Datum der Kundmachung

23.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014, 89. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Mindestsicherungsverordnung, Änderung

Text

Verordnung
der Landesregierung über eine
Änderung der Mindestsicherungsverordnung

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 7,, 10 Absatz 2 und 16 Absatz eins, des Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010,, wird verordnet:

Die Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2011,, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013 und Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 6, Absatz eins, werden die Ausdrücke „Euro 612,86“, „Euro 457,85“, „Euro 305,24“ und „Euro 177,90“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „Euro 623,28“, „Euro 465,63“, „Euro 310,43“ und „Euro 180,92“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, lautet:
    1. Litera f
      bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, wird der Ausdruck „Euro 4.070“ durch den Ausdruck „Euro 4.139“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, lautet:
    1. Litera a
      dem doppelten Mindestsicherungssatz gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, wenn diese alleinstehend ist, den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c, wenn sie in einem Haushalt mit unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils ganze Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist,“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 15, wird der zweite als Absatz 7, bezeichnete Absatz als Absatz 8,
bezeichnet sowie folgender Absatz 9, angefügt:
  1. Absatz 9Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014,, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.“