Datum der Kundmachung

16.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014, 78. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Verwaltungsabgabenverordnung

Text

Verordnung
der Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den
Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die

Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden

des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 2 und 5 Absatz 3, des Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1974,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000, und Nr. 58/2001, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
  2. Absatz 2Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
  3. Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
  4. Absatz 4Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

Paragraph 2,

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsDie Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

Paragraph 3,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach Paragraph 3, des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 42, 43 und 45.

Anlage

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine

    Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt

    oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert

    wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere

    Tarifpostdes besonderen Teiles dieses Tarifes fällt ...8,20 Euro

2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die

    wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

    soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet ...8,20 Euro

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

    Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

    von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

    Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern

    die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

    Partei gelegen ist und nicht unter eine andere

    Tarifpost fällt .......................................3,30 Euro

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

    wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

    Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..........3,30 Euro

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

    Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

    ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich

    im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht

    unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

    dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift

    (des Duplikats) ............................................frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

    sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

    der Partei gelegen ist ................................4,20 Euro

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

    Privatinteresse der Partei gelegen ist ................4,20 Euro

                          Besonderer Teil

                      V o r a r l b e r g e r

           A b f a l l w i r t s c h a f t s g e s e t z

8. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse der

    Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Vorarlberger

    Abfallwirtschaftsgesetz ..............................20,70 Euro

                          B a u g e s e t z

9. Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4)..................26,90 Euro

10. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

    der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

    (§ 12 Abs. 7),

    je Stellplatz, .......................................13,50 Euro

    höchstens jedoch ....................................134,30 Euro

11. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur

    Einhaltung einer festgelegten Höchstzahl an

    Stellplätzen (§ 12 Abs. 11),

    je Stellplatz, .......................................13,50 Euro

    höchstens jedoch ....................................134,30 Euro

12. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von

    der Pflicht zur Schaffung von Mindestflächen für

    das Abstellen von Fahrrädern (§ 13a Abs. 3),

    je m² Stellfläche, ....................................4,60 Euro

    höchstens jedoch .....................................89,10 Euro

13. Baubewilligung gemäß § 28 für bewilligungspflichtige

    Vorhaben (§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f), 1 v.T.

    der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach

    wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten

    Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

    und höchstens

    a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern .................541,80 Euro

    b) bei anderen ....................................2.741,00 Euro

14. Baubewilligung gemäß § 28 für die Aufstellung

    oder wesentliche Änderung von ortsfesten

    Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen

    Einrichtungen (§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der

    Gesamtkosten,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

    und höchstens .......................................273,30 Euro

15. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung

    oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und

    Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche

    (§ 18 Abs. 2) ........................................26,90 Euro

16. Anbringung eines behördlichen Vermerks gemäß

    § 34 Abs. 4 zur Ausführung des anzeigepflichtigen

    Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c und d), 0,4 v.T.

    der Baukosten,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

    und höchstens .....................................2.741,00 Euro

17. Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) ..........20,70 Euro

18. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35), 25 v.H.

    der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13 und 14,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

19. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Baugesetz und den aufgrund des Baugesetzes

    erlassenen Verordnungen ..............................13,50 Euro

                  B e r g f ü h r e r g e s e t z

20. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

    (§ 33 Abs. 1) .......................................131,00 Euro

21. Erteilung einer Bergführerkonzession (§ 3 Abs. 1).....67,70 Euro

22. Erteilung einer Canyoningkonzession (§ 21 Abs. 1).....67,70 Euro

23. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Bergführergesetz ............................13,20 Euro

                  B e s t a t t u n g s g e s e t z

24. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Bestattungsgesetz ..........................................frei

                  B i e n e n z u c h t g e s e t z

25. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Bienenzuchtgesetz ....................................13,50 Euro

B o d e n s e e f i s c h e r e i g e s e t z

  1. Ziffer 26
    Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem Bodenseefischereigesetz und den aufgrund des Bodenseefischereigesetzes erlassenen Verordnungen ....13,50 Euro

