, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen dienen oder zwangsläufig anfallende Betriebskosten darstellen, im selben Verhältnis einzusparen, als die Einnahmen nicht die im Voranschlag vorgesehene Höhe erreichen, bzw soweit Einsparungen nicht möglich sind, Mindereinnahmen bei den E.-VStn. 2/925005 8390 001 und 2/925005 8490 001 entweder durch Darlehensaufnahmen oder durch zusätzliche Rücklagenentnahmen zu bedecken.

  1. Ziffer 11
    Kreditoperationen gemäß der Ziffer 9 (Litera a bis d) dieses Beschlusses sind dem Finanzausschuss des Vorarlberger Landtages in der jeweils nächstfolgenden Sitzung mitzuteilen.

  1. Ziffer 12
    Die Landesregierung wird ermächtigt, nicht verbrauchte Kredite und erzielte Mehreinnahmen im Wege von Rücklagen auf das kommende Haushaltsjahr zu übertragen und zu verwenden.

  1. Ziffer 13
    Der Zustimmung des Landtages bedürfen, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von 1.800.000,00 Euro im Haushaltsjahr überschritten wird:
    1. Litera a
      Liegenschaftserwerbe und -veräußerungen (einschließlich Tauschverträge);
    2. Litera b
      Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen, ebenso wie Erhöhungen oder Verminderungen derselben;
    3. Litera c
      Gewährung oder Erhöhung von Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz, für die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH (Landeskrankenanstalten) und den unter den VStn. 1/849006 2445 000 und 1/914007 2445 002 ausgewiesenen Darlehen, weiters von Überbrückungsdarlehen an Landesfonds und jener Darlehen, die in der Haushaltsgebarung als Beiträge bereitgestellt wurden;
    4. Litera d
      die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen oder Erhöhungen derselben mit Ausnahme solcher, die in Teilabschnitt 9611 abzuwickeln sind.
Ergangene Landtagsbeschlüsse über genehmigte Zuständigkeitsauslagerungen bleiben davon unberührt.

  1. Ziffer 14
    Der Zustimmung des Landtages bedürfen weiters:
    1. Litera a
      die Verwendung von Gebarungsüberschüssen mit Ausnahme der zur Aufhebung der Kreditbindung gemäß Ziffer 2 erforderlichen Beträge;
    2. Litera b
      die Gewährung von Zinsbeihilfen, soweit diese im Einzelfall 300.000,00 Euro pro Jahr übersteigen und die Zusage für mehr als ein Jahr gilt, mit Ausnahme von Wohnbeihilfen, von Zinszuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz und von Zinszuschüssen aus Bedarfszuweisungsmitteln für Gemeinden;
    3. Litera c
      die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder Förderungszahlungen für Investitionsvorhaben soweit im Einzelfall der Barwert der Förderung den Betrag von 5.000.000,00 Euro übersteigt und die Zusage für mehr als ein Jahr gilt, mit Ausnahme von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz, von Annuitätenzahlungen bzw. Direktzuschüssen und (verzinste) Ratenzahlungen aus Bedarfszuweisungsmitteln für Gemeinden (Vst. 1/940004 7355 030 + Vst. 1/940004 7354 000), von Annuitätenzuschüssen zu Wasserversorgungs- sowie Abwasserbeseitigungsanlagen, von Zahlungen zur Schadensbeseitigung bei Katastrophenereignissen und von Zahlungen zur Verbesserung der Schieneninfrastrukur.

  1. Ziffer 15
    Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1989,, im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen.