Datum der Kundmachung

23.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2014, 91. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Ausbildungskurs und Prüfung für Schilehrer, Änderung

Text

Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung
über den Ausbildungskurs
und die Prüfung für Schilehrer

Auf Grund der Paragraphen 22,, 26 Absatz 3,, 27 sowie 28 des Schischulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2011, und Nr. 74/2012, wird verordnet:

Die Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung
der Landesregierung über den Ausbildungskurs und
die Prüfung für Schilehrer sowie
die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Mindestdauer von 30 und höchstens 42 Tagen durchzuführen. Der erste Abschnitt (Praktikantenausbildung) muss eine Mindestdauer von 10 Tagen umfassen und darf eine Höchstdauer von 14 Tagen nicht überschreiten.“

4. Der Paragraph 2, lautet:

  1. Absatz einsDer theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
    1. Litera a
      Berufskunde:
      Kenntnis des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehrer; Einteilung des Schigeländes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf;
    2. Litera b
      Unterrichtslehre:
      Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
    3. Litera c
      Erste Hilfe:
      Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung);
    4. Litera d
      Bewegungslehre:
      Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilauf [Telemarken, Langlauf, Snowboard] und deren Beeinflussung;
      Grundprinzipien der Biomechanik;
    5. Litera e
      Schnee- und Lawinenkunde:
      Grundkenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; alpine Gefahren, insbesondere im Hinblick auf das Führen von Gruppen im ungesicherten Schigelände; Erstellung eines Schneeprofils;
    6. Litera f
      Geländekunde:
      Grundkenntnisse über Geländeformen, ihre Bedeutung als Orientierungshilfen und Gefahrenstellen;
    7. Litera g
      Ausrüstungskunde:
      Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Schisportes sowie über deren Pflege und Wartung;
    8. Litera h
      Fremdsprache:
      Erwerb eines Wortschatzes in einer Fremdsprache, der eine für den Schiunterricht ausreichende Verständigung ermöglicht;
    9. Litera i
      Natur- und Landschaftsschutz:
      Grundkenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen;
    10. Litera j
      Tourismus:
      Schisportbezogene Kenntnisse über Entwicklungen und Zusammenhänge im Tourismus;
    11. Litera k
      Trainingslehre:
      Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von sachgemäßen und leistungswirksamen Trainingseinheiten.
  2. Absatz 2Der erste Abschnitt hat Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsgegenständen nach Paragraph 2, Litera a bis k in Grundzügen zu vermitteln.“

5. Der Paragraph 3, lautet:

  1. Absatz einsDer praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
    1. Litera a
      Schulefahren:
      Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen;
    2. Litera b
      Geländefahren:
      Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
    3. Litera c
      Sportlicher Schilauf:
      Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore; Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
    4. Litera d
      Schilauf abseits gesicherter Abfahrten:
      Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen;
      Verhalten bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen;
    5. Litera e
      Praktisch-methodische Übungen:
      Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen;
    6. Litera f
      Alpine Sicherheit:
      Erlernen der Selbsthilfe und der Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes; Handhabung von Sender-Empfänger-Geräten;
    7. Litera g
      Alternative Schneesportarten:
      Erlernen von allgemein anerkannten sowie neuen Schneesportarten.
  2. Absatz 2Der erste Abschnitt hat Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsgegenständen nach Paragraph 3, Litera e und g in Grundzügen zu vermitteln.“

6. Der Paragraph 4, lautet:

  1. Absatz einsDer Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Absatz 2, auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände, die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge sowie sportlichen Schilauf zu umfassen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.“

  1. Ziffer 7
    Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt

Anerkennungen von Ausbildungen und Prüfungen

Paragraph 9,

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen anderer Bundesländer

Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Schilehreranwärter ersetzt den ersten Abschnitt des Ausbildungskurses sowie die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung nach dem 1. und 2. Abschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Tagen umfasst.“

  1. Ziffer 8
    Der bisherige 3. Abschnitt wird als 4. Abschnitt bezeichnet.

  1. Ziffer 9
    Der bisherige Paragraph 9, wird als Paragraph 10, bezeichnet.