C a m p i n g p l a t z g e s e t z

27. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung eines

    Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),

    je Standplatz .........................................7,20 Euro

    mindestens jedoch ....................................67,70 Euro

    und höchstens .......................................671,10 Euro

28. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Campingplatzgesetz ..........................13,50 Euro

    E l e k t r i z i t ä t s w i r t s c h a f t s g e s e t z

29. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

    Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von

    bewilligten Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2),

    1 v.T. der Gesamtkosten,

    mindestens jedoch ....................................54,30 Euro

    und höchstens .....................................1.090,00 Euro

30. Feststellung über das Bestehen der Allgemeinen

    Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das

    Vorliegen eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) ....144,00 Euro

31. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

    Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

    (§ 39) bzw. Bewilligung der Übertragung der

    Konzession (§ 40 Abs. 3) ............................407,40 Euro

32. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz ..............40,30 Euro

                    F i s c h e r e i g e s e t z

33. Festlegung oder Änderung eines Fischereirevieres

    (§ 7 Abs. 1 und 2)

    a) im Bestand .......................................373,90 Euro

    b) in der Abgrenzung ................................124,60 Euro

34. Bewilligung von Ausnahmen von den

    fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) ....62,40 Euro

35. Bewilligung für das Aussetzen einer Fischart

    (§ 16 Abs. 2) ........................................62,40 Euro

36. Feststellung, ob die Bachforelle in einem

    bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen

    Lebensraum hat (§ 16 Abs. 3) .........................62,40 Euro

37. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    Bestätigungen, sonstigen Entscheidungen und

    wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

    Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz und den

    aufgrund des Fischereigesetzes erlassenen

    Verordnungen .........................................13,50 Euro

                          G a s g e s e t z

38. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

    Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer

    Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase

    oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder

    umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der

    Gesamtkosten,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

    und höchstens .......................................565,60 Euro

39. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Gasgesetz ...................................79,20 Euro

                     G e m e i n d e g e s e t z

40. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Gemeindegesetz ..............................26,90 Euro

                 G e w e r b e o r d n u n g   1 9 9 4

41. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder

    eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben

    (§ 113 Abs. 3)

    a) für einen oder zwei Tage ................................frei

    b) für mehr als zwei Tage ............................13,50 Euro

                  G r u n d v e r k e h r s g e s e t z

42. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

    forstwirtschaftlichen Grundstücken

    (§ 4 Abs. 1 lit. a bis c), bei einem Wert des

    Rechts für die gesamte Vertragsdauer

    a) bis 7.270 Euro ....................................16,90 Euro

    b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro ...................33,70 Euro

    c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro ..................51,00 Euro

    d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro .................79,20 Euro

    e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro ...............115,10 Euro

    f) über 727.000 Euro ................................167,80 Euro

43. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

    forstwirtschaftlichen Grundstücken

    (§ 4 Abs. 1 lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem

    Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

    a) bis 7.270 Euro ....................................36,40 Euro

    b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro ...................67,70 Euro

    c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro .................100,80 Euro

    d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro ................153,40 Euro

    e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro ...............230,20 Euro

    f) über 727.000 Euro ................................335,70 Euro

44. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer

    (§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für

    die gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts

    oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen

    am achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser

    Gesellschaft in Vorarlberg,

    mindestens jedoch ....................................56,20 Euro

    und höchstens .....................................3.600,00 Euro

45. Genehmigung des Pachtrechts an landwirtschaftlichen

    Betrieben (§ 4 Abs. 1 lit. d), Feststellung, ob

    ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt

    oder nicht (§ 16 Abs. 1) sowie Ausstellung einer

    Negativbescheinigung (§ 16 Abs. 2) ...................16,90 Euro

46. Baugrundstückbestätigung (§ 28 Abs. 2 lit. a und b) ..16,90 Euro

      G e s e t z  ü b e r  B e t r e i b e r p f l i c h t e n

             z u m  S c h u t z  d e r  U m w e l t

47. Bewilligungen zur Errichtung oder wesentlichen

    Änderung von nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes

    erfassten Anlagen (§ 4 Abs. 1), 1 v.T. der

    Baukosten,

    mindestens jedoch ....................................43,30 Euro

    und höchstens .......................................431,50 Euro

48. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz

    der Umwelt ...........................................19,20 Euro

                         J a g d g e s e t z

49. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes

    (§ 10 Abs. 1)

