Datum der Kundmachung

23.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014, 87. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereiverordnung, Änderung

Text

Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung
der Fischereiverordnung

Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz 3 und 15 Absatz 3, des Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000,, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, entfällt der Absatz 4 ;, der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.

  1. Ziffer 2
    Der Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „den anerkannten Regeln der Technik“ durch die Wortfolge „dem Stand der Technik“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 2 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.“

  1. Ziffer 5
    Der Paragraph 11, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Der Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:
  1. Absatz einsFür die nachstehend genannten Fischarten gelten in fließenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart                Schonzeit               Mindestmaß

Seeforelle          01.10. bis 28.02.             50 cm

Bachforelle         01.10. bis 28.02.             22 cm

Regenbogenforelle   01.10. bis 28.02.               -

Äsche               01.02. bis 30.04.             35 cm

Barbe               01.05. bis 15.06.             40 cm

Elritze             01.04. bis 31.05.              8 cm

Hasel               15.03. bis 31.05.             15 cm

Nase                15.03. bis 31.05.             40 cm

Schleie             01.05. bis 15.06.             25 cm

Barsch              01.04. bis 20.05.               -

Hecht               01.04. bis 30.04.             40 cm

Aal                         -                     50 cm

Trüsche             15.12. bis 15.03.             35 cm

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart                Schonzeit               Mindestmaß

Seeforelle          15.07. bis 31.01.             50 cm

Bachforelle         01.10. bis 31.01.             25 cm

Regenbogenforelle   01.10. bis 31.01.               -

Felchen             01.11. bis 15.12.             30 cm

  1. Absatz 3Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse gelten in stehenden Gewässern fol-gende Schonzeiten und Mindestmaße:

Fisch- / Krebsart       Schonzeit               Mindestmaß

Bachforelle         01.11. bis 28.02.             25 cm

Regenbogenforelle           -                     25 cm

Seesaibling         01.10. bis 31.01.             25 cm

Brachse             01.05. bis 31.05.             25 cm

Elritze             01.04. bis 31.05.              8 cm

Karpfen             01.05. bis 31.05.             35 cm

Schleie             01.05. bis 15.06.             25 cm

Barsch              01.04. bis 20.05.               -

Zander              01.04. bis 31.05.             40 cm

Hecht               01.04. bis 30.04.             40 cm

Edelkrebs           01.10. bis 31.07.             12 cm

Abweichend davon gilt in stehenden Gewässern oberhalb von 1.500 m Seehöhe für Bachforellen und Seesaiblinge ein Mindestmaß von 22 cm.“

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6Es dürfen nur augenscheinlich gesunde und parasitenfreie Fische in Gewässer ausgesetzt werden.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 18, entfällt der Absatz 2 ;, beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Absatz eins,

  1. Ziffer 9
    Der Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz einsJeder Angler hat jeden Fischgang und die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden. Diese haben jedenfalls Datum des Fischganges, Fischart, Anzahl der Fische, Fischgröße sowie Revier zu enthalten.“

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 19, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fischart“ das Wort „Menge“ mit einem vorgestellten Beistrich eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „April“ durch das Wort „März“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:

Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründn nicht angezeigt werden.