16.12.2014
Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2014, 79. Stück
Vorarlberg
Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über
den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, Nr. 35/2006, Nr. 5/2010 und Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:
„Anlage
(zu § 1)
Rauchfangkehrertarife
Tarifpost Euro
Herde
1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,38
2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder
Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 5,71
3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf
die Tarifposten 1 und 2
4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang
klein 8,45
mittel 12,13
groß 20,36
5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien
gekehrt werden muss, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.
auf die Tarifposten 1, 2, 3 und 4
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 6,42
7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 5,29
8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder
Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über
10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 11,92
10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und Feststoffkessel) 0,39
11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertge-räte Öl (Tarifpost 17)
bis 25 kW 20,99
über 25 kW 24,45
über 50 kW 26,48
über 65 kW 35,36
über 87 kW 60,50
über 174 kW 93,32
über 581 kW 141,18
über 872 kW 184,77
über 1163 kW 228,05
12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 2,44
Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 5,29
13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel
in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 5,29
bis 16,30
14 Holzbackofen 11,00
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 19,36
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 24,45
Umluftbackofen 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 11,41
bis 30,16
16 übrige Dampfkessel 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,
ausgenommen Gasfeuerstätten 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Fänge
18 Nicht steigbarer Fang, je Wohnung,
Grundgebühr 3,28
Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,84
ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,76
19 Steigbarer Fang 6,02
20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.
21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten
Fänge in Gewerbebetrieben, Anstalten und
Gemeinschaftsküchen und bei Fängen ohne
Feuerstättenreinigung erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.
22 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen
(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die zentral
beheizt werden
Grundgebühr 3,28
zuzüglich je Stockwerk 1,84
23 Turm- und Fabrikskamin 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
24 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und
Gebrauchsabnahme 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
25 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 6,42
26 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 10,09
bis 13,96
Rauchabzüge
27 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel
sind 1 m), je Meter, mit Ausnahme derer, die
in den Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 1,10
28 Unschliefbarer Kanal, je Meter 1,10
29 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 3,78
30 Feuerbank 9,18
31 Kunstwand 9,18
32 Wärmeverteiler 1,93
33 Tellerwärmer 3,28
34 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung von
Brennmaterial 49,99
je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
35 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei
Fremdreinigung 13,75“