    a) im Bestand .......................................373,90 Euro

    b) in der Abgrenzung ................................124,60 Euro

50. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ..124,60 Euro

51. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

    (§ 24 Abs. 2)

    a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

       Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

       Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind,

       für ein Jahr, .....................................25,00 Euro

       für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

       dieses Grundbetrags hinzu

    b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und

       Jagdverwalter,

       für ein Jahr, ......................................7,20 Euro

       für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

       dieses Grundbetrags hinzu

    c) für alle anderen Personen,

       für ein Jahr, .....................................62,40 Euro

       für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

       dieses Grundbetrags hinzu

52. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3)

    a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

       Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem

       Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, .12,50 Euro

    b) für alle anderen Personen .........................33,70 Euro

53. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

    Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) .................62,40 Euro

54. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

    Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen

    von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) .........................62,40 Euro

55. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    Bestätigungen, sonstigen Entscheidungen und

    wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

    Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz und den aufgrund

    des Jagdgesetzes erlassenen Verordnungen .............25,00 Euro

                K a n a l i s a t i o n s g e s e t z

56. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Kanalisationsgesetz ..................................20,70 Euro

                  L a n d e s f o r s t g e s e t z

57. Bewilligung zur Neubewaldung von Grundflächen

    (§ 7 Abs. 1) .........................................26,90 Euro

     G e s e t z   ü b e r   d i e   L a n d e s s y m b o l e

58. Verleihung des Rechtes zur Führung des

    Landeswappens (§ 5 Abs. 1) ...........................26,90 Euro

                  L i c h t s p i e l g e s e t z

59. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Lichtspielgesetz .....................................26,90 Euro

       G e s e t z   ü b e r   N a t u r s c h u t z   u n d

            L a n d s c h a f t s e n t w i c k l u n g

60. Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 .......................8,20 Euro

61. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben

    gemäß lit. a 1 v.T. der Baukosten,

    mindestens jedoch ....................................26,90 Euro

    höchstens jedoch ....................................407,40 Euro

62. Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß

    lit. b je angefangene 100 m² .........................26,90 Euro

    und höchstens .......................................407,40 Euro

63. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie

    § 25 Abs. 1 und 2

    a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

       1 v.T. der Baukosten,

       mindestens jedoch .................................26,90 Euro

       höchstens jedoch .................................407,40 Euro

    b) für die Errichtung oder Änderung von

       Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen

       Anlagen

       1. für ein Ausmaß bis 3 m² ........................20,70 Euro

       2. für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² .............40,30 Euro

       3. für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² ............60,50 Euro

       4. für ein Ausmaß über 30 m² ......................81,20 Euro

       5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

          betreffenden Tarifs

    c) bei sonstigen Vorhaben ............................26,90 Euro

64. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

    Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1

    a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,

       ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T.

       der Baukosten,

       mindestens jedoch .................................54,30 Euro

       höchstens jedoch .................................541,80 Euro

    b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme

       von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen

       (Gesetz über landwirtschaftliche

       Materialseilbahnen), Seilwegeanlagen (Güter-

       und Seilwegegesetz) und forstlichen

       Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975) 1 v.T.

