Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2014 87. StückLandesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014, 87. Stück
Kurztitel
Fischereiverordnung, Änderung
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung
der Fischereiverordnung
Auf Grund der §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 47/2000, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz 3 und 15 Absatz 3, des Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000,, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 entfällt der Abs. 4; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.Im Paragraph 8, entfällt der Absatz 4 ;, der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.
Der § 9 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.“
Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „den anerkannten Regeln der Technik“ durch die Wortfolge „dem Stand der Technik“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „den anerkannten Regeln der Technik“ durch die Wortfolge „dem Stand der Technik“ ersetzt.
Der § 10 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 2 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.“
Der § 11 Abs. 4 entfällt.Der Paragraph 11, Absatz 4, entfällt.
Der § 14 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Der Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:
„(1)Absatz einsFür die nachstehend genannten Fischarten gelten in fließenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart Schonzeit Mindestmaß
Seeforelle 01.10. bis 28.02. 50 cm
Bachforelle 01.10. bis 28.02. 22 cm
Regenbogenforelle 01.10. bis 28.02. -
Äsche 01.02. bis 30.04. 35 cm
Barbe 01.05. bis 15.06. 40 cm
Elritze 01.04. bis 31.05. 8 cm
Hasel 15.03. bis 31.05. 15 cm
Nase 15.03. bis 31.05. 40 cm
Schleie 01.05. bis 15.06. 25 cm
Barsch 01.04. bis 20.05. -
Hecht 01.04. bis 30.04. 40 cm
Aal - 50 cm
Trüsche 15.12. bis 15.03. 35 cm
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:Abweichend von Absatz eins, gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart Schonzeit Mindestmaß
Seeforelle 15.07. bis 31.01. 50 cm
Bachforelle 01.10. bis 31.01. 25 cm
Regenbogenforelle 01.10. bis 31.01. -
Felchen 01.11. bis 15.12. 30 cm
(3)Absatz 3Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse gelten in stehenden Gewässern fol-gende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fisch- / Krebsart Schonzeit Mindestmaß
Bachforelle 01.11. bis 28.02. 25 cm
Regenbogenforelle - 25 cm
Seesaibling 01.10. bis 31.01. 25 cm
Brachse 01.05. bis 31.05. 25 cm
Elritze 01.04. bis 31.05. 8 cm
Karpfen 01.05. bis 31.05. 35 cm
Schleie 01.05. bis 15.06. 25 cm
Barsch 01.04. bis 20.05. -
Zander 01.04. bis 31.05. 40 cm
Hecht 01.04. bis 30.04. 40 cm
Edelkrebs 01.10. bis 31.07. 12 cm
Abweichend davon gilt in stehenden Gewässern oberhalb von 1.500 m Seehöhe für Bachforellen und Seesaiblinge ein Mindestmaß von 22 cm.“
Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Es dürfen nur augenscheinlich gesunde und parasitenfreie Fische in Gewässer ausgesetzt werden.“
Im § 18 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.Im Paragraph 18, entfällt der Absatz 2 ;, beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Absatz eins,
Der § 19 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder Angler hat jeden Fischgang und die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden. Diese haben jedenfalls Datum des Fischganges, Fischart, Anzahl der Fische, Fischgröße sowie Revier zu enthalten.“
Im § 19 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fischart“ das Wort „Menge“ mit einem vorgestellten Beistrich eingefügt.Im Paragraph 19, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fischart“ das Wort „Menge“ mit einem vorgestellten Beistrich eingefügt.
Im § 19 Abs. 3 wird das Wort „April“ durch das Wort „März“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „April“ durch das Wort „März“ ersetzt.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründn nicht angezeigt werden.