       der Baukosten,

       mindestens jedoch .................................26,90 Euro

       höchstens jedoch .................................407,40 Euro

    c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen

       für Schipisten betrifft, je angefangenes

       Hektar der beeinflussten Fläche, .................134,30 Euro

       höchstens jedoch .................................671,10 Euro

    d) bei Vorhaben gemäß lit. k ........................407,40 Euro

    e) bei Vorhaben gemäß lit. l

       1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m², ........26,90 Euro

          höchstens jedoch ..............................407,40 Euro

       2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m², ..67,70 Euro

          höchstens jedoch ..............................407,40 Euro

    f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück ................40,30 Euro

       Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

65. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

    Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³

    bewilligtem Materialabbau, ............................0,90 Euro

    mindestens jedoch ....................................23,10 Euro

    höchstens jedoch ..................................1.090,00 Euro

66. Bewilligungen gemäß § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2 bzw.

    § 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9 in

    Geltung stehender Verordnungen .......................26,90 Euro

67. Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 ....................26,90 Euro

68. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Gesetz über Naturschutz und

    Landschaftsentwicklung ...............................67,70 Euro

               N a t u r s c h u t z v e r o r d n u n g

69. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach der

    Naturschutzverordnung ................................26,90 Euro

                  R a u m p l a n u n g s g e s e t z

70. Ausnahmebewilligung vom Landesraumplan (§ 7 Abs. 2),

    je angefangenes Ar, ..................................19,20 Euro

    höchstens jedoch ..................................1.090,00 Euro

71. Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan

    (§ 22 Abs. 2),

    je m², ................................................9,60 Euro

    höchstens jedoch ....................................287,70 Euro

72. Ausnahmebewilligung von Verordnungen gemäß §§ 28

    und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes

    (§ 35 Abs. 2) ........................................95,90 Euro

73. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung von

    Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern

    (§ 16 Abs. 1 und 4) ..................................67,70 Euro

74. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Raumplanungsgesetz ..........................13,50 Euro

               P f l a n z e n s c h u t z g e s e t z

75. Ausstellung oder Verlängerung eines

    Pflanzenschutzmittelausweises für Personen, die

    Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 11 Abs. 1)

    oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung

    zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von

    Pflanzenschutzmitteln erteilen (§ 14a),

    je Ausweis ...........................................15,20 Euro

                    S a m m l u n g s g e s e t z

76. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Sammlungsgesetz ......................................13,50 Euro

                 S c h i f f f a h r t s g e s e t z

77. Erteilung einer Schifffahrtskonzession

    (§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) ...............210,90 Euro

78. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Schifffahrtsgesetz ..........................67,70 Euro

                    S c h i s c h u l g e s e t z

79. Bewilligung zur Führung einer Schischule

    (§ 4 Abs. 1) ........................................134,30 Euro

80. Erteilung einer Schilehrerkonzession

    (§§ 3a, 3b und § 41 Abs. 6) ..........................67,70 Euro

81. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Schischulgesetz .............................13,50 Euro

          L a n d e s - S i c h e r h e i t s g e s e t z

82. Bewilligung für das Halten von Tieren (§ 4 Abs. 1),

    für jedes Tier .......................................26,90 Euro

               S p i e l a p p a r a t e g e s e t z

83. Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb

    von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) ......................26,90 Euro

                      S p i t a l g e s e t z

84. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Spitalgesetz ...............................................frei

                       S p o r t g e s e t z

85. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken mit den

    dazu bestimmten Geräten und Mitteln die

    Voraussetzungen für die Ausübung des Schi- und

    Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) .......40,30 Euro

86. Bewilligung zur Verwendung eines

    Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen,

    die dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2)

    a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft

       (Wildfütterung) ...................................20,70 Euro

    b) für andere Zwecke .................................60,50 Euro

    S t a a t s b ü r g e r s c h a f t s g e s e t z   1 9 8 5

87. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern kein

    Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich

    einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

    Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

    Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

    a) bis 7.270 Euro ...................................115,10 Euro

    b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro ..................230,20 Euro

    c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro .................335,70 Euro

    d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro .................450,50 Euro

    e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro .................671,10 Euro

    f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro ...............1.006,60 Euro

    g) über 29.070 Euro ...............................1.090,00 Euro

    wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person, für welche der

    Verleihungswerber in Erfüllung einer gesetzlichen oder sonst

    obliegenden Verpflichtung überwiegend aufkommt, abzusetzen sind:

    a) für den Ehegatten: .............................4.360,40 Euro

    b) für sonstige Personen: .........................2.761,60 Euro

88. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern ein

    Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

    einschließlich einer allfälligen Erstreckung der

    Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß

    § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach

    Tarifpost 87

89. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

    auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung

    der Staatsbürgerschaft

    a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 87

    b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 88

90. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

    (§ 28 Abs. 1 und 2) .................................206,20 Euro

91. Ausstellung oder Änderung eines

    Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und

    sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei Jahren

    (§ 43 Abs. 1) .........................................8,20 Euro

92. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

    Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

    der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

    Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 .......................26,90 Euro

             S t a r k s t r o m w e g e g e s e t z

93. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die

    Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Betrieb

    einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der

    Baukosten,

    höchstens jedoch ....................................814,80 Euro

94. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Starkstromwegegesetz ........................40,30 Euro

                    S t r a ß e n g e s e t z

95. Zulassung kleinerer Bauabstände

    (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 BStG 1971) ...........13,50 Euro

96. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

    sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

    Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

    nach dem Straßengesetz ...............................26,90 Euro

       S t r a ß e n v e r k e h r s o r d n u n g   1 9 6 0

97. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) ..........frei

98. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

    (§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte

    Personen (§ 29b Abs. 1) ....................................frei

99. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem

    Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den

    zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

    a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

       der Straße sind, und ihre Auftragnehmer je

       Fahrzeug (auch mit Anhänger) ......................20,70 Euro

    b) für andere Personen

       1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der

          Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) ......20,70 Euro

       2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug (auch mit

          Anhänger) und für jeden angefangenen Monat der

          Bewilligungsdauer, .............................41,90 Euro

          höchstens jedoch je Fahrzeug ..................134,30 Euro

100. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

     -verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a)

     a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

        Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42)

        1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

           Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) .....20,70 Euro

        2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

           (auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

           der Bewilligungsdauer, ........................41,90 Euro

           höchstens jedoch je Fahrzeug .................206,20 Euro

     b) soweit es sich um Ausnahmen von

        Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die

        ausschließliche Beförderung von Schlacht- und

        Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,

        von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren

        Reparaturen an Kühlanlagen handelt

        1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

           Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) ......7,20 Euro

        2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

           (auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

           der Bewilligungsdauer, ........................13,50 Euro

           höchstens jedoch je Fahrzeug ..................41,90 Euro

     c) soweit es sich um Ausnahmen von

        Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den

        Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

        oder seines Auftragnehmers (im Sinne des

        § 27 StVO 1960) handelt ................................frei

     d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt

        1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug

           (auch mit Anhänger) ...........................20,70 Euro

        2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

           (auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

           der Bewilligungsdauer, ........................41,90 Euro

           höchstens jedoch je Fahrzeug .................206,20 Euro

           für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und

           Zivildiener, höchstens jedoch .................56,20 Euro

        3. bei Erteilung einer derartigen

           Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine

           schwere Körperbehinderung (schwere

           Gehbehinderung) der begünstigten Person .............frei

101. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4

     (Anwohnerparkbewilligung) und Berechtigungsschein

     (Bestätigung darüber, dass eine im Gesetz oder in

     einer Verordnung vorgesehene Ausnahme gegeben ist) .......frei

102. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen

     oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist

     (§ 62 Abs. 4)

     a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug

        (auch mit Anhänger) ...............................7,20 Euro

     b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug

        (auch mit Anhänger) und angefangenem Monat der

        Bewilligungsdauer, ...............................13,50 Euro

        höchstens jedoch je Fahrzeug .....................67,70 Euro

     c) bei Erteilung einer derartigen

        Ausnahmebewilligung Hinblick auf eine

        schwere Körperbehinderung (schwere

        Gehbehinderung) der begünstigten Person ................frei

103. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf

     Straßen (§ 64 Abs. 1)

     a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

        Autorennveranstaltungen .........................206,20 Euro

     b) für sonstige Sportveranstaltungen ................33,70 Euro

104. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

     einschließlich der Personen- und Güterbeförderung

     mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum

     Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) ......................frei

105. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

     verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)

     a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für

        Zeitungen je Stück ...............................13,50 Euro

     b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen

        je m² der in Anspruch genommenen Fläche, .........7,20 Euro

        höchstens jedoch ................................134,30 Euro

     c) für sonstige Zwecke je Stück .....................13,50 Euro

106. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des

     Anbringens von Werbeeinrichtungen und Ankündigungen

     an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)

     a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen

        m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, ...............13,50 Euro

        höchstens jedoch ................................134,30 Euro

     b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw.

        von unbestimmter Dauer je angefangenen m² Werbe-

        oder Ankündigungsfläche, .........................26,90 Euro

        höchstens jedoch ................................273,30 Euro

107. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

     neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

     a) bis zur Dauer einer Woche ........................20,70 Euro

     b) bis zur Dauer eines Monats .......................41,90 Euro

     c) darüber .........................................100,80 Euro

     d) bei gleichzeitiger Beauftragung von

        unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 .........frei

108. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht

     (§ 97 Abs. 2 und 3)

     a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache, auch

        wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 oder 3

        erlassen wurde .........................................frei

     b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer

        Gemeindesicherheitswache handelt

        1. für unternehmenseigene Personen ...............13,50 Euro

        2. für unternehmensfremde oder für mehrere

           Unternehmen tätige Personen ..................100,80 Euro

109. Ausstellung eines Ausweises für betraute Personen

     gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) .........................frei

                   T i e r z u c h t g e s e t z

110. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

     Entscheidungen und wesentlich im Privatinteresse

     der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

     Tierzuchtgesetz .....................................13,50 Euro

               V e r a n s t a l t u n g s g e s e t z

111. Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen,

     die im Umherziehen abgehalten werden (§ 5 Abs. 1)

     a) Zirkusveranstaltungen:

        für jede angefangene Woche und je angefangene

        100 Plätze Fassungsraum, ..........................4,20 Euro

        mindestens jedoch ................................37,50 Euro

        und höchstens ...................................373,90 Euro

     b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:

        für jeden angefangenen Tag, .......................4,20 Euro

        mindestens jedoch ................................12,50 Euro

        und höchstens ...................................249,30 Euro

           U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s-

               p r ü f u n g s g e s e t z  2 0 0 0

112. Feststellung über die Durchführung eines

     UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der

     Gesamtkosten,

     höchstens jedoch ...................................479,30 Euro

113. Genehmigung gemäß § 17 ...........................1.090,00 Euro

114. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 .....1.090,00 Euro

115. Abschnittsgenehmigung gemäß § 18a ................1.090,00 Euro

116. Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 ..............1.090,00 Euro

117. Änderung einer Genehmigung gemäß § 18b ...........1.090,00 Euro

118. Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 ................1.090,00 Euro

119. Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 ............1.090,00 Euro

120. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

     sonstigen Entscheidungen und wesentlich im

     Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

     nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 .101,50 Euro

                       W e t t e n g e s e t z

121. Bewilligung für die Tätigkeit eines

     Wettunternehmers (§ 2 Abs. 1) ......................312,40 Euro

122. Bescheinigung über die Kenntnisnahme einer Anzeige

     über die Verlegung oder die Hinzunahme einer

     Betriebsstätte oder über die Hinzunahme oder den

     Austausch eines Wettterminals (§ 4) .................41,70 Euro